TE UVS Wien 1991/07/09 03/18/280/91

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Betreff

Der BW war bestraft worden, weil er als Benützer einer Nebenfahrbahn den Vorrang eines Fahrzeuges im fließenden Verkehr verletzt hatte. Er brachte dagegen vor, daß es sich bei der von ihm befahrenen Fahrbahn nicht um eine Nebenfahrbahn handelt, sondern um eine Parallelfahrbahn zum K-Ring, die nicht bloß zum Zu- und Abfahren gedacht ist. Der UVS stellte fest, daß Fahrzeuge, die aus der A-Straße kommen, zufolge eines Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" nicht direkt in den K-Ring einfahren dürfen, sondern die baulich getrennte "Nebenfahrbahn" des K-Ring benützen müssen. Der UVS gab der Berufung Folge und stellte das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG ein.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden vom 21.5.1991, AZ Pst 483/W/91, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §19 Abs6 StVO 1960 entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif2 VStG 1991 eingestellt.

Dem Berufungswerber wird gemäß §65 VStG 1991 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht vorgeschrieben.

Text

Begründung:

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß es sich bei der von ihm befahrenen Fahrbahn nicht um eine Nebenfahrbahn handelt, sondern um eine Parallelfahrbahn zum Ring, die nicht bloß zum Zu- und Abfahren gedacht ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsstrafakt und durch Einholung eines Bodenmarkierungsplanes von der Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten betreffend den Tatzeitpunkt 10.1.1991.

Aus dem Bodenmarkierungsplan geht nun entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hervor, daß sich zunächst an der Kreuzung Kärntner Ring/Akademiestraße in Fahrtrichtung Staatsoper kein Vorrangzeichen im Sinne des §52 litc Zif23 "Vorrang Geben" befindet. Allerdings befindet sich an der Kreuzung der Akademiestraße mit der Parallelfahrbahn zum Kärntner Ring ein solches Vorrangzeichen in Verbindung mit dem Gebotszeichen gemäß §52 litb Zif15 "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nach rechts.

In rechtlicher Hinsicht wird hiezu bemerkt:

Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26.2.1985, 2 Ob 5/85, ZVR 1986/43 hängt die Frage, ob eine Verkehrsfläche eine Nebenfahrbahn darstellt, davon ab, ob diese Verkehrsfläche dem Durchzugsverkehr dient oder nicht.

Ob nun eine Verkehrsfläche eine Nebenfahrbahn darstellt hängt entscheidend davon ab, ob diese Verkehrsfläche tatsächlich dem Durchzugsverkehr dient oder nicht. Es kommt darauf an, ob die gegenständliche Verkehrsfläche auch von Fahrzeuglenkern benützt werden muß, ohne daß sie die Absicht eines Zufahrens im Sinne des §8 Abs1 StVO 1960 haben. (OGH 21.11.1982, 2 Ob 237/82, ZVR

 

1983/167).

Den in der Akademiestraße in südlicher Richtung fahrenden Fahrzeugen ist es nun, zufolge des sich an gegenständlicher Kreuzung befindlichen Vorschriftszeichens gemäß §52 lita Zif2 "Einfahrt Verboten", untersagt, direkt in den Kärntner Ring einzubiegen. Sie müssen gezwungener Maßen die baulich abgetrennte Parallelfahrbahn zum Ring benützen.

Im Sinne der oben angeführten Judikatur ist daher die vom Kärntner Ring in Wien durch eine Grünfläche getrennte Verkehrsfläche Richtung Akademiestraße zur Kärntner Straße keine Nebenfahrbahn. Darüber hinaus war gegenständliche "Nebenfahrbahn" zur Einbahnstraße erklärt und für die Durchfahrt bestimmt, wodurch sie dadurch zur Hauptfahrbahn (mit Fließverkehr) wurde und die Rechtsregel daher anzuwenden war.

Sohin steht als erwiesen fest, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens spruchgemäß zu verfügen war.

Gemäß §51e Abs1 VStG 1991 war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Schlagworte
Vorrangverletzung; fließender Verkehr; Hauptfahrbahn; Nebenfahrbahn; Durchzugsverkehr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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