RS UVS Tirol 2006/07/11 2006/13/1697-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2006
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Rechtssatz

Anlässlich einer Amtshandlung von Insp. N. Z. am 31.3.2006 um 07.30 Uhr mit dem Berufungswerber wurde dieser aufgefordert den Führerschein zu den Zulassungsschein auszuhändigen. Der Berufungswerber verwies darauf, dass er seine Brieftasche samt Führerschein und Zulassungsschein am 28.2.2006 in Bayern verloren habe. Er habe auch bei der Polizei in Mittenwald/Deutschland diesen Verlust gemeldet.

 

Seitens der kontrollierenden Beamtin Insp. N. Z. wurde diese Angabe überprüft und hat sie sich als richtig erwiesen.

 

Gemäß § 14 Abs 3 FSG hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes im Falle des Abhandenkommens der in Abs 1 genannten Dokumente (Führerschein sowie Zulassungsschein gemäß § 102 Abs 5 lit b KFG) der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur  Ausstellung des neuen Dokumentes.

 

Es besteht jedoch keine Mitführ- bzw. Aushändigungsverpflichtung dieser Bestätigung. Durch Vorweisen dieser Bestätigung kann der Lenker den Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung glaubhaft machen und dadurch einer Zwangsmaßnahme entgehen. Es gilt aber auch die Angabe, wo die Anzeige über das Abhandenkommen gemacht wurde, als Glaubhaftmachung.

Schlagworte
Bestätigung, über, diese Anzeige, berechtigt, zum Lenken, von Kraftfahrzeugen, jedoch, keine, Mitführ- bzw. Aushändigungsverpflichtung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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