TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/20 98/11/0275

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §104 Abs2;
B-VG Art135 Abs4;
B-VG Art139;
B-VG Art89;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §11 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §17;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Univ.- Prof. Dr. G in W, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plaßmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 3, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 7. Mai 1998, Zl. B 31/98, betreffend Rückerstattung von Beiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds (im Folgenden: Satzung) mit Wirkung ab 1. Juni 1997 befreit. Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung seien dem Beschwerdeführer die von ihm entrichteten Beiträge rückzuerstatten, doch werde die Höhe des rückzuerstattenden Betrages mit gesondertem Bescheid festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung in einem unkündbaren Dienstverhältnis und erfülle damit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 der Satzung.

Mit Bescheid vom 19. Jänner 1998 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Höhe der gemäß § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung rückzuerstattenden Beiträge mit S 191.293,35 fest. Begründend wurde ausgeführt, auf Grund der vorgeschriebenen Fondsbeiträge bis zum Stichtag der Befreiung ergebe sich auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto des Beschwerdeführers ein Sollstand von S 227.245,92 sowie auf dem Zusatzleistungskonto ein Sollstand von S 111.341,64. Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung seien im Falle der Befreiung gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung 50 % der für die Grund- und Ergänzungsleistung als auch der volle auf dem Konto ausgewiesene Betrag für die Zusatzleistung rückzuerstatten. Gemäß Abschnitt IV Abs. 11 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds sei ein Guthaben jedenfalls mit fälligen Beiträgen gegenzuverrechnen, sodass noch S 19.337,32 an offenem Fondsbeitrag 1995, S 11.111,48 an offenem Fondsbeitrag 1996 und S 3.268,45 an offenem Fondsbeitrag 1997 in Abzug zu bringen gewesen seien. Dem Rückzahlungsbeitrag sei ein aus dem Titel Krankenunterstützung resultierendes Guthaben in Höhe von S 46,-- (Juni 1997) hinzugerechnet worden, sodass sich der im Spruch errechnete Betrag ergebe.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der von ihm bekämpfte Bescheid enthalte keine ausreichende Begründung der angegebenen Beträge. Laut einer Kontonachricht des Wohlfahrtsfonds vom 31. Juli 1996, die den Kontostand zum 31. Dezember 1995 wiedergebe, sei auf dem Zusatzleistungskonto bereits ein Guthaben in Höhe von S 113.011,74 ausgewiesen, sodass sich hinsichtlich des zu refundierenden Guthabens bereits eine Differenz von S 1.670,10 zum Nachteil des Beschwerdeführers ergebe. Unstrittig sei hingegen der Betrag von S 46,-- (Juni 1997).

Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wies die Beschwerde mit Bescheid vom 7. Mai 1998 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte der Beschwerdeausschuss aus, die aushaftenden Fondsbeitragsrückstände für die Jahre 1996 und 1997 sowie ein zu Gunsten des Beschwerdeführers bestehendes Guthaben blieben in der Beschwerde unbestritten. Der Beschwerdeführer irre, wenn er den Betrag von S 227.245,92 als Guthaben auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto bezeichne. Bei diesem Betrag handle es sich vielmehr um den Sollstand, also jene Summe, die auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto aufscheinen müsste, wenn der Beschwerdeführer seinen Beitragsverpflichtungen rechtzeitig und vollständig nachgekommen wäre. Dies sei aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auch zu entnehmen. An tatsächlichen Leistungen habe der Beschwerdeführer bis 31. Mai 1997 lediglich S 193.528,67 entrichtet. Nach Hinzurechnung der unbestrittenen Beitragsrückstände von insgesamt S 33.717,25 ergebe sich der genannte Sollstand. Was die Berechnungsmethode anlange, so sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0152, zu verweisen. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine Vorgangsweise bei der Berechnung der rückzuerstattenden Beiträge, bei der die vom Betreffenden noch geschuldeten Beiträge zu den tatsächlich entrichteten Beiträgen hinzugerechnet und danach die Beitragsschulden in voller Höhe abgezogen werden, keine Bedenken bestünden. Nur so sei nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewährleistet, dass Fondsmitglieder mit offenen Beitragsschulden und Fondsmitglieder, die die Beiträge bereits in voller Höhe entrichtet haben, wirtschaftlich gleich behandelt werden. Nur so würde verhindert, dass ein Fondsmitglied zur Tragung seiner Beitragsschulden in voller Höhe verhalten werde, obwohl die Erstattung von 50 % zugestanden wäre, hätte es seine Schulden bereits beglichen. Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sei der Verwaltungsausschuss bei Berechnung des Rückzahlungsbetrages korrekt vorgegangen, indem er zu den tatsächlich entrichteten Beiträgen die Beitragsschulden hinzugezählt und so den "Sollstand" ermittelt habe. Dieser Sollstand sei sodann halbiert und davon die Beitragsschulden in voller Höhe abgezogen worden. Die Berechnung sehe daher folgendermaßen aus:

