TE UVS Niederösterreich 1993/12/29 Senat-B-91-064

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Veröffentlicht am 29.12.1993
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Spruch

I.

 

Der Beschwerdeführer Erich A ist

 

1.

dadurch, daß er im Zuge seiner Festnahme in xx, Wgasse 75, durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft xx mehrmals gegen einen Laternenmasten gestoßen wurde,

2.

weiters dadurch, daß er nach der Überstellung auf den Gendarmerieposten auf dem Weg in die Arrestzelle von zumindest einem unbekannt gebliebenen Gendarmeriebeamten von hinten getreten wurde und

3.

dadurch, daß ihm trotz erkennbarer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zelle erbetenes und benötigtes Trinkwasser auf eine Art und mit dem Beifügen der Worte "dann kriegen's halt noch an zweiten Herzinfarkt", Medikamente nicht gereicht und ärztliche Hilfe nicht unverzüglich gewährt wurden

 

in seinem in Art3 EMRK gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, verletzt worden.

 

 

II.

 

Gemäß §79a AVG ist das Land NÖ als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 17.580,-- zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I.

 

1. Der Beschwerdeführer Erich A, vertreten durch

RA DDr D, hat mit der am 23.12.1991 eingebrachten Beschwerde begehrt, kostenpflichtig festzustellen, daß er durch eine von Organen der Bezirkshauptmannschaft xx geführte Amtshandlung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden sei: Im Zuge einer Verkehrskontrolle in der Wgasse 75, die vorerst nur seinem polnischen Gast als Lenker seines PKW mit (Pferde-)Anhänger gegolten habe, sei er, als er seine Mitwirkung angeboten habe, anfangs gar nicht beachtet, dann, als er darauf bestanden habe und dies mit einer Geste unterstrichen habe, am Hals ergriffen, gewürgt, auf den Boden zu werfen versucht worden, am Metalluhrband gezogen, mit den Knien in die Hoden getreten und vom einschreitenden Beamten mehrmals heftig mit der Schulter gegen die Türe des Fahrzeuges und dann mehrmals, minutenlang, mit dem Rücken gegen einen in der Nähe stehenden Laternenmast geschmettert worden, sodaß dieser deutlich geschwankt habe. Er habe lediglich um Hilfe gerufen, sich aber nicht gewehrt. Anwesenden Passanten sei es zu verdanken gewesen, daß sich der Beamte gemäßigt habe. Er sei nun in einen VW-Bus der Gendarmerie hineingestoßen und auf den Posten überstellt worden. Die bei der Amtshandlung erlittene Aufregung habe - seine Gesundheit sei seit einem zwei Jahre zurückliegenden Herzinfarkt angegriffen - zu einer Beeinträchtigung des Bewußtseins geführt. Auf dem Weg in die Arrestzelle sei er von sechs bis sieben Beamten umringt, beschimpft und von unbekannt gebliebenen Beamten von hinten auch getreten worden. In der Zelle habe er immer stärker werdende Angina-pectoris-Anfälle erlitten. Er habe geklingelt, um die Verständigung seines Hausarztes und die Verabreichung eines namentlich bezeichneten Medikamentes ersucht. Nach weiterem Läuten sei ihm durch die Gitterstäbe der Zelle erbetenes Wasser in einem Plastik-Joghurtbecher hineingereicht worden mit der verhöhnenden Bemerkung: "Sie haben einen Herzinfarkt gehabt? Na, kriegn's halt jetzt an zweiten." Auch sei ihm das Herausdrehen der Sicherung der Zellenklingel angedroht worden. Obwohl er sich in der Folge nichteinmal mehr habe erheben können, habe man von ihm, als er nochmals um Wasser gebeten habe, verlangt, den zuvor gereichten Becher zum Zellengitter zu bringen.

