RS UVS Wien 2005/03/30 07/A/36/7710/2004

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 18a Abs1 AuslBG beantwortet nicht die Frage, ob die Einstellung eines Strafverfahrens in Form eines Aktenvermerkes oder in Bescheidform zu erfolgen hat. Die Form der Einstellung ist im § 45 Abs 2 erster Satz VStG geregelt. Nach dieser Bestimmung genügt für die Einstellung ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Im Hinblick auf das in § 28a Abs 1 AuslBG normierte Berufungsrecht der Zollbehörde (bzw. vormals des Arbeitsinspektorates) unter anderem in den Fällen des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ergibt sich die Notwendigkeit, die Einstellung

des Verwaltungsstrafverfahrens in diesen Fällen mit Bescheid auszusprechen und eine Ausfertigung dieses Bescheides der Zollbehörde (früher dem Arbeitsinspektorat) zuzustellen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 4.9.1992, Zl. 90/19/0465 und vom 24.2.1995, Zl. 94/09/0225). Bei dieser Rechtslage sind daher in der Vergangenheit die Verwaltungsstrafverfahren, die bloß durch Aktenvermerk eingestellt worden sind (und damit dem Arbeitsinspektorat/der Zollbehörde nicht zur Kenntnis gelangt sind und denen damit die Möglichkeit einer Berufung genommen wurde) in Wahrheit erstinstanzlich gar nicht zu einem rechtskräftigen Abschluss gekommen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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