RS UVS Kärnten 2004/03/05 KUVS-335/2/2004

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Veröffentlicht am 05.03.2004
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Rechtssatz

Gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist für die vom Berufungswerber begangene Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Mindestentziehungszeit von vier Monaten vorgesehen. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer im Rahmen der nach § 7 Abs. 4 FSG insofern erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Das Vorliegen solcher Umstände wird vom Verwaltungsgerichtshof u.a. dann für gegeben angesehen, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 g/l (1,6 Promille) weit überschritten wird. Dies liegt bei einem festgestellten Promillewert von 1,92 Promille vor, sodass sich die Festsetzung der Entziehungszeit des Führerscheines auf fünf Monate als gerechtfertigt erweist.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Entzugsdauer, Alkoholisierung, Alkoholisierungsausmaß, Lenkberechtigungsentzug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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