RS UVS Kärnten 2004/03/25 KUVS-888/2/2003

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Rechtssatz

Der Überstellungsfahrtschein entspricht in seiner Funktion dem Zulassungsschein und ist trotz der vom Gesetzgeber in § 45 KFG vorgesehenen Verwendung von Probefahrt- bzw Überstellungskennzeichen  keine Differenzierung zu den Ausstattungsmerkmalen von bereits zugelassenen Fahrzeugen gemäß § 102 KFG vorgesehen; daher ist bei Überstellungsfahrten mit einem Lkw, dessen Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, die für die Fahrt ausreichende Verkehrs- und Betriebssicherheit und damit auch das Anbringen einer gelben reflektierende Warntafel mit rotem fluoreszierenden Rand gefordert.

Schlagworte
Überstellungsfahrtschein, Überstellungsfahrt, Überstellungskennzeichen, Zulassungsschein, zugelassene Fahrzeuge, Anbringen einer Warntafel am Überstellungsfahrzeug, Warntafel, reflektierende Warntafel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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