§ 102 Abs 4 KFG verbietet unter anderem die unnötigen Lärmemissionen auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs eines Fahrzeuges, wie beispielsweise quietschende Reifen. Das zügige Losfahren im Sinne eines so genannten "Kavalierstarts" ist ohne eine solche Emission nicht vom Tatbestand erfasst. Daher hatte sich der UVS mit dem Einwand zu befassen, wonach der vom Zeugen geschilderte Anfahrvorgang mit hoher Geschwindigkeit bei dem vom Berufungswerber gelenkten PKW selbst bei nasser Fahrbahn und montierten Winterreifen kein Reifenquietschen erzeugen konnte, und darüber ein Sachverständigengutachten einzuholen.