RS UVS Burgenland 2005/03/15 074/13/05001

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Rechtssatz

Der Tatvorwurf, einen gewerbs- mäßigen Personentransport über die Grenze ohne die nach §11 Abs1 GelverkG erforderliche Bewilligung durchgeführt zu haben erfordert sachverhaltsmäßige Hinweise darauf, dass vom Täter eine Beförderung gemäß § 11 GelverkG ohne die nach dieser Vorschrift erforderliche Bewilligung durchgeführt wurde. Die heranzuziehende Strafnorm ist §15 Abs1 Z4 GelverkG, denn § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 betrifft die (gänzlich) unbefugte Ausübung eines Gewerbes, unabhängig von einer besonderen Bewilligung nach dem GelverkG wie sie im § 11 GelverkG, der sich (nur) an ausländische Unternehmer wendet,  erwähnt wird.

Schlagworte
Personentransport, Personenbeförderung, unbefugte Gewerbeausübung, ohne Bewilligung, ausländische Unternehmer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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