§ 20 AnhO Briefverkehr

AnhO - Anhalteordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Briefverkehr der Häftlinge unterliegt keinen Beschränkungen, seine stichprobenweise Überwachung ist jedoch, abgesehen vom Schriftverkehr mit inländischen Behörden und Rechtsvertretern, mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Heimatstaates sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, zulässig. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung, Begehung, Weiterführung oder Verschleierung strafbarer Handlungen dienen, sind zurückzuhalten und der Behörde zu übergeben; hievon ist der Häftling in Kenntnis zu setzen.

(2) Bei Bedarf ist dem Häftling Papier und Schreibzeug unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Postgebühren hat der Häftling zu tragen; mittellosen Häftlingen sind sie im notwendigen Ausmaß vorzustrecken; zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsvertretern, Vertretern der Schubhaftbetreuung, Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen sind sie in diesem Fall von der Behörde zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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