TE UVS Niederösterreich 1994/01/10 Senat-BL-92-419

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Veröffentlicht am 10.01.1994
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Dazu VwGH vom 28. Juni 1994, Zl. 94/11/0066, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinen Schuld-, Straf- und Kostenaussprüchen vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991 S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag von S 2.000,-- und die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in der Höhe von S 200,-- zu zahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.10.1992, Zl 3-***-92, wurde über Herrn K S wegen Übertretung der Bestimmung des §3 Abs2 ARG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 48 Stunden) verhängt.

 

Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S K KG in xx, W********** 3, es

verantworten zu müssen, daß am 8.12.1991 die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides namentlich genannten vier Arbeitnehmer mit dem Verkauf von Waren beschäftigt wurden, obwohl die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens am Samstag um 13,00 Uhr, für die Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag 15,00 Uhr zu beginnen hat und somit die ausgesprochene Geldstrafe gemäß §27 Abs1 ARG zu verhängen war.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, wobei als Berufungsgründe wesentliche Verfahrensmängel und insbesondere Rechtswidrigkeit  geltend gemacht wurden.

 

Die im Straferkenntnis angeführten Personen seien Bekannte, die am 8.12.1991 in seinem Geschäftslokal anwesend waren und ihn anläßlich des an diesem Tag stattfindenden Gelegenheitsmarktes bei Bedarf im Geschäft unterstützt hätten.

 

Die Tätigkeit dieser Personen am verfahrensgegenständlichen Tag könne nicht als Arbeitspflicht unter Sanktionsdrohung qualifiziert werden, und hätte es sich um eine freiwillige Unterstützung gehandelt und sei keine Arbeitspflicht gegeben gewesen.

 

Die Betroffenen hätten die Tätigkeit nicht durchführen müssen, diese Arbeit jederzeit beenden können.

 

Die Strafbehörde hätte sich mit der Frage, ob diesen Personen Arbeitnehmereigenschaft zukäme oder nicht, völlig unzureichend auseinandergesetzt.

 

Bei der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffes, wie sie vom Arbeitsinspektorat durchgeführt werde, würde sich jede freiwillige Form von Unterstützung im Familien- und Freundeskreis und jede Nachbarschaftshilfe aufhören.

 

Der zu diesem Zeitpunkt stattgefundene "Christkindlmarkt" sei als Gelegenheitsmarkt von der Gewerbebehörde ordnungsgemäß genehmigt worden und wäre die Bewilligung für den Bereich Fußgängerzone, K***********, H********* sowie die anschließenden Gassen im Zeitraum von 9,00 Uhr bis 17,30 Uhr erteilt worden.

 

Auf Grund der Bestimmung des §16 ARG sei auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Geschäftslokalen im bewilligten Bereich zulässig gewesen, da die Beschäftigung im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft erfolgte.

 

Im gegenständlichen Fall müsse auch der besondere örtliche Zusammenhang gesehen werden und seien die Geschäftslokale deshalb in das Marktgeschehen integriert gewesen und somit auch als Einheit zu sehen.

 

Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen, Arbeitnehmer im Bereich des Marktes an den Marktständen beschäftigen zu können, aber nicht in den rund 5 Meter dahinterliegenden Geschäftslokalen. Im gegenständlichen Falle sei auch der Zweck der Wochenendruhe weggefallen und könne eine Bestrafung aus diesem Grunde schon nicht sinnvoll sein, da ein Arbeitnehmer nur am Wochenende arbeite, davor und danach jedoch keine Arbeitstätigkeiten vorlägen.

 

Aus all diesen Gründen werde daher die Aufhebung des vorliegenden Bescheides und Abstandnahme von einer Bestrafung beantragt.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hat das am Verfahren mitbeteiligte Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Berufungsvorbringens den gestellten Strafantrag vollinhaltlich aufrecht gehalten.

