RS UVS Kärnten 2005/01/14 KUVS-64/2/2005

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Veröffentlicht am 14.01.2005
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Rechtssatz

Stützt die Erstinstanz den angefochtenen Entziehungsbescheid auf die Feststellung, dass die Berufungswerberin dem rechtskräftigen Bescheid vom 14.10.2004, mit welchem ihr gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgetragen worden ist, sich binnen vier Wochen ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge geleistet hat und steht diese Feststellung jedoch im Widerspruch mit dem Akteninhalt, weil gegen den auf § 57 Abs. 2 AVG gestützten Aufforderungsbescheid von der Berufungswerberin das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben wurde, wobei die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens durch den Akteninhalt nicht dokumentiert wurde, sondern als nächster Schritt die Erlassung des angefochtenen Entziehungsbescheides erfolgte, welcher mit Rechtswidrigkeit belastet ist, weil der Aufforderungsbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist. (Aufhebung)

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Aufforderungsbescheid, Vorstellung, Ermittlungsverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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