Eine formale Entziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs 4 FSG kann nicht mehr auf die Missachtung einer bescheidmäßigen Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG gestützt werden, nach der bestimmte zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen sind, wenn nach Erlassung des Aufforderungsbescheides ein ärztliches Gutachten ergangen ist, in dem das Fehlen der gesundheitlichen Eignung ohne die in der Aufforderung verlangten und nicht erbrachten Befunde festgestellt werden konnte. So ist mit dem Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens der Zweck des vorangegangenen Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, nämlich die Erstellung eines solchen Gutachtens zu ermöglichen, bereits erfüllt und der Aufforderungsbescheid folglich konsumiert. Der in Berufung gezogene Formalentziehungsbescheid war daher, ohne auf die Berufungsausführungen näher eingehen zu müssen, aufzuheben.