RS UVS Tirol 2006/11/06 2006/26/1544-6

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Veröffentlicht am 06.11.2006
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Rechtssatz

Unstrittig ist, dass der Berufungswerber als Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe und weites eingeschränkt auf Türstehertätigkeit (Lokalaufsicht), Herrn G. P. im Zeitraum 01.12.2004 bis 07.02.2006, Herrn J. P. im Zeitraum 01.01.2005 bis 04.10.2005, Herrn A. P. im Zeitraum 01.05.2005 bis 24.11.2005 und Herrn F. R. im Zeitraum 01.06.2005 bis 01.10.2005 im Rahmen seines Gewerbebetriebes als Türsteher beschäftigt hat.

Ebenfalls steht außer Streit, dass die Sicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit dieser Personen für die betreffende Tätigkeit verneint hat.

Die Erstinstanz ist daher von einer Übertretung nach § 367 Z 50 GewO 1994 iVm § 130 Abs 8 leg cit ausgegangen, wohingegen der Berufungswerber ein strafbares Verhalten im Wesentlichen deshalb bestreitet, weil er berechtigterweise eine Nachprüfung der seitens der Sicherheitsbehörde angestellten, nicht begründeten Zuverlässigkeitsbeurteilung veranlasst und er das Beschäftigungsverhältnis sofort gelöst habe, nachdem er die Richtigkeit der Beurteilung habe nachvollziehen können, bzw klar gewesen sei, dass eine positive Beurteilung der Zuverlässigkeit durch die Sicherheitsbehörde nicht zu erreichen ist. Diese Rechtsansicht des Berufungswerbers kann seitens der Berufungsbehörde nicht geteilt werden.

Die Gewerbeordnung 1994 sieht zur Abklärung der Zuverlässigkeit von Personen, welche im Rahmen der Ausübung des Sicherheitsgewerbes verwendet werden sollen, in § 130 Abs 8 bis 10 GewO 1994 ein spezielles Melde- und Prüfverfahren vor. Diese Bestimmungen stehen im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse eines Dienstnehmers an der Geheimhaltung persönlicher Daten und dem öffentlichen Interesse, dass für die verantwortungsvolle Tätigkeit des Sicherheitsgewerbes nur Personen herangezogen werden sollen, die die dafür erforderliche persönliche, und zwar insbesondere auch charakterliche Eignung besitzen. Um diesen Interessen jeweils gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Personen kein Administrativverfahren mit Parteistellung des Gewerbetreibenden vorgesehen, weil diesfalls dem Gewerbetreibenden vertrauliche Daten der für die Beschäftigung vorgesehenen Personen zugänglich gemacht werden müssten, sondern wurde festgelegt, dass die Beurteilung durch die Sicherheitsbehörden zu erfolgen hat, von denen der Gesetzgeber offenkundig annimmt, dass sie aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten diesbezüglich eine zutreffende Einschätzung vornehmen können. Bei der Mitteilung der Sicherheitsbehörde an den Gewerbetreibenden handelt es sich dabei um eine Wissenserklärung, die aufgrund des Geheimhaltungsinteresses der gemeldeten Personen keine Erläuterungen der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ausschlaggebenden Tatsachen zu enthalten hat (vgl Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung2, § 130 Rn 13). Vor diesem Hintergrund ist nun die Strafnorm in § 367 Z 50 GewO 1994 nach Ansicht der Berufungsbehörde dahingehend zu verstehen, dass die Frage der Zuverlässigkeit einer Person durch die Sicherheitsbehörde in einer für den Gewerbetreibenden verbindlichen Weise geprüft wird und sich dieser strafbar macht, wenn er Personen, die laut Beurteilung der Sicherheitsbehörde die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, für Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Sicherheits- bzw Bewachungsgewerbes verwendet.

Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil andernfalls die betreffenden Bestimmungen das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel nicht erreichen ließen. Würde man der Argumentation des Berufungswerbers folgen, wonach der Gewerbeinhaber als Partei bei der Sicherheitsbehörde eine Nachprüfung dieser Zuverlässigkeitsbeurteilung veranlassen kann und vor Abschluss dieser neuerlichen Prüfung eine Bestrafung wegen Beschäftigung nicht zuverlässiger Dienstnehmer ausscheidet, wäre nicht gewährleistet, dass im Rahmen des Sicherheits- bzw Bewachungsgewerbes tatsächlich nur entsprechend geeignete Personen verwendet werden. Es könnte nämlich der Gewerbetreibende dadurch, dass er die ? nicht zu begründende - Beurteilung der Sicherheitsbehörde in Frage stellt, zumindest für eine gewisse Zeit ohne Sanktionen nicht zuverlässige Personen beschäftigen, was der Gesetzgeber aber vermeiden will. Letztlich stünde es sogar in seinem Belieben, ob und wann er sich der Beurteilung der Sicherheitsbehörde anschließt und folglich das Beschäftigungsverhältnis löst, weil eine bescheidmäßige Klärung dieser Frage nicht vorgesehen ist. Dies entspricht zweifelsfrei nicht der Intention des Gesetzgebers. Auch eine teleologische Interpretation führt sohin zum Ergebnis, dass die Frage der Zuverlässigkeit für den Gewerbetreibenden verbindlich durch die zuständige Sicherheitsbehörde beurteilt wird. Da die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck für die in Rede stehenden Personen die Zuverlässigkeit aber unstrittig verneint hat, hat der Berufungswerber durch deren Beschäftigung den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Weitere Beweisaufnahmen, insbesondere zur Frage, ob andere Sicherheitsbehörden hinsichtlich der Zuverlässigkeit der in Rede stehenden Personen zu einer anderen Beurteilung gelangt sind, waren daher entbehrlich, bzw war dem diesbezüglichen Beweisantrag keine Folge zu geben. Maßgeblich ist allein die Beurteilung der zuständigen Sicherheitsbehörde.

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Die, Gewerbeordnung, sieht, zur, Abklärung, der, Zuverlässigkeit, von, Personen, welche, im Rahmen, der, Ausübung, des, Sicherheitsgewerbes, verwendet, werden, sollen, ein, spezielles, Melde- und Prüfverfahren, vor, kein, Administrativverfahren, mit Parteistellung, des, Gewerbetreibenden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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