RS UVS Kärnten 2004/02/25 KUVS-294/2/2004

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Rechtssatz

Wird beim Beschuldigten ein Alkoholisierungsgrad von 1,44 %o festgestellt, so ist die Entziehung des Führerscheines für drei Monate gerechtfertigt. Die vom Berufungswerber vertretene Auffassung, die Entziehung der Lenkberechtigung sei deshalb unzulässig, da ihm ob des gegenständlichen Vorfalles bereits in Italien das Führerscheindokument für die Dauer von 45 Tagen anlassbedingt abgenommen und über ihn überdies mit Urteil vom 28.11.2003 eine Einziehung des Führerscheines für die Dauer von 30 Tagen ausgesprochen wurde, schlägt nicht durch. Die in Italien erfolgte Bestrafung und Entziehung der Fahrerlaubnis machen die seitens der Erstinstanz verfügte Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung weder unzulässig noch entbehrlich (VwGH vom 5.8.1997, Zahl: 97/11/0121). Eine unzulässige ?Doppelbestrafung" liegt bereits deshalb nicht vor, weil es sich beim Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht um ein Strafverfahren und zudem nicht um ein Verfahren desselben Staates handelt, in dem der Berufungswerber rechtskräftig verurteilt wurde. Der Berufungswerber verkennt des weiteren, dass die wider ihn in Italien verfügten Maßnahmen die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung in Österreich nicht tangierten. Seine Auffassung, der bereits in Italien verbüßte ?Führerscheinentzug" in der Dauer von 75 Tagen müsste ihm auf die ausgesprochene Entzugszeit von drei Monaten angerechnet werden, erweist sich als verfehlt.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Entzugsdauer, ausländischer Führerscheinentzug, Doppelentzug, Entzugszeitanrechnung, Führerscheinentzug in Italien
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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