RS UVS Kärnten 2005/04/21 KUVS-745/2/2005

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Rechtssatz

Wird die Berufungswerberin als Besitzerin eines Probeführerscheines wegen einer am 25.3.2004 begangen Vorrangsverletzung mit Straferkenntnis rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 StVO 1960 bestraft, so liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 FSG für die angeordnete Nachschulung vor.

Schlagworte
Nachschulung, Nachschulungsanordnung, Probeführerschein, Vorrangverletzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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