RS UVS Burgenland 2004/10/07 F01/06/04006

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Veröffentlicht am 07.10.2004
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Rechtssatz

Ein Aufforderungsbescheid ist dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klasse, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Ein solcher Bescheid ist auch im Berufungsverfahren zulässig und kann die Berufungsbehörde, die einen solchen Bescheid erlassen hat, mit Entziehungsbescheid vorgehen, wenn der Aufgeforderte dem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid nicht nachgekommen ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung durch die erstinstanzliche Entziehungsbehörde steht weder der Erlassung eines Aufforderungsbescheides noch eines Entziehungsbescheides entgegen (VwGH vom 20 09 2001, Zl 99/11/0286). Diese Judikatur bezieht sich zwar auf die alte  Rechtslage zu § 75 Abs 2 KFG 1967, allerdings wird kein Grund gesehen, dass sie auf die geltende Rechtslage nach dem FSG nicht anzuwenden wäre. Nach den Materialien  zu § 24 Abs 4 FSG (vgl ErläutRV 5 FSGNov, 1033 BlgNR 21 GP) enthält Abs 4 die möglichen Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn ?kein Entziehungstatbestand? vorliegt und orientiert sich die nunmehrige Formulierung (?bestehen Bedenken ?.?) an der seinerzeitigen Bestimmung des § 75 Abs 1 KFG 1967. Im Anlassfall hat die Erstbehörde die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Der Berufungswerber bestritt dies. Es bestanden jedoch nach dem Verwaltungsakt der Erstbehörde und nach dem vom Berufungswerber selber vorgelegten Befunden begründete Bedenken betreffend seine gesundheitliche Eignung, weshalb ein amtsärztliches Gutachten veranlasst wurde. Da zur Erstattung des Gutachtens ein bestimmter Befund (Stellungnahme eines Nervenfacharztes) für erforderlich erachtet wurde, war ein diesbezüglicher Aufforderungsbescheid zu erlassen. Das Aufforderungsverfahren zielt darauf ab, die Vorlage des Befundes, der zur Erstattung des gesetzlich geforderten amtsärztlichen Gutachtens notwendig ist, sicherzus

tellen. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Berufungswerber die geforderte Stellungnahme nicht vorgelegt. Ob der Entziehungstatbestand der mangelnden gesundheitlichen Eignung vorliegt, kann erst nach Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens abschließend beurteilt werden. Es war daher mit sog Formalentziehung vorzugehen.

Schlagworte
Gesundheitliche Eignung, begründete Bedenken, Aufforderungsbescheid, Formalentziehung, Berufungsverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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