 

In der am 7. Oktober 1993 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft xx durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hielt der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte sein Berufungsvorbringen vollinhaltlich aufrecht und bestritt nicht, daß sich die vier im Straferkenntnis genannten Personen zum angelasteten Tatzeitpunkt in den als Tatort angelasteten Betriebsräumen aufgehalten hätten.

 

Bei Frau S handle es sich um eine Angestellte seines Betriebes, welche bis zu ihrer karenzbedingten Abwesenheit in seinem Betrieb beschäftigt gewesen sei und nunmehr nach Ende der Karenzzeit wieder angestellt sei. Er habe sie vor dem 8.12.1991 gefragt, ob sie ihm im Geschäft aushelfe und habe er ihr glaublich einen Betrag von rund S 1.000,-- für diesen Tag gegeben. Diese Angestellte sei gelernter Bürokaufmann und sei sie zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt die Einzige gewesen, die teilweise die Entgegennahme von Geldbeträgen tätigen konnte, da er sich als Kundenberater vorwiegend um den Geschäftsgang an diesem Feiertag kümmern mußte.

 

Während ihrer gesamten Beschäftigungzeit hätte seine Angestellte nie im Verkauf gearbeitet und wäre sie daher für die Kundenberatung nicht genügend ausgebildet gewesen, und sei seinerseits sicherlich an sie Weisungen bezüglich der Kassiertätigkeit an diesem Tag gegeben worden, wobei ja schon von vornherein allen Mittätigen ein bestimmter Geschäftsraum, insbesondere zur Kundenüberwachung zugeteilt worden wäre.

 

An diesem Dezemberfeiertag wäre sein Geschäft genauso geöffnet gewesen wie an jedem anderen normalen Werktag, einen speziellen Verkaufsstand aus Anlaß des Christkindlmarktes habe er nicht vorbereitet.

 

Die Zeugin S bestätigte im wesentlichen die Angaben des Beschuldigten und ergänzte, daß die von ihr am 8.12.1991 ausgeübte berufliche Tätigkeit auch sonst an einem für sie üblichen Geschäftstag ausgeübt werde. Diese Mithilfe an diesem Feiertag hätte sich somit für sie und ihrem Tätigkeitsbereich in keiner Weise von den übrigen Beschäftigungstagen unterschieden und seien ihr spezielle Weisungen vom Chef nicht erteilt worden, da sie ja wisse, was sie zu tun habe.

 

Fallweise hätte sie auch darauf geachtet, daß keine Sachen gestohlen würden und hätte sie auch einfache Beratungstätigkeiten, soweit ihr dies möglich gewesen sei, ausgeübt.

 

Die Mittagspause sei für alle im Betrieb Anwesenden von 12,00 bis 14,00 Uhr gewesen und hätte sich im übrigen ihr Arbeitgeber genauso verhalten - was allfällige Weisungen anbelangte -, wie an üblichen Geschäftstagen.

 

Hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches der D V gab der Beschuldigte an, daß diese Person glaublich im Jahre 1990 in seinem Geschäft eine Lehre beginnen wollte, dann allerdings nach kürzester Zeit wieder den Schulbesuch aufgenommen habe und hätte er sie, als sie einmal in seinem Geschäft war, gefragt, ob sie ihm am 8.12.1991 aushelfen würde.

Für diesen Tag hätte er ihr einen Betrag von rund S 1.000,-- als Lohn gegeben.

 

An diesem Tag sei sie auch im Verkauf tätig gewesen und hätte er sie in die Spielwarenabteilung geführt und sie angewiesen, mitzuhelfen, soweit ihr dies möglich wäre. Einen speziellen Dienstvertrag für diesen Tag hätte es nicht gegeben, für eine genaue Kontrolle ihrer Tätigkeit hätte ihm wegen Arbeitsüberlastung die Zeit gefehlt.