Erst um 23,45 Uhr, nach eineinhalb Stunden, sei er mit der Rettung ins Spital gebracht worden. Von dort sei er dann nach mehr als einer Woche stationärer Behandlung entlassen worden. An den Folgen der Mißhandlung, den Schmerzen, einer Schulterprellung, an Taubheit in Fingern und Zehen und an Sehstörungen leide er noch heute und er befürchte Dauerinvalidität.

 

2.1.

Das Landesgendarmeriekommando NÖ, Abteilungskommando xx, hat am 17.1.1992 eine Ablichtung

der Meldung über die "Anwendung von Körperkraft mit leichten aber behaupteten schweren Verletzungen zum Nachteil des Erich A an das Landesgendarmeriekommando für NÖ",

der Strafanzeige gegen die Zeugin E K wegen §297 StGB an die Staatsanwaltschaft yy,

der Anzeige gegen den polnischen Lenker des Pferdetransporters des Beschwerdeführers wegen Übertretungen nach der StVO und dem KFG und der Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach ArtIX EGVG an die BH xx,

der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehens nach §§ 15, 269, 270 StGB an die Staatsanwaltschaft yy mit Niederschriften, aufgenommen mit den beteiligten Exekutivorganen und den Zeugen, weiters

Ablichtungen von über Auftrag der Staatsanwaltschaft yy zum Sachverhalt ergänzend einvernommenen Gendarmeriebeamten des Postens xx vorgelegt und

zusammenfassend die Auffassung vertreten, daß das Einschreiten der Exekutivbeamten nach eingehender Prüfung als gesetzlich und rechtmäßig zu qualifizieren sei.

 

2.2.

Die BH xx hat mit der Note vom 18.2.1992 unter Bezugnahme auf die bereits von der Gendarmerie vorgelegten Kopien noch ergänzend je eine Ablichtung der Strafverfügung betreffend den polnischen Lenker wegen Übertretung nach §8 Abs4 StVO und §102 Abs5 lita KFG ( - verhängt wurden Geldstrafen von insgesamt S 500,-- - ) und gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach ArtIX Abs1 Z2 EGVG ( - verhängt wurde eine Geldstrafe von S 500,-- - ) übermittelt.

 

2.3.

In der Äußerung vom 1.4.1992 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich der Verletzungsfolgen aktualisiert und entsprechende Protokolle, Befunde und Bestätigungen sowie eine Sachverhaltsdarstellung des polnischen Lenkers in beglaubigter Übersetzung vorgelegt.

 

Demnach war der Beschwerdeführer vom 27.11. bis zum 3.12.1991 im Krankenhaus xx in stationärer Behandlung und ist noch immer nicht arbeitsfähig,

wurde im Lorenz-Böhler-Krankenhaus ein Bruch des rechten

Schultergelenkes im Schulterblatt festgestellt,

müßte ein Carpalkanalsyndrom operiert werden,

waren Gefühlsstörungen in der rechten und linken Hand, vor allem im Bereich der Finger festzustellen,

wurde beim Beschwerdeführer ein hochgradiges Cervikalsyndrom bei Spondylose und Nearthrose C4C5 verbunden mit vertrebrobasilärer Insuffizienz, Schulter-Arm-Syndrom rechts, Carpaltunnelsyndrom beidseitig etc festgestellt;

der Beschwerdeführer war noch nicht transportfähig und an eine engmaschige ärztliche Kontrolle und Behandlung angewiesen. Von einer leichten Verletzungsfolge könne sohin nicht gesprochen werden.

 

Die in beglaubigter Übersetzung vorgelegte Sachverhaltsdarstellung ist, soweit sie sich auf den Beschwerdeführer bezieht, mit dessen Vorbringen konform.

 

II.

