RS UVS Salzburg 2007/03/22 34/10586/11-2007th

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Veröffentlicht am 22.03.2007
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Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG ? zu dessen Erlassung auch die Berufungsbehörde im Rahmen ihres Verfahrens ermächtigt ist (vgl. VwGH vom 17.10.2006, 2003/11/0302) ? nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Solche gesundheitliche Bedenken ergeben sich aus einem von der Erstbehörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten iVm mit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, wonach beim Berufungswerber deutliche kraftfahrspezifische Leistungsdefizite und erhöhte Leberwerte festgestellt wurden. Der Berufungswerber hat das erstinstanzliche Gutachten zwar bekämpft, sich auch beim von der Berufungsbehörde beigezogenen ärztlichen Amtssachverständigen einer Untersuchung unterzogen, dabei aber die von diesem geforderten zusätzlichen Befunde (Beurteilungshilfen) nicht beigebracht, sodass ein schlüssig begründetes und nachvollziehbares Gutachten nicht erstattet werden konnte.

Schlagworte
Aufforderungsbescheid, begründete gesundheitliche Bedenken, gesundheitliche Eignung, Lenkberechtigung, kraftfahrspezifische Leistungsdefizite
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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