TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/20 99/11/0319

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §71 Abs4;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juni 1999, Zl. MA 65 - 11/55/99, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung und Versagung eines Duplikatführerscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Versagung eines Duplikatführerscheines wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte nach der Aktenlage am 13. August 1996 einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates seines Führerscheines, wobei er angab, im Besitz der Lenkerberechtigung für die Gruppen B, C, E, F und G zu sein.

Mit undatiertem Bescheid, zugestellt am 23. September 1996, entzog die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm am 16. Oktober 1986 für die Gruppen B, C, E, F und G erteilte Lenkerberechtigung. Gleichzeitig wurde gemäß § 73 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 ausgesprochen, dass ihm für die Zeit von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, ohne Einrechnung von Haftzeiten, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Schließlich wurde der Antrag auf Ausstellung eines Duplikatführerscheines abgewiesen.

Zum weiteren Gang des Verfahrens wird auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0118, sowie vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0013, verwiesen, mit denen der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. April 1997 sowie nach dessen Behebung der Ersatzbescheid vom 11. August 1998 jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurden.

Mit Bescheid vom 17. Juni 1999 wurde der gegen den Erstbescheid erhobenen Berufung vom Landeshauptmann von Wien gemäß § 66 Abs. 4 AVG neuerlich keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, dass die am 16. Oktober 1986 von der Bezirkshauptmannschaft Tulln für die Gruppen B, C, E, F und G erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von 12 Monaten und acht Wochen ab der am 23. September 1996 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides entzogen wurde, wobei jedoch vom Berufungswerber noch zu verbüßende Haftzeiten in diese Frist nicht einzurechnen seien. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien aus, im vorliegenden Fall seien entsprechend der Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 1 FSG die Bestimmungen des KFG 1967 anzuwenden gewesen. Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. April 1995 "wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und nach § 15 StGB und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG" rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von einem Jahr verurteilt worden, wobei dem Beschwerdeführer aber ein Strafaufschub gemäß § 23 Abs. 1 SGG bis 6. April 1997 gewährt worden sei. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. November 1996 sei die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe in eine auf drei Jahre bedingte Freiheitsstrafe umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer sei im erwähnten Urteil für schuldig erkannt worden, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in Verkehr gesetzt zu haben bzw. versucht zu haben, sie in Verkehr zu setzen, indem er nämlich in der Zeit von September bis Dezember 1994 in Wien und Niederösterreich einem Dritten insgesamt 36 g Kokain verkauft und bis zum 17. Jänner 1995 in Wien rund 60 g Kokain zum Zweck des Weiterverkaufes bereitgehalten habe. Diese strafbare Handlung nach § 12 SGG bilde eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967, weshalb die Erstbehörde diese Tatsache zu Recht als Grund für die Entziehung der Lenkerberechtigung herangezogen habe. Dass die genannte Tathandlung als verwerflich und gefährlich zu werten sei, sei offensichtlich, zumal die vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge geeignet gewesen sei, eine große Gefahr für das Leben und die Gesundheit zahlreicher Personen herbeizuführen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers sei der Schluss auf eine gefährliche Sinnesart zur Begehung von Suchtgiftdelikten zu ziehen, es hätten sich erleichternde Umstände zur Begehung solcher Delikte ergeben, wäre der Beschwerdeführer während der mittlerweile bereits abgelaufenen Entziehungsdauer weiter im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen. Eine Verlängerung der Entziehungszeit durch die Berufungsbehörde erfolge, weil der Beschwerdeführer am 13. Mai 1996 um 19.45 Uhr im Gemeindegebiet von B. auf der A2 in Richtung Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km pro Stunde um 57 km pro Stunde bzw. am 20 Juli 1996 um 14.04 Uhr im Gemeindegebiet von B. auf der A2 in Fahrtrichtung Graz als Lenker eines dem Kennzeichen bestimmten PKW die im dortigen Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km pro Stunde um 54 km pro Stunde überschritten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien mit einem technischen Hilfsmittel (Laser-Geschwindigkeitsmessgerät bzw. stationäres Radargerät) festgestellt worden. Wegen dieser strafbaren Handlungen sei der Beschwerdeführer auch mit Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 14. sowie vom 29. August 1996 rechtskräftig bestraft worden. Die Begehung dieser strafbaren Handlungen stelle bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0013, ausgeführt habe, bestünden gegen die Bemessung der Entziehungsdauer gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 von insgesamt 12 Monaten und acht Wochen ab dem Beginn der Entziehungsmaßnahme keine Bedenken. Bei der Wertung des gesamten strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers nach den Kriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 falle zu seinem Nachteil nicht nur der Umstand der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der beiden Tathandlungen nach § 12 Abs. 1 SGG auf Grund der Menge des Suchtgiftes, sondern auch die Tatwiederholung und darüber hinaus das längere Zeit hindurch gesetzte strafbare Verhalten gemäß § 16 Abs. 1 SGG (Erwerb und Besitz von Kokain) ins Gewicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers komme es bei der Begehung von Suchtgiftdelikten gemäß § 12 SGG auf Umstände, die eine Gefährlichkeit für den Straßenverkehr bewirken, nicht an. Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer seit dem letzten Suchtgiftdelikt keineswegs wohl verhalten, sondern zwei weitere Straftaten begangen habe, die jeweils eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 darstellten. Die Zeit von rund zwei Monaten zwischen der Begehung der letzten Straftat und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme sei zu kurz, um für den Beschwerdeführer ins Gewicht zu fallen. Das längere Zeit hindurch gezeigte strafbare Verhalten in seiner Gesamtheit berechtige die Behörde insgesamt zu dem Schluss, er sei für die Zeit von 12 Monaten und acht Wochen, gerechnet ab 23. September 1996, als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Die Abänderung zur Entziehung in eine vorübergehende nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 habe zu erfolgen, weil die Überprüfung der Richtigkeit der Prognose über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auch vor Wiederausfolgung des Führerscheines bei Auslaufen einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung zu erfolgen habe. Das Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen sei nach der Aktenlage nicht verneint worden, sodass eine Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 zu unterbleiben hätte. Der Antrag auf Ausstellung eines Duplikatführerscheines sei abzuweisen gewesen, weil gemäß § 71 Abs. 4 KFG 1967 ein neuer Führerschein unter anderem nur dann auszustellen sei, wenn anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der in Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Im gegenständlichen Fall sei aber das Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit auf Grund der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen zu verneinen, sodass auch kein Duplikatsführerschein "für die Dauer der Entziehung auszustellen war".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0013, dargelegt hat, hatte die belangte Behörde im vorliegenden Fall nach der Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 1 FSG noch die Bestimmungen des KFG 1967 anzuwenden.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967