 

1.1.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch eine

 

Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft xx festgestellt, daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach ArtIX Abs1 Z2 EGVG am 15.12.1992 gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt wurde,

Anfrage beim Landesgericht yy festgestellt, daß im Strafverfahren gegen Erich A (4 St     /92  Vr     /91) wegen §§ 269, 297 StGB am 20.10.1992 der Strafantrag gemäß §227 Abs1 StPO zurückgezogen wurde,

 

 

daß das Strafverfahren gegen E K (4 St     /91) wegen §297 StGB am 18.12.1991 gemäß §90 StPO eingestellt wurde und

 

daß die Strafverfahren gegen die Gendarmeriebeamten S und L (BAZ /92) wegen §83 StGB gemäß einer Weisung der Staatsanwaltschaft auf Zurücklegung am 27.1.1992 vom Bezirksgericht xx gemäß §90 Abs1 StPO eingestellt wurden.

1.2.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat im Rahmen der am 27.7. und am 16.11.1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung die Gattin des Beschwerdeführers Mag M A A, das Ehepaar E und H K sowie die Gendarmeriebeamten Insp T L, RevI J S, RevI C E, BezI K S und AbtI E R als Zeugen einvernommen.

 

Die Gattin des Beschwerdeführers hat ausgesagt, sie habe die Amtshandlung in der Wgasse 75 nur indirekt vom Küchenfenster aus wahrgenommen. Sie habe den Ehemann, die Kinder und den polnischen Gast bereits erwartet und sei mit der Zubereitung des Essens beschäftigt gewesen. Vom Fenster aus habe sie den Pferdeanhänger und ein Gendarmeriefahrzeug stehen gesehen und eine Verkehrskontrolle vermutet. Später dann habe sie ein Schwanken des Laternenmastes bemerkt, die direkte Sicht auf die Straße sei durch den Garagenvorbau beeinträchtigt gewesen. Wegen eines Kleinkindes, das sie am Arm gehalten habe, sei sie nicht auf die Straße gegangen, auch das Fenster habe sie nicht geöffnet. Den Gatten habe sie erst beim Einsteigen in das Gendarmeriefahrzeug gesehen. Er sei - soweit dies bei der schlechten Beleuchtung erkennbar gewesen sei - recht unsanft gestoßen worden. Von einer Augenzeugin (K) sei sie später aufgefordert worden, unverzüglich auf den Posten zu kommen, weil man mit ihrem Mann "ein Spielchen treibe", er dort traktiert werde. Bei ihrem Eintreffen am Gendarmerieposten sei gleichzeitig auch die Rettung vorgefahren. Sie habe den Gatten in der Zelle neben einer Pritsche am Boden liegend, nicht ansprechbar vorgefunden. Es sei kein Arzt anwesend gewesen. Die nunmehr vorhandenen Lähmungserscheinungen ihres bis dahin beschwerdefreien Gatten seien ihrer Meinung nach auf die Amtshandlung zurückzuführen.

 

Die Zeugin E K hat ausgesagt, während eines Spazierganges mit dem Hund zufällig durch die Wgasse gegangen zu sein und aus einer Entfernung von 4 m gesehen zu haben, wie ein Gendarmeriebeamter (S) dem Beschwerdeführer mehrmals, minutenlang, gegen einen Straßenbeleuchtungsmasten gestoßen habe, sodaß der gewackelt habe. Der Beamte habe von ihm auch nicht abgelassen, als sie ihn darauf angesprochen habe, daß sich der Mann doch gar nicht zur Wehr setze. Weil auch der Kollege (L) nichts dagegen unternommen habe, und auch ihr inzwischen nachgekommener Gatte nichts ausgerichtet habe, habe sie von einer privaten Fernsprechstelle aus die Polizei zu Hilfe gerufen. Bei der Rückkehr vom Telefon habe sie gesehen, wie der Beschwerdeführer von einem Beamten gegen ein Dienstfahrzeug in das er offensichtlich einsteigen sollte, gestoßen worden sei. Die Amtshandlung sei schon deshalb brutal und übertrieben gewesen, weil sich der Mann gar nicht gewehrt habe. Sie und ihr Gatte hätten sich entschlossen, auf der Gendarmeriedienststelle Anzeige gegen den einschreitenden Beamten zu erstatten und die Gattin des Festgenommenen zu verständigen, weil er, wie sie am Posten aus größerer Entfernung gesehen habe, unansprechbar auf einer Bahre gelegen sei.

