RS UVS Salzburg 2004/11/03 35/10041/2-2004th

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Rechtssatz

Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären Genehmigungsverfahren gemäß § 356 GewO 1994  Parteistellung, die durch Erhebung von rechtzeitigen Einwendungen im Sinne des § 42 AVG beibehalten wird. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 haben Nachbarn ausdrücklich keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G 98/01, und 3.3.2001, G 87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs 1 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen.

Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorliegen, ist in jeder Lage des Verfahrens von der zuständigen Behörde auf Grund des Genehmigungsantrages und der beigeschlossenen Einreichunterlagen zu überprüfen. Erkennt die zuständige Behörde, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen, so hat sie in jeder Lage des regulären Genehmigungsverfahrens auf ein vereinfachtes Verfahren überzuwechseln (VwGH 12.11.1996, 96/04/0193).

 

Aus den dem vorliegenden Genehmigungsantrag beigelegten Einreichunterlagen ergibt sich, dass die gegenständlich beantragte Betriebsanlage in den Bereichen Cafeteria, Stuben und Terrasse insgesamt 156 Verabreichungsplätze aufweist (Seite 2 der Betriebsbeschreibung) und dass in der Cafeteria, Restaurant und in den Stubenbereichen zu den Betriebszeiten lediglich Hintergrundmusik und im Terrassenbereich keine Musikdarbietung stattfinden soll (Seite 5 der Betriebsbeschreibung).

Für die Berufungsbehörde ergibt sich somit aus den vorliegenden Genehmigungsunterlagen eindeutig, dass die vorliegend beantragte gastgewerbliche Betriebsanlage jedenfalls die Voraussetzungen des § 1 Z 1 der Verordnung BGBl 1994/850, idgF, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, erfüllt und deshalb schon aus diesem Grund ? unbeschadet ihres beantragten Flächenausmaßes über 300 m2 - dem vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen ist.

Schlagworte
§ 359b Abs 1 GewO; Parteistellung der Nachbarn in Betriebsanlagenverfahren; Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren; VO BGBl 1994/850, idgF, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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