RS UVS Steiermark 2005/05/25 30.9-62/2004

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Rechtssatz

Eine ungebührliche Lärmerregung durch unsachgemäßen Fahrzeugbetrieb nach § 102 Abs 4 KFG liegt vor, wenn ein Motorfahrrad am frühen Morgen gegen 05.15 Uhr zur Zeitungszustellung bei sechs Zustellorten innerhalb einer Siedlung von Haustür zu Haustür gelenkt wird und der Motor während der Zustellung am Stand laufen gelassen wird. Einem Zusteller kann wegen des erhöhten Ruhebedürfnisses von Hausbewohnern in den frühen Morgenstunden zugemutet werden, das verwendete Moped am Randbereich der Siedlung abzustellen und die relativ kurzen Wege von Haustür zu Haustür zu Fuß zurückzulegen.

Schlagworte
Verkehrslärm Zeitungszustellung unsachgemäßer Betrieb Ruhebedürfnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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