Der Zeuge H K hat diese Angaben bestätigt und noch ergänzend ausgeführt, daß der Häftling, seiner laienhaften Beurteilung nach, medizinische Hilfe benötigt hätte, daß ihm eine solche aber mindestens eine dreiviertel Stunde, während der Dauer seines Aufenthaltes am Gendarmerieposten zwecks Anzeigeerstattung gegen den einschreitenden Beamten, nicht zuteil geworden war.

 

Der Zeuge Insp L hat ausgesagt, der Beschwerdeführer hätte eine Verkehrskontrolle mit frechen Worten kommentiert und, als schließlich der festgenommene ausländische Lenker hätte mitkommen sollen, den Kollegen S mit den Händen weggestoßen. Seiner Festnahme habe sich der Beschwerdeführer dadurch entziehen wollen, daß er sich am Masten (mit dem Gesicht zum Masten) angehalten habe. Er sei dem Kollegen dabei behilflich gewesen, den Beschwerdeführer vom Masten wegzuziehen, jedoch ohne Gewalt anzuwenden. Er könne mit Sicherheit eine Verletzung dabei ausschließen. Der Beschwerdeführer sei erst beim Eintreffen der Verstärkung einsichtig geworden und freiwillig zum Dienstfahrzeug mitgegangen. Er habe den Beschwerdeführer später in der Zelle am Boden liegen gesehen, aber die in der Beschwerde angeführten Verhöhnungen habe er nicht gehört.

 

Der Zeuge RevI S hat ausgesagt, zur Verstärkung ausgerückt zu sein. Zuerst an eine über Funk falsch durchgegebene Adresse, dann in die Wgasse 75. Bei seinem Eintreffen hätten der Beschwerdeführer und der Kollege S miteinander gerangelt. An Details könne er sich nicht mehr erinnern. Auch könne er über den Zustand des Festgenommenen keine Angaben mehr machen. Eine Herzerkrankung habe er aber nicht erwähnt und auch keinerlei Medikamente mitgeführt, die darauf hätten schließen lassen. Tritte auf dem Weg zum Arrest könne er ausschließen, weil er diese jedenfalls gesehen hätte.

 

RevI E hat als Zeuge ausgesagt, sich an nichts mehr erinnern zu können. Er könne aber ausschließen, daß er oder Kollegen den Häftling getreten hätten oder, wie in der Beschwerde formuliert, verhöhnt hätten.

 

Der Zeuge B S hat ausgesagt, daß die Verkehrskontrolle in der Wgasse vom Kollegen L durchgeführt worden sei. Dieser sei vom Beschwerdeführer unter anderem mit Worten wie "Was schauen Sie so blöd?" beschimpft worden sei. Er, S, habe dann die Festnahme des ausländischen Lenkers ausgesprochen und sei beim Versuch, ihn zu überstellen, vom Beschwerdeführer gegen die Brust gestoßen worden. Daraufhin habe er gegen ihn die vorläufige Verwahrung ausgesprochen und einen Transportgriff versucht. A habe passiven Widerstand geleistet und habe rutschige Kleidung getragen, weshalb die Festnahmetechnik ("Umklammerung des Halses") erfolglos gewesen sei. Er habe den Beschwerdeführer sicher nicht in die Genitalien getreten, da hätte er sonst gewiß nicht stehen bleiben können, auch nicht, wenn der Rammstoß in den Bauch gegangen wäre. Stöße gegen die Autotüre oder den Lichtmasten, so daß dieser geschwankt habe, bestreite er. Zumindest absichtlich habe er ihn nicht dagegen gestoßen, und schon gar nicht in Gegenwart von Zeugen. Bei der Festnahme habe ihn der Kollege L nicht unterstützt. Er könne ausschließen, daß A auf dem Weg in die Zelle getreten worden sei.

