RS UVS Steiermark 2007/08/18 42.14-12/2007

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Veröffentlicht am 18.08.2007
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Rechtssatz

Die Vorschrift des § 24 Abs 3 FSG, auf die die Anordnung einer Nachschulung, einer verkehrspsychologischen Untersuchung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gestützt wurde, setzt eine noch aufrechte Entziehungsmaßnahme voraus, die bei nicht zeitgerechter Befolgung der einzelnen Anordnungen über die festgesetzte Entziehungszeit hinaus andauert und erst mit der Befolgung der Anordnungen endet. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Vorgabe in § 24 Abs 3 letzter Satz FSG gerade das Ziel, dass die begleitenden Maßnahmen und Anordnungen vom Betroffenen im Regelfall bereits innerhalb der Entziehungszeit befolgt werden können. Wird aber der Führerschein nach Ablauf der angenommenen Entziehungszeit (Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem AAW von mehr als 0,8 mg/l) der Führerschein von der Behörde wieder ausgefolgt, so hat die Behörde damit zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen ist, ohne dass es noch einer begleitenden Maßnahme (etwa in Form einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) bedurft hätte. Gleichfalls hegte die Behörde zum Zeitpunkt der Wiederausfolgung des Führerscheines keine Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Fahrzeugen, zumal sie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (nach einer vorangegangenen verkehrspsychologischen Untersuchung im Sinne des § 14 Abs 2 FSG-GV) über seine gesundheitliche Eignung für nicht erforderlich hielt. In diesem Sinne geht die Anordnung von Maßnahmen nach § 24 Abs 3 FSG, die erst eineinhalb Jahre nach Wiederausfolgung des Führerscheines erfolgen, an der gesetzlichen Intention vorbei. Eine Aufforderung, sich bei aufrechter Lenkberechtigung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann sich grundsätzlich nur auf § 24 Abs 4 FSG stützen. Eine solche Anordnung hätte jedoch vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides begründete Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Fahrzeugen bestanden. Der bloße Verweis auf ein nahezu zwei Jahre zurückliegendes Alkoholdelikt vermag diese Begründung nicht zu ersetzen, vor allem wenn der Aufgeforderte seit der Wiederausfolgung des Führerscheines im Straßenverkehr nicht mehr negativ in Erscheinung trat.

Schlagworte
Anordnung begleitende Maßnahme Entziehung Lenkberechtigung Ablauf Wiederausfolgung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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