RS UVS Steiermark 2004/10/28 30.18-87/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 102 Abs 4 KFG, indem ein Fahrzeugmotor am Stand etwa

zehn Minuten laufen gelassen wird (hier während einer Amtshandlung trotz Aufforderung, ihn abzustellen) kann nicht mit Startschwierigkeiten gerechtfertigt werden. Ein Kraftfahrzeuglenker hat es selbst zu verantworten, wenn er ein Fahrzeug mit einer defekten Startvorrichtung in Betrieb nimmt.

Schlagworte
Motor laufen lassen Startschwierigkeiten Rechtfertigungsgrund sachgemäßer Betrieb
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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