lauten (auszugsweise):

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 66. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe

a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

c) eine strafbare Handlung ... gemäß § 12 SGG 1951 in der Fassung BGBl. Nr. 184/1985 ... begangen hat,

...

i) ... außerhalb des Ortsgebietes die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde

...

(3) Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend;

... .

     Ausstellung des Führerscheines

     (Bestätigung über die Lenkerberechtigung)

     und des Ausweises zum Lenken von Motorfahrrädern (Mopedausweis)

     § 71. (1) Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr

erteilte Lenkerberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein,

auszustellen. ... . Weitere Führerscheine für diese

Lenkerberechtigung dürfen nur in den in den Abs. 3 und 4

angeführten Fällen ausgestellt werden. ... .

...

(4) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, im Einvernehmen mit der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, ausgestellt werden; ... . Ein neuer Führerschein ist auszustellen, wenn der Verlust des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder der Führerschein ungültig ist und nicht mehr ergänzt werden kann und wenn anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der in Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch gegeben sind. ... .

...

Entziehung der Lenkerberechtigung

§73. (1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig ... sind ..., ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen ... .

(2) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet des Abs. 3 nicht kürzer als drei Monate sein. ... .

...

Vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung und Androhung der Entziehung

§ 74. (1) Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig ... ist ..., und anzunehmen ist, dass nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung. ..."

1. Der Beschwerdeführer bestreitet - wie schon zuletzt im zur hg. Zl. 99/11/0013 protokollierten Verfahren - nicht die Feststellungen der belangte Behörde zu den Umständen der von ihm begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen sowie der beiden Geschwindigkeitsübertretungen. Im Hinblick darauf kann die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, es lägen bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. c und lit. i KFG 1967 vor, nicht als unzutreffend erkannt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0013, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, bestehen vorliegendenfalls keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde betreffend Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und die ausgesprochene Entziehungsdauer von 12 Monaten und acht Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (somit ab 23. September 1996).

Es ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken, dass die belangte Behörde nunmehr - wie vom Verwaltungsgerichthof in seinem erwähnten Erkenntnis vom 24. März 1999 bereits als geboten erachtet, falls nicht die besonderen Umstände des Falles nach Ablauf der Entziehungszeit ein neuerliches Ermittlungsverfahren zur Prüfung des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit erforderten - annimmt, mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung das Auslangen finden zu können.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern missverständlich ist, als von einer Nichteinrechnung vom Beschwerdeführer noch zu verbüßender Haftzeiten in die Entziehungsdauer die Rede ist. Da nach der Aktenlage während der Entziehungsdauer keine Haftzeiten verbüßt wurden, geht dieser Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides jedoch ins Leere. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist damit nicht verbunden.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung eines Duplikatsführerscheines für einen bestimmten Zeitraum gestellt hätte. Die Behörde erster Instanz hat seinen Antrag ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Zeitraum (und ohne Begründung) abgewiesen. Aufgabe der belangten Behörde war es, nach § 66 Abs. 4 AVG auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestehenden Sachlage nach den Bestimmungen des im Beschwerdefall weiterhin anzuwendenden KFG 1967 über den nach wie vor offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Duplikatsführerscheines zu entscheiden. Da die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers in diesem Punkt abgewiesen hat, hat sie den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides inhaltlich übernommen und bestätigt. Für eine Abweisung der Ausstellung eines Duplikatsführerscheines "für die Dauer der Entziehung", wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, besteht bei dieser Rechtslage kein Raum. Da die belangte Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 4 KFG 1967 für die Ausstellung des Duplikatsführerscheines im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht vorlägen, ist der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.

Der angefochtene Bescheid war daher, sofern damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Duplikatsführerscheines abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110319.X00

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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