RS UVS Burgenland 2006/05/17 166/10/06029

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 28 09 2004, B 292/04) genügen bloß allgemeine Annahmen oder ?Erfahrungswerte? nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Weiters rechtfertigt nach dieser Judikatur auch noch nicht der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, für sich genommen den Schluss, dass er sich einem Verfahren entziehen werde. Dass Gründe vorlagen, die im hier zu beurteilenden Fall über eine bloß ?allgemeinen Annahme? hinaus gingen, war für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland letztlich nicht ersichtlich. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner weiteren Befragung im Asylverfahren am 11 05 2006 Gründe vor, die gegen seine Rückkehr nach Ungarn sprechen würden, jedoch war aus seinen Angaben nicht zwingend abzuleiten, dass er sich den ihm auferlegten Verpflichtungen durch im Verborgenen halten zu entziehen trachten wird. Dass der Beschwerdeführer Gründe vorbrachte, die seiner Ansicht nach zum Verbleib im Bundesgebiet und Erfolg seines Antrages führen sollten, sowie nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt Angaben tätigte, wonach er seine Angelegenheit noch prüfen lassen wolle, konnten ihm solange nicht zum Nachteil gereichen, als daraus nicht die Wahrscheinlichkeit seines ?Untertauchens? begründet erschlossen werden konnte, wobei von der belangten Behörde auch nicht übersehen werden darf, dass nicht jede zulässige Abschiebung auch zwingend ihrer Sicherung durch Schubhaft bedarf.

Schlagworte
Notwendigkeit der Schubhaft, gelinderes Mittel, allgemeine Annahmen und Erfahrungswerte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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