RS UVS Tirol 2007/03/12 2007/25/0218-4

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Veröffentlicht am 12.03.2007
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Rechtssatz

Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (VwGH 15.09.2004, Zl 2002/04/0082). Diese eingeschränkte Parteistellung ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinn die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu (VwGH 03.03.2001, VfSlg. 16.103, 24.02.2003, VfSlg. 16.778).

Im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 sind allein die Projektunterlagen maßgeblich (VwGH 17.11.2004, Zl 2004/04/0132). Die Berufungswerberin M. S. bestreitet in ihrem Rechtsmittel, dass das Verfahren nach § 359b zu Recht durchgeführt wurde, weil bei der schalltechnischen Beurteilung von falschen Grundlagen ausgegangen worden sei. Aufgrund dieses Umstandes kommt ihr Parteistellung im Sinn der eben zitierten Rechtsprechung zu.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2007 führte der gewerbetechnische Sachverständige ausführlich aus, warum die Zuordnung eines energieäquivalenten Schallleistungspegels pro Person von 75 dB und nicht  von 85 dB vorzunehmen ist. Wenn Frau S. darauf bezugnehmend darauf verweist, dass die Erfahrungen der Vergangenheit beweisen würden, dass die angenommene Gästeanzahl von 90 Personen viel zu niedrig gegriffen sei, so ist darauf zu verweisen, dass die Sachverständigen bei ihrer Beurteilung vom eingereichten Projekt und nicht von der Nutzung der Betriebsanlage in der Vergangenheit auszugehen haben. Der bloße Umstand, dass ein Lokal länger als bis 24.00 Uhr geöffnet hat, schließt nicht aus, dass dort gehobene, anspruchsvolle Gastronomie geboten wird, lediglich weil dies bei keinem anderen Lokal im Innsbrucker Stadtgebiet bisher der Fall wäre. Auch rechtfertigt dieser Umstand keineswegs  die Annahme, dass dieses Lokal deshalb wie ein Tanzlokal, Bierlokal oder Pub betrieben wird (wie dies in der Vergangenheit offenbar der Fall war). Auch wenn in der Vergangenheit das Lokal nicht konsensgemäß betrieben worden sein sollte, ist im gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren vom eingereichten Projekt auszugehen und kann dem Betreiber nicht von vorne herein eine Missachtung des bewilligten Rahmens unterstellt werden. Der auf der Straße verursachte Lärm ist nicht der Betriebsanlage zuzurechnen.

Schlagworte
Der, bloße, Umstand, dass, ein, Lokal, länger, als, bis 24.00 Uhr, geöffnet, hat, schließt, nicht, aus, dass, dort, gehobene, anspruchsvolle, Gastronomie, geboten, wird, lediglich, weil, dies, bei, keinem, anderen Lokal, bisher, der Fall, wäre, Auch, rechtfertigt, dieser Umstand, keineswegs, die Annahme, dass, dieses, Lokal, deshalb, wie, ein Tanzlokal, Bierlokal, oder, Pub, betrieben, wird, Auch, wenn, in der Vergangenheit, das, Lokal, nicht, konsensgemäß, betrieben, worden, sein, sollte, ist, im, gegenständlichen, Betriebsanlagenverfahren, vom, eingereichten, Projekt, auszugehen, und, kann, dem Betreiber, nicht, von, vorne, herein, eine Missachtung, des bewilligten, Rahmens, unterstellt, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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