"Sollstand auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto

S

227.245,93

davon 50 v.H.

S

113.622,96

Zwischensumme

S

113.622,96

abzüglich offener Fondsbeitrag 1995

S

19.337,32

abzüglich offener Fondsbeitrag 1996

S

11.111,48

abzüglich offener Fondsbeitrag 1997

S

3.268,45

Zwischensumme

S

79.905,71

Guthaben aus Krankenunterstützung

S

46,--

Beiträge für die Zusatzleistung

S

111.341,64

Rückzahlungsbetrag

S

191.293,35"

Hinsichtlich der Höhe der rückzuerstattenden Beiträge für die Zusatzleistung sei der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 11 Abs. 3 der Satzung hinzuweisen, wonach bei Rückzahlung der für die Zusatzleistung entrichteten Beiträge Gutschriften gemäß § 17c Abs. 3 der Satzung außer Betracht zu bleiben hätten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien Beitragsordnung und Satzung des Wohlfahrtsfonds in jener Fassung anzuwenden, die zur Zeit der Verwirklichung des maßgeblichen Tatbestands, im vorliegenden Fall der 1. Dezember 1997 (gemeint offensichtlich: der 1. Juni 1997, der Zeitpunkt des Eintritts der Befreiung von der Beitragspflicht) gelte. Die Herabsetzung des Rückerstattungsprozentsatzes von 70 % auf 50 % sei jedoch bereits mit Wirkung ab 1. Jänner 1995 erfolgt. Aus der Satzung ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass für die Rückerstattung von Beitragsteilen, die vor dem 1. Jänner 1995 entrichtet wurden, der Prozentsatz von 70 % zur Anwendung zu kommen hätte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 29. September 1998, B 1576/98-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, soweit die Beschwerde insoweit verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zitiert werden insbesondere zur Rückleistungsquote von 50 % die Erkenntnisse VfSlg. Nr. 12431/1990 sowie 1898/1986) und im Hinblick darauf, dass es Fondsmitgliedern freistehe, ob sie von der Möglichkeit der Antragstellung im Sinn des § 7 Abs. 1 der Satzung Gebrauch machten oder nicht, die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Die abgetretene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer erstattete weiters eine Äußerung gemäß § 36 Abs. 8 zweiter Satz VwGG, auf die die belangte Behörde replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer kommt in seiner Beschwerde auf die noch im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Bedenken gegen die Berechnungsmethode hinsichtlich des Abzugs seiner Beitragsschulden nicht mehr zurück. Im Hinblick auf das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0152, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hegt der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall gegen die vorgenommene Berechnungsmethode (Hinzurechnung der noch geschuldeten Beiträge zu den tatsächlich entrichteten Beiträgen, Abzug der Beitragsschulden in voller Höhe) keine Bedenken.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die in der Gegenschrift geäußerte Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass es für die Frage der Höhe des Refundierungsanspruches nicht darauf ankommt, für welche Zeiträume und wann Beitragszahlungen geleistet worden sind. Da der Rückerstattungsanspruch erst zu einem Zeitpunkt entstehen kann, zu dem eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt ist, scheidet die Heranziehung für frühere Zeiträume geltender Refundierungsbestimmungen aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0276, mwN).

