RS UVS Burgenland 2007/04/16 016/10/07002

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Veröffentlicht am 16.04.2007
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Rechtssatz

Der Berufungswerber beabsichtigte, an einer Außengrenze von Slowenien nach Österreich den Grenzübertritt (Einreise) an der Grenzkontrollstelle Bonisdorf vorzunehmen. Er war daher verpflichtet, sich im Zuge des zur Tatzeit vorgenommenen Grenzübertritts der Grenzkontrolle zu stellen. Der Berufungswerber vermeinte nun dieser Pflicht entsprochen zu haben, indem er kurz an der Haltelinie beim Amtsgebäude anhielt. Da er keinen Polizeibeamten erblickte habe, habe er weiterfahren dürfen. Diese Ansicht wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht geteilt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Erfordernis, sich der Grenzkontrolle zu stellen, nur durch ein aktives Tun des Grenzkontrollpflichtigen entsprochen. Derjenige, der der Grenzkontrollpflicht unterliegt und sich der Grenzkontrolle zu stellen hat, hat von sich aus, initiativ an der Grenzkontrollstelle an ein Grenzkontrollorgan zwecks Durchführung der Grenzkontrolle heranzutreten. Dem Erfordernis, sich der Grenzkontrolle zu stellen, wird dann nicht entsprochen, wenn sich der Grenzkontrollpflichtige bereit und willig für die Grenzkontrolle zeigt und sich im Übrigen auf den Standpunkt zurückzieht, dass er von österreichischen Grenzkontrollorganen nicht kontrolliert worden sei (vgl. VwGH 15.10.2005, 98/21/0158; 17.09.1998, 98/18/0248; 22.05.1997, 95/18/0451; 28.11.1996, 95/18/0635). Insbesondere ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass der gesamte Grenzkontrollbereich einer Grenzkontrollstelle nicht nur der unmittelbar vor dem Grenzbalken befindliche Bereich der Fahrbahn ist, sondern der gesamte Amtsplatz der Grenzübergangsstelle und somit auch das Amtsgebäude der Grenzkontrollstelle (VwGH 24.04.2002, 98/18/0267). In Anbetracht dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über den Inhalt und Umfang der Pflicht, sich der Grenzkontrolle zu stellen, entsprach der Berufungswerber dieser Pflicht durch sein Verhalten, nämlich bloß kurzes Anhalten bei der Haltelinie und bloßer Blick vom Wagen aus in den Vorraum des Amtsgebäu des, nicht. Vielmehr hätte er zu warten gehabt, bis ein Polizeibeamter aus dem Amtsgebäude zur Vornahme der Grenzkontrolle tritt oder - für den Fall einer unzumutbar langen Wartezeit - selbst aus seinem Wagen auszusteigen und in das Amtsgebäude zu gehen, um von sich aus initiativ die Grenzkontrolle zu betreiben. Dies war im vorliegenden Fall umso mehr geboten, als der Berufungswerber sah, dass die Eingangstür des Amtsgebäudes geöffnet war und er daher davon ausgehen musste, dass sich im Gebäude Beamte aufhielten. Da der Berufungswerber allerdings die Grenzkontrolle von sich aus nicht aktiv betrieb, sondern bloß für einige Sekunden abwartete, ob ein Polizeibeamter aus dem Amtsgebäude käme und anschließend sogleich weiterfuhr, was zur Folge hatte, dass er den Grenzübertritt vornahm und die Grenzkontrolle zu dieser Zeit unterblieb und erst nachträglich durch weitergehende Maßnahmen eines Polizeibeamten durchgeführt werden konnte, hat der Berufungswerber seiner Pflicht, sich der Grenzkontrolle stellen zu müssen, nicht entsprochen.

Schlagworte
Inhalt und Umfang der Pflicht, sich er Grenzkontrolle stellen zu müssen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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