RS UVS Vorarlberg 2003/10/30 1-0539/03

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Rechtssatz

Der Begriff des "ungebührlichen Lärms" iS des § 102 Abs 4 KFG ist ausschließlich an den Vorschriften über das Kraftfahrzeug und seinen Betrieb zu messen. Dazu zählt der durch ein Autoradio verursachte Lärm nicht. Vielmehr kommt beim Betrieb eines Autoradios - so wie beim Betrieb eines in einem Auto befindlichen, nicht eingebauten Radios - eine Verletzung der Bestimmungen des vorerwähnten Lärmstörungsgesetzes in Betracht.

Schlagworte
Autoradio
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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