RS UVS Burgenland 2006/06/12 166/10/06033

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Veröffentlicht am 12.06.2006
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Rechtssatz

Sowohl aus dem Gesetzestext als auch den Erl Bem zur RV geht nun deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus anderem Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder sogleich einem aufenthaltsbeendigenden Verfahren oder seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder, so wie hier der Beschwerdeführer, in nicht bloß kurzfristiger Haft angehalten wird, geboten, im Falle der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und die Wahrnehmung seiner Rechtschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen (vgl § 76 Abs 7 iVm § 82 Abs 1 Z 3 FPG), nicht zu vereiteln.

Schlagworte
Schubhaft, Mandatsverfahren, Mandatsbescheid unzulässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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