RS UVS Vorarlberg 2008/11/14 2-010/08

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Veröffentlicht am 14.11.2008
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Rechtssatz

Die Polizeibeamten schritten auf Grund des § 152 StPO ein. Sie hatten auf Grund eines Hinweises den Verdacht, dass konkret der Beschwerdeführer und eine weitere Person eine Sachbeschädigung iS des § 125 StGB begangen hätten, und wollten diesbezügliche Erkundigungen vornehmen. Die gegenständliche Amtshandlung diente somit der Aufklärung einer Straftat. Weiters haben die in der Beschwerde geltend gemachten Rechte des Beschwerdeführers samt subjektivem Anspruch auch eine Grundlage in der StPO (hier: § 5 über die Gesetz- und Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen, § 49 Z 1 über das Recht des Beschuldigten auf Rechtsbelehrung, § 160 Abs 3 über die Verpflichtung zur Beiziehung einer Vertrauensperson bei der Vernehmung von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, § 153 Abs 2 über das grundsätzliche Erfordernis einer schriftlichen Vorladung einer zu vernehmenden Person). Zusammenfassend ist daher die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde unzulässig, weil eine Amtshandlung im Dienste der Strafjustiz vorliegt, gegen die ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO offen steht.

Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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