RS UVS Oberösterreich 2005/06/21 VwSen-160633/2/Br/Wü

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs.4 erster Satz StVO 1960, BGBl. Nr. 159 idF BGBl.I Nr. 92/1998, haben, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht ist, sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang.

Gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 idgF darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Nach der Rechtsprechung ist in Anlehnung an das Gebot der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit eines solchen Tatvorwurfes bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist.

Wenn die belangte Behörde derartige Feststellungen für nicht erforderlich erachtete, würde sie die Rechtslage verkennen (VwGH 15.9.1999, mit Hinweis auf VwGH 30.3. 1984, 83/02/0232, sowie VwGH 18.5.1984,82/02/0150). Wegen des Fehlens sämtlicher dieser Fakten kann der Schuldspruch nicht aufrecht erhalten werden. Die bloß subjektive Einschätzung des Meldungslegers im Hinblick auf ein vermeintliches "Abbremsen müssen" eines nicht benannten Fahrzeuglenkers reicht unter diesen Umständen als Tatnachweis nicht. Es ist zu bedenken, dass es dem Meldungsleger auch ein Anliegen sein hätte müssen eine derartige Wahrnehmung sofort durch eine Anhaltung zu ahnden, anstatt über eine Anzeige nach dem Kennzeichen ohne jegliche inhaltliche Substanz einen hohen Verfahrensaufwand herbeizuführen. Eine Anhaltung hat er offenbar nicht einmal versucht, verfasste aber zwei Tage nach diesem angeblichen Vorfall, diese substanzieller Fakten entbehrende Anzeige.

Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG und einem fairen Verfahren, ist an einen Beweis ein strengerer Maßstab als bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage,S 98, Fn 372).

Da schon bei bloßen Zweifel an der Zurechenbarkeit der Tatbegehung der Tatbeweis als nicht erbracht gilt war gegen den Berufungswerber das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. mit Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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