RS UVS Steiermark 2008/04/02 47.10-11/2008

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Veröffentlicht am 02.04.2008
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Rechtssatz

Eine Einkommensminderung bloß vorübergehender Art hat nicht den Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit zur Folge, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern gemäß § 140 Abs 3 ABGB nicht wiederauflebt. Anderes könnte bei einer längerfristigen Unmöglichkeit der Berufsausübung etwa wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit der Fall sein. Der Sohn des Berufungswerbers, selbst Vater von fünf Kindern, hatte durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit seine Selbsterhaltungspflicht erlangt, doch wurde ihm während des Bezuges einer vorübergehenden Arbeitslosenunterstützung für vier Monate in der Höhe von täglich ? 23,28 bzw ? 24,25 Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt. Bereits unmittelbar darauf nahm der Sohn wiederum eine Beschäftigung auf. Da somit von einer längeren Berufsunfähigkeit wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit auch eine soziale Absicherung durch Ausbezahlung der Arbeitslosenunterstützung vorhanden war, löste die vorübergehende Arbeitslosigkeit des Sohnes noch keine Unterhaltspflicht und Aufwandersatzpflicht des Berufungswerbers nach § 28 Z 2 SHG aus. Daran vermochte der Umstand, dass der Sohn selbst Unterhaltspflichten für fünf Kinder zu tragen hatte und das von ihm erzielte Einkommen nicht ausreichte, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen und die Wohnversorgung (einschließlich jener der unterhaltsberechtigten Kinder) sicher zu stellen, nichts zu ändern. Die Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber ihren Enkeln ist nämlich mehrfach subsidiär. Sie greift nur ein, wenn beide primär verpflichteten Elternteile nicht oder nicht ausreichend im Stande sind, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Außerdem war hinsichtlich der Ersatzpflicht des Berufungswerbers nur die Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes zu prüfen, da die Sozialhilfe dem Sohn gewährt wurde und dessen Selbsterhaltungsfähigkeit nur die Frage betraf, ob er während seiner vorübergehenden Einkommensminderung (auch ohne Gewährung von Sozialhilfe) in der Lage gewesen war, sich selbst zu erhalten und die den eigenen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken.

Schlagworte
Rückersatz Eltern Vater Einkommensminderung Arbeitslosenunterstützung vorübergehend Unterhaltspflichten Selbsterhaltungsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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