Wird die Berufungswerberin als Besitzerin eines Probeführerscheines wegen einer am 25.3.2004 begangen Vorrangsverletzung mit Straferkenntnis rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 StVO 1960 bestraft, so liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 FSG für die angeordnete Nachschulung vor.