 

Die Zeugin V bestätigte gleichfalls im wesentlichen die Angaben des Beschuldigten ihre Person betreffend, und präzisierte, daß sie rund 3 Monate in der Firma des Beschuldigten als Verkäuferin gearbeitet habe und sei sie an diesem Feiertag, dem 8.12.1991, in der Zeit von 14,00 bis 17,30 Uhr als Verkäuferin in der Spielwarenabteilung aushilfsweise tätig gewesen. Sie habe Kunden beraten und darüber gewacht, daß keine Waren abhanden kämen, Kassiertätigkeiten hätte sie keine ausgeübt. Für diese Beschäftigung hätte sie von Herrn S S 500,-- als Lohn bekommen und sei ihres Wissens nach für diesen Tag kein förmlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen oder von ihr, bzw von ihren Eltern, unterfertigt worden.

 

Seitens des Herrn S sei sie beauftragt worden, Kunden zu beraten, und eben Achtzugeben, daß nichts gestohlen würde.

 

Der Beschuldigte gab hinsichtlich der betroffenen S H an, sie privat nicht näher zu kennen, diese Dame jedoch eine gute Kundin bei ihm sei, und hätte er sie wegen einer einmaligen Aushilfe am 8.12.1991 angesprochen, wobei sie zugestimmt habe.

Er glaube, ihr für die Dauer der Beschäftigung an diesem Tag ca S 1.000,-- gezahlt zu haben und sei sie seiner Erinnerung nach gleichfalls in der Spielwarenabteilung tätig gewesen und hätte sie den gleichen Aufgabenbereich wie Fräulein V gehabt.

 

Frau H sei einmal für rund drei Monate in seinem Geschäft tätig gewesen.

 

Die Zeugin S H bestätigte im wesentlichen die Angaben des Beschuldigten und führte näher aus, daß sie gleichfalls in der Spielwarenabteilung Kunden beraten hätte

und achtgeben mußte, daß nichts gestohlen wurde und wäre sie den ganzen Tag, ausgenommen die Mittagspause von 12,00 bis 14,00 Uhr, beschäftigt gewesen und für diese Zeit mit einem Betrag von S 1.000,-- entlohnt worden.

Ihr und Fräulein V sei das jeweilige Aufgabengebiet in der Spielwarenabteilung vom Beschuldigten erklärt worden, und sei sie während der gesamten Geschäftsöffnungszeit ununterbrochen im Betrieb anwesend gewesen, mit Ausnahme der Mittagspause. Sie sei pünktlich um 14,00 Uhr wieder gekommen und dann bis zum Geschäftsschluß geblieben.

 

Die von ihr zu erbringende Arbeitsleistung sei einerseits durch den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich bestimmt worden, andererseits auch vom Kundenandrang. Einen Arbeitsvertrag für diesen Tag hätte sie nicht unterschrieben und hätte sie im übrigen schon im vorhinein gewußt, daß sie so lange bleiben sollte, solange Kunden kommen könnten.

Was es für Konsequenzen gehabt hätte, wenn sie früher gegangen wäre, könne sie nicht sagen und hätte ihr im übrigen für eine kürzere Beschäftigungsdauer auch ein niedrigerer Lohn nichts ausgemacht.

 

Zur Person des J G führte der Beschuldigte aus, daß dieser in seinem Betrieb als kaufmännischer Lehrling begonnen hätte, auslernte, und dann bis vor rund 6 Jahren als kaufmännischer Angestellter in seinem Unternehmen tätig gewesen sei und später dann zu einer Zulieferfirma gegangen wäre, wo er beruflich mind ein- bis zweimal wöchentlich in seinem Betrieb zu tun hätte.

 

Anläßlich eines dieser Besuche hätte er ihn ersucht, am 8.12.1991 einmalig in seinem Geschäft auszuhelfen und sei er an diesem Tag in der Sportabteilung tätig gewesen, wobei allerdings keine intensive fachspezifische Kundenberatung an diesem Tag durchgeführt worden sei, Interessenten auf den nächsten Tag verwiesen worden und im übrigen normalerweise in dieser Abteilung vier gelernte Verkäufer tätig seien.

