RS UVS Steiermark 2004/02/23 30.7-79/2003

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Rechtssatz

Wenn ein nach rechts einbiegender LKW-Lenker einem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrerüberfahrt befindet, nicht das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht, begeht er auch dann nur eine Übertretung nach § 9 Abs 2 StVO und nicht auch eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 4 StVO, wenn vor der Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" angebracht ist. Auf einer Radfahrerüberfahrt wird

der Vorrang der Radfahrer gegenüber anderen Fahrzeugen in der speziellen Norm des § 9 Abs 2 StVO festgelegt, weshalb in diesem Falle die generelle Vorrangregel nach § 19 Abs 4 StVO und das Kumulationsprinzip nicht anzuwenden sind.

Schlagworte
Radfahrer Radfahrüberfahrt Vorrang generelle Norm Spezialnorm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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