RS UVS Burgenland 2006/06/23 166/10/06028

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Rechtssatz

Ebenso sieht der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland keinen Verstoß durch § 76 Abs 2 Z 4 FPG gegen das Recht auf wirksame Beschwerde, weil - würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen - jegliche Art einer Anhaltung in Haft zur Verfahrenssicherung (ob es sich nun um eine Schubhaft oder strafgerichtliche Untersuchungshaft oder sonst vergleichbare Anhaltungen handeln würde) unzulässig sein würde, was aber nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (und auch des Obersten Gerichtshofes) nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen der Anhalteordnung (AnhO) zu verweisen. Gemäß § 19 Abs 1a AnhO ist Schubhäftlingen, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht, den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört und sofern in der AnhO nicht anderes vorgesehen ist, das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten grundsätzlich ohne Aufsicht zu ermöglichen. Dazu können auch eigene Mobiltelefone für die Dauer eines erforderlichen Telefongespräches ausgehändigt werden. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 AnhO (als Sanktion nach Ordnungswidrigkeiten) zulässig. Gemäß Abs 2 des § 19 AnhO ist mittellosen Häftlingen das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsvertretern, Behörden, diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie in begründeten Einzelfällen mit Vertretern der Schubhaftbetreuung so bald wie möglich unentgeltlich zu gestatten. Weiters ist nach § 21 Abs 2a AnhO für den Schubhaftvollzug grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherhe

itserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden. Nach Abs 3 des § 21 AnhO dürfen Besuche von Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder Besuche, deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden, jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln. Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln. Auch unterliegt der Briefverkehr eines Schubhäftlings keinen Beschränkungen, wobei bei Bedarf dem Häftling Papier und Schreibzeug unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist sowie bei mittellosen Häftlingen die Postgebühren im notwendigen Ausmaß von der Behörde vorzustrecken sind; zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsvertretern, Vertretern der Schubhaftbetreuung, Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen sind sie in diesem Fall von der Behörde zu tragen (§ 20 AnhO). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehen ihm zahlreiche Möglichkeiten ungehindert offen, mit einem Rechtsbeistand zur Wahrung seiner Interessen Kontakt aufzunehmen.

Schlagworte
Schubhaft zur Verfahrenssicherung, Recht auf wirksame Beschwerde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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