RS UVS Steiermark 2007/09/04 30.4-33/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2007
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Rechtssatz

Einem Unternehmensberater wurde eine Übertretung nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG 1991 vorgehalten, da er als Parteienvertreter einer GesmbH gewerbsmäßig schriftliche Anbringen verfasst und Forderungen eingetrieben habe, ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt gewesen zu sein. Hiezu wird bemerkt:

Gemäß § 136 Abs 3 GewO ist ein Unternehmensberater im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung berechtigt, Auftraggeber vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes zu vertreten. Es trifft zwar zu, dass die gewerbliche Tätigkeit eines Unternehmensberaters ihrem Wesen nach nur in einem Tätigwerden im Innenverhältnis zum Auftraggeber besteht. Der Unternehmensberater erhält von seinem Auftraggeber typischerweise weder Entscheidungsbefugnisse, noch die Ermächtigung, die beschlossenen Problemlösungen nach außen durchzusetzen und für den Auftraggeber zu realisieren. Außenkontakte des Unternehmensberaters namens seines Auftraggebers überschreiten demnach den Rahmen seiner Gewerbeberechtigung dann nicht, wenn sie zur Erfüllung der vom Unternehmensberater berufstypisch zu erbringenden Leistungen (Erarbeitung von Konzepten und Problemlösungen) erforderlich sind (vgl OGH 24.6.2003, 4 Ob 26/03g und VwGH 30.5.2006, 2005/06/0292). Ein Schreiben an einen Abnehmer des Auftraggebers, wonach ein größerer Geldbetrag für eine Lieferung noch ausständig sei und bei nicht fristgerechter Nachzahlung gerichtliche Schritte eingeleitet würden, übersteigt die berufstypischen Leistungen eines Unternehmensberaters im Sinne des § 136 Abs 3 GewO. Solche Leistungen beschränken sich beispielsweise auf die Schaffung eines effizienten Mahnwesens durch den Entwurf eines nur internen Mahnformulars. Jedoch fehlte der wesentliche Vorhalt, dass durch die Parteienvertretung "eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wurde", da nach § 8 Abs 2 und 3 RAO die Befugnis zur umfassenden beruflichen Parteienvertretung den Rechtsanwälten vorbehalten ist, sofern keine Parteienvertretung auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen vorliegt. In diesem Sinne hätte eine Übertretung nach § 8 RAO in Verbindung mit § 57 Abs 2 RAO vorgeworfen werden müssen. Art IX Abs 1 Z 1 EGVG, wonach niemand in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig Vertretungshandlungen vornehmen darf, stellt nämlich eine subsidiäre Vorschrift dar. Sie ist nach Art IX Abs 1 Z 3 EGVG nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen, wie dies bei § 8 und § 57 Abs 2 RAO der Fall ist (vgl VwGH 30.5.2006, 2005/06/0292, und 27.6.2002. 99/10/0124).

Schlagworte
Parteienvertretung Unternehmensberater Mahnschreiben Mahnwesen Rechtsanwälte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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