TE UVS Niederösterreich 1993/08/23 Senat-PL-92-069

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Veröffentlicht am 23.08.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn W******* R**** das Straferkenntnis vom 15. Juni 1992, 3-****-91, erlassen. Darin wird dem Beschuldigten als Fahrzeuglenker die Begehung einer Verwaltungsübertretung angelastet.

"Zeit: 26.5.1991 um 22,15 Uhr

Ort: H*******, LH *** nächst dem Haus Nr. 61, Fahrtrichtung S*

P*****

Fahrzeug: PKW, Kz N *******

Tatbeschreibung:

Es konnte nicht mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten Schlußlicht ausgestrahlt werden (beide hinteren Schlußleuchten waren ohne Funktion)."

 

Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §14 Abs4 iVm §102 Abs1 und 134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) ausgesprochen.

Gemäß §64 Abs2 VStG wurden noch an Kosten des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft 10 % der verhängten Geldstrafe, somit S 60,-- vorgeschrieben.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte, vertreten durch Herrn Dr T***, Rechtsanwalt in **** S** P*****, rechtzeitig berufen.

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen inhaltlich näher einzugehen ist seitens der Berufungsbehörde auszuführen:

 

Gemäß §102 Abs1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

 

Der Umstand, daß am Fahrzeug des Beschuldigten die hinteren Schlußleuchten ohne Funktion waren, stellt nach der genannten Gesetzesbestimmung für sich gesehen noch keine Verwaltungsübertretung dar.

 

Daß der Beschuldigte es im Gegenstand unterlassen habe, obwohl dies ihm zumutbar gewesen sei, sich von der Funktionstüchtigkeit des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges zu überzeugen, hat die Bezirkshauptmannschaft aber in keinem Stadium des Verfahrens behauptet.

Aus diesem Grund hat die Berufungsbehörde gemäß §45 Abs1 Z1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, und eine ausreichend konkrete Tatanlastung nicht erfolgt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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