 

Der Zeuge AbtI R hat ausgesagt, er sei als stellvertretender Postenkommandant zu Hause von der Amtshandlung verständigt worden und zu einem Zeitpunkt auf der Dienststelle eingetroffen, zu der der Beschwerdeführer bereits in der Zelle gewesen sei. Er persönlich habe dem Häftling das Wasser gereicht und einen Kollegen beauftragt, den gewünschten Hausarzt zu verständigen. Keinesfalls sei das Wasser auf den Zellenboden oder den Klodeckel gestellt worden. Das Wasser habe der Häftling selbständig trinken können. Da der Hausarzt nicht erreichbar gewesen sei, habe er die sofortige Abholung des A durch die Rettung in die Wege geleitet. Es sei möglich, daß der Häftling auf einen überstandenen Herzinfarkt hingewiesen habe, ein möglicher zweiter aber sei genauso wenig Anlaß zur Belustigung gewesen wie der Wunsch nach Herbeiholung eines Arztes als ungebührliche Belastung hingestellt worden sei. Die Klingel der Arrestzelle könne man, bedingt durch die technische Konstruktion, gar nicht stillegen. Der Drücker befinde sich ungefähr in der Höhe eines Lichtschalters und könne von einem am Boden Liegenden gar nicht bedient werden. Ob der Beschwerdeführer bewußtlos gewesen sei, könne er nicht angeben, auch nicht die Ausstattung des Rettungsfahrzeuges (Notarzt, Sauerstofflasche). Daß Frau A mit den Rettungsleuten bis zur Zelle habe vordringen können, sei möglich.

 

1.3.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat nach Durchführung des Beweisverfahrens den Antrag, die Festnahme als solche für rechtswidrig zu erklären, zurückgezogen.

 

2.

In Würdigung der Zeugenaussagen steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.

Der Beschwerdeführer war Beifahrer im eigenen, von einem polnischen Gast gelenkten PKW. Bei der unmittelbar nach Abschluß der Fahrt in xx, Wgasse 75, durchgeführten Kontrolle konnte der Lenker weder eine Lenkerberechtigung vorweisen, noch das verlangte Organmandat für die soeben festgestellten Verkehrsübertretungen bezahlen. Da, nicht zuletzt aufgrund von Äußerungen des Beschwerdeführers, bekannt war, daß es sich beim beanstandeten Lenker um einen Ausländer ohne festen Wohnsitz in Österreich handle, war für den einschreitenden Beamten BezI S der Verdacht begründet, er werde sich der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen, und wurde deshalb "gemäß §35 Abs2 VStG" die Festnahme ausgespochen.

 

2.2.

Die unsachliche Kritik des Beschwerdeführers an dieser Festnahme, die außerdem von heftigem Gestikulieren, bei dem es auch zu einem Körperkontakt mit dem Beamten gekommen sein kann, begleitet war, wurde von BezI S rechtlich "als "Hinderung an der Vollziehung einer Amtshandlung" gewertet, weshalb dieser "gemäß §175 Abs1 Z3 und 4 sowie §177 Abs1 Z2 aus eigenem Antrieb die vorläufige Verwahrung", die nicht weiter bekämpfte Festnahme gemäß den Bestimmungen der StPO, ausgesprochen hat.

 

2.3.

Beim Abtransport hat der Beschwerdeführer unter Ausnützung seines massigen Körperbaus und seiner rutschigen Oberbekleidung (Seidenhemd) minutenlang der von BezI S versuchten Festnahme passiv Widerstand geleistet, derart, daß der normalerweise erfolgreich angewendete Transportgriff ("Umklammerung des Halses") nicht zielführend war.