 

Das Hauptaufgabengebiet des Herrn G sei es gewesen, darauf zu achten, daß keine Diebstähle passierten und eine Mithilfe beim Schlittschuhverkauf, wobei auch Kassiertätigkeit nicht von Herrn G geleistet wurde und dieser für diese Ganztagsbeschäftigung S 1.500,-- bekommen habe, da diese Abteilung in seinem Betrieb die kundenintensivste gewesen sei.

 

Vor Zusage der Arbeitswilligkeit aller vier genannter Personen sei mit jeder als Lohn ein Betrag von S 1.000,-- für eine ganztägige Beschäftigung vereinbart worden.

 

Der Zeuge J G tätigte im wesentlichen gleichlautende Aussagen wie der Beschuldigte und ergänzte, daß seiner Erinnerung nach eine Entlohnung für eine allfällige Mithilfe am 8.12.1991 nicht von vornherein vereinbart worden sei, über die Höhe auch nicht gesprochen worden sei, er es aber für selbstverständlich angenommen habe, daß er für diesen Tag bezahlt werde, da er gleichfalls im Jahr 1990 an diesem Feiertag im Dezember ausgeholfen habe und auch dafür damals entlohnt worden sei.

Er habe sich im Bereich der Fahrräder aufgehalten und sei seine Hauptaufgabe eigentlich die Überwachung der Kunden gewesen. Eine fachspezifische Beratung bei Fahrrädern hätte er nicht ausüben können und sei seinerseits gleichfalls keine Verkaufstätigkeit verrichtet worden und hätte er bei allfälligen Kundenanfragen auf Herrn S verwiesen oder auf den nächsten Tag vertröstet und seien ihm für diese Anwesenheit während der gesamten Öffnungszeit S 1.400,-- vom Beschuldigten gegeben worden.

 

Er glaube, daß er seine Tätigkeit an diesem Tag auch ohne weiteres auch früher beenden hätten können, mit der wahrscheinlichen Konsequenz, daß er einen geringeren Geldbetrag bekommen hätte und wäre der hohe Anteil am Schlittschuhverkauf seiner Erinnerung nach schon im Jahre 1990 gewesen.

 

In ihrem Schlußwort hielten die am Verfahren beteiligten Parteien ihre jeweiligen Anträge aufrecht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat rechtlich erwogen wie folgt:

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Der rechtlichen Beurteilung wird folgender Sachverhalt als erwiesen zugrundegelegt:

 

Die im erstinstanzlichen Spruch genannten Personen, S, V, H und G, haben sich am 8.12.1991 im Geschäftslokal des Beschuldigten während der gesamten Geschäftsöffnungszeit, mit Ausnahme der zweistündigen Mittagspause, aufgehalten, mit Ausnahme der D V, welche in der Zeit von 14,00 bis 17,30 Uhr aufhältig war.

 

Alle Arbeitnehmer haben für diese Mithilfe an dem Tag eine Entlohnung erhalten, welche auf der Basis von S 1.000,-- für die ganztägige Anwesenheit an diesem Feiertag beruhte und bei V aliquot berechnet wurde.

G erhielt einen Mehrbetrag, da es sich in der Abteilung, in der er an diesem Feiertag beschäftigt wurde, um die

kundenintensivste handelte.

 

Das Hauptaufgabengebiet aller vier Mittätigen zum Tatzeitpunkt war die Überwachung der Kunden, um Diebstähle zu vermeiden, und je nach Eignungsgrad Beratungs- und Verkaufstätigkeiten durchzuführen, wobei G S überwiegend Inkassotätigkeiten und Telefondienst verrichtete.

 

Ein förmlicher Arbeitsvertrag für die Mithilfe an diesem Feiertag wurde mit keinem der vier genannten Personen abgeschlossen und ist im übrigen das Geschäft an diesem 8.12.1991 genauso geöffnet gewesen, wie zu jeden anderem normalen Werktag, wobei es einen speziellen Verkaufsstand aus Anlaß des Christkindlmarktes nicht gegeben hat und auch diesbezüglich keine Vorbereitungen getroffen wurden.