Ungeachtet dessen ist der Beschwerde Erfolg beschieden:

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde neuerlich vor, aus der Kontonachricht des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 31. Juli 1996 (Stichtag 31. Dezember 1995) ergebe sich für die Zusatzleistung ein Kontostand von S 113.011,74, welcher sich aus dem Kontostand per 31. Dezember 1994 (S 111.341,64) sowie einer Aufwertung gemäß § 7 der Satzung (S 1.670,10) ergebe. Den zuletzt genannten Betrag habe die belangte Behörde zu seinem Nachteil nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde stützt sich hinsichtlich der Nichtberücksichtigung dieses Betrages auf § 11 Abs. 3 letzter Satz der Satzung, wonach bei Rückerstattung von Beiträgen die Gutschriften gemäß § 17 Abs. 1 bzw. § 17c Abs. 13 außer Betracht zu bleiben hätten. Dieser letzte Satz war erstmals in der ab 1. Jänner 1996 geltenden Satzung, kundgemacht in Form einer Loseblattausgabe, enthalten.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999, VfSlg. Nr. 15549, ausgesprochen, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zum Inkrafttreten der durch Kundmachung im "Wiener Arzt" 2b/1999 erlassenen Fassung gesetzwidrig war. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, als "Mitteilung" der Ärztekammer für Wien im Sinne des § 104 Abs. 2 des Ärztegesetzes (1984) komme als deren offizielles Organ nur der "Wiener Arzt" in Betracht, der auf seiner Titelseite und im Impressum auch den Beinamen "Mitteilungen der Ärztekammer für Wien" trägt. Dort seien bis zur Kundmachung in Nr. 3a/1995 Beitragsordnung und Satzung des Wohlfahrtsfonds für Wien kundgemacht worden. 1996 sei eine zur Gänze neue Beitragsordnung erlassen worden. Diese sei durch Erstellung einer Loseblattsammlung kundgemacht worden, spätere Änderungen seien durch Einarbeitung in diese Loseblattsammlung kundgemacht worden. Auch Novellen der bestehenden Satzung des Wohlfahrtsfonds seien in der Folge lediglich durch Einarbeitung in die Loseblattsammlung kundgemacht worden. Die lediglich durch Erstellung der und Einarbeitung in die Loseblattsammlung veröffentlichten Bestimmungen von Beitragsordnung und Satzung seien nicht in einer der Vorschrift des § 104 Abs. 2 dritter Satz des Ärztegesetzes (1984) entsprechenden, auf den jeweiligen Beschluss Bezug nehmenden, diesen im Einzelnen wiedergebenden und das Datum des Inkrafttretens angebenden Weise kundgemacht worden. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds sei anders als die Beitragsordnung jedoch keine zeitraumbezogene Verordnung. Durch Aufnahme und Einarbeitung in die Loseblattsammlung sei die Satzung zur Gänze neu kundgemacht worden. Die zuvor "im Wiener Arzt" 3a/1995 publizierte Satzung sei dadurch außer Kraft getreten.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der gesetzwidrigen Kundmachung der Satzung ab der Erstellung und Einarbeitung in die Loseblattsammlung an. Schon im Hinblick auf die Nichtverwendung des gebotenen Kundmachungsmediums liegt eine gehörige Kundmachung der Satzung ab der Erstellung und Einarbeitung in die Loseblattsammlung nicht vor. Da gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG Art. 89 B-VG sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof gilt, scheidet die Anwendung der als nicht gehörig kundgemacht erkannten Satzung im Beschwerdefall aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - anders als der Verfassungsgerichtshof - von der rechtlichen Nichtexistenz der nicht gehörig kundgemachten Satzung (1996) auszugehen. Die zuletzt im "Wiener Arzt" in Nr. 3a/1995 (gehörig) kundgemachte Satzung ist somit im Beschwerdefall als nach wie vor geltend anzuwenden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid am Maßstab der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage zu prüfen hat. Die durch Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 26. September 2000 mit Rückwirkung vom 1. Jänner 1997 beschlossene Satzung (kundgemacht in "doktor in wien" Juni 2001) ist daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/08/0063 (Slg. Nr. 12197/A)).

Misst man den angefochtenen Bescheid an § 11 Abs. 3 der Satzung in der Fassung der Kundmachung Nr. 3a/1995, erweist sich die Nichteinrechnung des in der mehrfach erwähnten Kontonachricht aufscheinenden Aufwertungsbetrages gemäß §17 der Satzung in Höhe von S 1.670,10 als rechtswidrig. Eine Bestimmung, die die Nichteinrechnung einer solchen Gutschrift ausschlösse, ist in der erwähnten Fassung der Satzung nämlich nicht enthalten.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2001

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998110275.X00

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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