 

Aufgrund der Hilferufe des Beschwerdeführers nähergekommene Passanten sind unmittelbare Zeugen der weiter allein von BezI S geführten Amtshandlung geworden.

 

Der Beschwerdeführer wurde mehrmals von ihm mit Schwung mit dem Rücken an den hinter ihm stehenden Laternenmasten gestoßen. Die spontane Fürsprache der Zeugen K, verbunden mit dem Hinweis auf die fehlende Gegenwehr des Beschwerdeführers, war erfolglos. Der Beschwerdeführer wurde schließlich gewaltsam in das Dienstfahrzeug verfachtet und dem Gendarmerieposten xx überstellt, wo er

 

2.4.

von mehreren Beamten zur weiteren Abgabe in die Arrestzelle übernommen wurde. Dabei wurde er von zumindest einem unbekannt gebliebenen Gendarmeriebeamten von hinten getreten. Die nach einem überstandenen Herzinfarkt weniger belastbare Konstitution des Beschwerdeführers hätte nun die Verabreichung von ausreichend Wasser, eines stärkenden Medikaments sowie die unverzügliche medizinische Versorgung erfordert. Wasser wurde beim zweiten Mal unter der Bedingung gereicht, daß der Becher zurückgebracht werde, obwohl dies dem Beschwerdeführer wegen seiner rapid verschlechterten körperlichen Verfassung, derzufolge er sich nicht mehr erheben konnte, nicht möglich war. Sein Hinweis auf einen überstandenen Herzinfarkt wurde belustigt mit der Erklärung, man erwarte den nächsten, kommentiert. Die Verständigung des Hausarztes wurde mehrmals erfolglos versucht, aber trotz Absenzen wurde erst nach mehr als 45 Minuten die Überstellung in das Krankenhaus durchgeführt.

 

 

III.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ würdigt den festgestellten Sachverhalt - soweit er in Beschwerde gezogen ist - rechtlich wie folgt:

 

1.

Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Behandlung am Festnahmeort stehen in starkem Kontrast zu den Darstellungen der beiden Beamten. Es weichen nicht nur ihre Angaben erheblich voneinander ab - BezI S hat die von Insp L detailliert behauptete Unterstützung und Mithilfe ausdrücklich in Abrede gestellt -, zwei völlig unbeteiligte Zeugen haben unter Wahrheitspflicht Angaben wiederholt, die mit dem Beschwerdevorbringen völlig übereinstimmen. Die Zeugin war dafür bereits einmal wegen Verdacht der Verleumdung bei Gericht angezeigt worden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ schenkt diesen Angaben aber mehr Glauben, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zeugen in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt waren oder mit ihren Aussagen die Exekutivorgane wahrheitswidrig belasten wollen und gelangt zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer tatsächlich mehrmals vom BezI S mit erheblicher Wucht gegen den Lichtmasten gestoßen wurde, obwohl mangels Gegenwehr ein derartiger Einsatz von Körperkraft unverhältnismäßig, ja sogar völlig unbegründet war. Die Unterstützung durch den zweiten Beamten, Insp L, wäre, hätte sie tatsächlich vorgelegen, geeignet gewesen, die Festnahme angemessen auszuführen. Der einschreitende Beamte hätte den Kollegen zumindest zur Unterstützung auffordern müssen.

 

Der Beschwerdeführer wurde durch diese Anwendung von Körperkraft in seinem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt.

 

2.

Der Beschwerdeführer wurde von mehreren Beamten am Gendarmerieposten erwartet und in die Zelle eskortiert.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dabei von hinten getreten worden zu sein, erscheint angesichts der emotionell geführten Amtshandlung als glaubwürdig. Der organisatorische Aufwand bei der Übergabe/Übernahme eines wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt Festgenommenen am Gendarmerieposten bis zur Abgabe in den Arrest bedingt bei den damit befaßten Beamten eine Aufmerksamkeitsteilung, sodaß Tritte eines einzelnen Beamten anderen Kollegen nicht unbedingt auffallen müssen.

