Eine Übertretung nach § 102 Abs 4 KFG, indem ein Fahrzeugmotor am Stand etwa
zehn Minuten laufen gelassen wird (hier während einer Amtshandlung trotz Aufforderung, ihn abzustellen) kann nicht mit Startschwierigkeiten gerechtfertigt werden. Ein Kraftfahrzeuglenker hat es selbst zu verantworten, wenn er ein Fahrzeug mit einer defekten Startvorrichtung in Betrieb nimmt.