RS UVS Burgenland 2007/08/07 166/10/07024

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Veröffentlicht am 07.08.2007
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Rechtssatz

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See konnte aber ab 20.07.2007 die Schubhaft auch nicht auf § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG stützen, weil zwar gegen den Beschwerdeführer, bevor er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde, dieses aber ab Asylantragstellung nicht mehr durchsetzbar war. Gemäß § 1 Abs. 2 FPG ist die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Asylwerber nämlich erst zulässig, wenn eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 u.a., klargestellt, dass § 80 Abs. 5 FPG dahingehend zu verstehen ist, dass die über einen Asylwerber verhängte Schubhaft nur dann aufrechterhalten werden darf, wenn weiterhin ein in § 76 Abs. 2 Z. 1 bis 4 FPG geregelter Tatbestand erfüllt ist. Dies bedeutet im Falle des Beschwerdeführers, dass - weil (wie oben angeführt) der Sicherungszweck des Ausweisungsverfahrens ab 20.07.2007 wegfiel - die Aufrechterhaltung der Schubhaft bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG dann zulässig gewesen wäre, wenn sie dem Sicherungszweck der Abschiebung dienen dürfte. Dies war im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Gemäß § 1 Abs. 2 FPG ist das von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz erlassene Aufenthaltsverbot erst (wieder) durchsetzbar, wenn eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchsetzbar ist (oder sonst der Status als Asylwerber wegfällt). Seit 20.07.2007 konnte aber nicht mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass es zu einer derartigen Ausweisung kommen werde, weshalb ab dieser Zeit auch nicht (mehr) mit gutem Grund von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte, weil nur durchsetzbare Aufenthaltsverbote zur Vornahme einer Abschiebung ermächtigen (§ 46 Abs. 1 FPG). Da somit ab 20.07.2007 die Schubhaft auch nicht zulässigerweise der Sicherung der Abschiebung dienen konnte, war der Beschwerde für den Zeit raum ab 20.07.2007 Folge zu geben und die Schubhaft ab dieser Zeit für rechtswidrig zu erklären.

Schlagworte
Schubhaft, Asylwerber, Dublin-Verfahren, Abschiebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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