 

Der Beschwerdeführer wurde durch diese Anwendung von Körperkraft in seinem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt.

 

3.

Die Abgabe von Wasser in einem Plastikbecher kann unter Bedachtnahme auf die Verletzungsgefahr (Selbstbeschädigung durch Scherben) bei der Verwendung von Trinkgläsern als zweckmäßig gelten. Das Verlangen jedoch, den benützten Becher zum Gitter zurückzubringen, gerichtet an einen offensichtlich plötzlich Erkrankten, der dazu nicht mehr oder nur unter großem Kraftaufwand in der Lage ist - sogar den im Parteienraum wartenden Zeugen, dem Ehepaar K, ist der bedenkliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkennbar gewesen -, verbunden mit der zitierten Bemerkung über einen möglichen zweiten Herzinfarkt verstößt gegen das im Art3 EMRK statuierte Verbot erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung, weil auch hier, wie bei den anderen Beschwerdepunkten, qualifizierend hinzukommt, daß sie eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betreffenden als Person darstellt.

Es wäre einem für den Häftling Verantwortlichen zumutbar gewesen, im Wege einer Angehörigenverständigung das benötigte, sogar namentlich bezeichnete Medikament anzufordern und für eine rasche Verschaffung in das Krankenhaus zu sorgen, zumindest sobald die Nichterreichbarkeit des Hausarztes erkennbar war.

 

Es ist somit festzuhalten, daß der Beschwerdeführer durch die Begleitumstände der Abgabe des Wassers sowie der verzögerten medizinischen Betreuung in seinem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, verletzt worden ist.

 

 

IV. Aufwandersätze

 

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl 91/19/0162, dargelegt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Entscheidung über den Kostenersatz gemäß §79a AVG an den Bestimmungen der §47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 104/1991, zu orientieren hat und die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein (gerundetes) Drittel zu kürzen sind.

 

1. Das bedeutet im gegenständlichen Beschwerdefall, daß dem Beschwerdeführer ein Ersatz von Schriftsatzaufwand für die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde in Höhe von

S 7.413,-- (S 11.120,-- gemäß ArtI A Z1 der zit VO) zusteht.

 

2. Als Ersatz für den Verhandlungsaufwand war für die Verhandlung am 27.7. und 16.11.1993 beim Unabhängigen Verwaltungssenat NÖ in St. Pölten ein Betrag von S 9.277,-- (S 13.915,-- gemäß ArtI A Z2 der zit VO) zuzuerkennen. Die Beträge für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verstehen sich, da es sich um Pauschalierungen handelt, inklusive Umsatzsteuer.

 

3. Ersatz von Bundesstempelgebühren war im Ausmaß von S 120,-- für diesen Schriftsatz zuzuerkennen, da dieser nur in einfacher Ausfertigung einzubringen war.

4. Der Ersatz der Reisekosten (2 Bahnfahrten W - St.Pölten und zurück in der ersten Tarifklasse mit je S 260,--) in Höhe von S 520,-- war im Sinne des §48 Abs2 Z3 VwGG zuzuerkennen.

 

5. Als Aufenthaltskosten (Verpflegungskostenpauschale zur Deckung der mit dem 8 Stunden nicht übersteigenden Aufenthalt am Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates NÖ verbundenen Mehrkosten für Verpflegung) für die Verhandlung am 27.7.1993 waren S 250,-- zuzusprechen. Für die weniger als 5 Stunden Aufenthaltsdauer bei der Verhandlung am 16.11.1993 besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines Kostenpauschales.

 

Somit ergibt sich als Summe der Ersätze für Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand, Bundesstempel, Reise- und Aufenthaltskosten ein Betrag von S 17.580,-- der dem Beschwerdeführer zuzuerkennen war.

 

Das Land NÖ als Rechtsträger der belangten Behörde ist gemäß §79a AVG schuldig, dem Beschwerdeführer diese zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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