 

Zu diesen Feststellungen gelangt der erkennende Senat auf Grund der durchaus glaubhaften, schlüssigen und in sich geschlossenen Angaben der vernommenen Zeugen und den dazu nicht im Widerspruch stehenden Ausführungen des Beschuldigten im Zuge des Verfahrens vor der Berufungsbehörde.

 

Des weiteren wurden der Feststellung des Sachverhaltes die Angaben in der Anzeige des Vertreters des Arbeitsinspektorates, welche Angaben überdies vollinhaltlich mit den allgemeinen Lebenserfahrungen in Einklang zu bringen waren, und auch seitens des Beschuldigten der Richtigkeit nach nicht bestritten wurden, zugrunde gelegt.

 

Diese getroffenen Feststellungen wurden auch noch durch den persönlichen Eindruck sowohl der Zeugen, des Vertreters des Arbeitsinspektorates und auch des Beschuldigten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützt.

 

Rechtlich ergibt sich, daß im Falle der vier im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Personen das Vorliegen der Annahme des Arbeitnehmerbegriffes zu bejahen war.

 

Es liegen die wesentlichen Merkmale des Arbeitsverhältnisses vor.

 

Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Legaldefinition des Begriffes Arbeitnehmers und dessen, was als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

 

Die Rechtsprechung hat aber die Merkmale des Arbeitsverhältnisses sehr genau herausgearbeitet (vergleiche bspw OGH 4 0b38/83 4 Ob 104/80), wobei davon auzugehen ist, daß nicht alle Merkmale gleichzeitig vorliegen müssen, um ein Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis und den einen Vertragspartner als Arbeitnehmer qualifizieren zu können.

 

Bei all den zum verfahrengegenständlichen Zeitpunkt, dem 8.12.1991, im Betrieb des Beschuldigten aufhältigen Personen handelte es sich um mithelfende Kräfte, welche zumindest eine kurze einschlägige berufliche Erfahrung, dies im Betrieb des Beschuldigten hatten, bzw haben.

 

Teilweise bestand zu diesem Zeitpunkt eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung für den Arbeitgeber, nämlich den Beschuldigten, auf Grund eines aufrechten Dienstverhältnisses, und ist somit die wirtschaftliche Abhängigkeit im Arbeitsverhältnis als gegeben anzunehmen, welche durch eine gesonderte Bezahlung für diesen einen Tag nicht außer Acht gelassen werden kann diese Ausführungen bezogen auf die Person der G S.

 

Allen genannten Personen ist jedoch gemeinsam, daß die von ihnen zu erbringende Arbeitsleistung an diesem Tag fremdbestimmt war und innerhalb der vom Arbeitgeber organisierten Betriebsstruktur zu leisten war.

 

Des weiteren kann von einer völligen Weisungsfreiheit während dieses Tages nicht gesprochen werden, da sich einerseits die zu erbringende Arbeitsleistung nicht von den sonst üblichen Werktagen unterschied, und für die Personen, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im aufrechten Dienstverhältnis zum Beschuldigten standen, eine Einweisung und Anleitung über die zu erbringende Tätigkeit erfolgte.

 

Die formellen Arbeitsbedingungen für das Arbeitsverhältnis waren auch an diesem Feiertag unmittelbar maßgeblich.

 

Das Merkmal der selbstständigen und freien Art und Weise der Gestaltung der zu erbringenden Arbeitsleistung, welches nicht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen würde, war bei keinem der vier Personen gegeben und vor allem bei G S eine persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmerin zum Einschreiter anzunehmen.

Allen Arbeitnehmern war das Merkmal der Entgeltlichkeit gemeinsam, wobei jedem der Vertragspartner schon vor dem 8.12.1991 klar war, daß es sich weder um eine familienhafte noch um eine rein freiwillige und unentgeltliche Mithilfe an diesem Tag handeln konnte, da schon im Vorhinein entweder ausdrücklich Entgeltlichkeit vereinbart wurde bzw Entgeltlichkeit als solche in Hinblick auf die gleichgelagerte Situation des Jahres 1990 rechtens angenommen werden durfte, dies vor allem auf die Person des J G bezogen.

 

Des weiteren war die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung bzw einer freien Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb überhaupt nicht möglich und war eine fortgesetzte Arbeitsleistung für den Dienstnehmer an diesem Tag zu erbringen.

 

Alle vier an diesem Tag im Geschäft anwesenden Personen sind auf Grund ihrer bisherigen Berufslaufbahn doch als mittätige Kräfte anzusprechen, denen zumindest eine kurze einschlägige Berufserfahrung zuzubilligen ist, und die im übrigen die wesentlichsten Tätigkeiten an diesem Feiertag verrichteten, die typisch für das Berufsbild des kaufmännischen Angestellten sind.

 

Festzuhalten ist desweiteren, daß die Nichteinhaltung der ganztägigen Anwesenheit im Betrieb die Konsequenz des zumindest aliquot verringerten Lohnes mit sich gebracht hätte.

 

Unter Zugrundelegung des als Beilage A im Akt befindlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.11.1989 hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmebewilligung nach §16 ARG auf Grund der gemäß §325 GewO erteilten Genehmigung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes, "Christkindlmarktes", ist rechtlich zu werten, daß die Beschäftigung der Arbeitnehmer nicht nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und nicht nur im unbedingt notwendigen Maß erfolgte. Auf Grund der Textierung des oben angeführten Bescheides ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern für Markteinrichtungen im Bereich der K***********, H********* sowie der anschließenden Nebengassen zulässig. Umfaßt von dieser Bestimmung sind nur die diversen Marktstände auf der Straße.

 

Die Bewilligung eines Marktes erstreckt sich somit nicht auf das Offenhalten von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes. Für das Offenhalten der Verkaufsstellen in unmittelbarer Nähe eines Maktes ist an Werktagen §5 litc des Öffnungszeitengesetzes, an Sonn- und Feiertagen das Sonn- und Feiertags- Betriebszeitengesetz maßgeblich.

 

§16 ARG regelt die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe im Rahmen eines Marktes. Die Bewilligung des Marktes betrifft aber nicht Verkaufsstellen, eine Beschäftigung in einer Verkaufsstelle kann daher nicht auf §16 ARG gestützt werden, da für die Beschäftigung in den Verkaufsstellen vielmehr Abschnitt 17 Z2 des ARG - Ausnahmekataloges maßgeblich ist, allenfalls auch eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß §13 ARG in Betracht käme.

 

Für Niederösterreich hat der Landeshauptmann durch Verordnung LGBlNr 7015/1-1 eine Regelung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern von ortsansässigen Verkaufsstellen anläßlich von Märkten getroffen. Diese Verordnung erlaubt die Beschäftigung von Arbeitnehmern in ortsansässigen Verkaufsstellen in bestimmten Katastralgemeinden. Für xx ist in dieser Verordnung keine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgesehen.

 

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen in xx am 8.12.1991 war daher unzulässig.

 

Zweck des §16 ARG ist es, daß eine Vielzahl von Anbietern auf Ständen bestimmte Waren in bestimmten, bescheidmäßig umgrenzten Bereichen (zB Fußgängerzone), zu bestimmten Zeiten anbieten können und ist es nicht der Zweck dieser Bestimmung, daß nur die Geschäftsleute in diesem begrenzten örtlichen Bereich ihre Geschäfte offenhalten dürfen.

 

Wenn also ein Gewerbetreibender der Auffassung ist, daß auf Grund der Durchführung eines Marktes im selben Ort ein erhöhter Geschäftsgang zu erwarten ist, und er deshalb während dieser Veranstaltungen an Wochenenden und Feiertagen seinen Betrieb öffnen und Arbeitnehmer beschäftigen will, so ist ein solches Vorhaben eindeutig als gesetzwidrig zu bezeichnen. Dadurch, daß - was als erwiesen anzunehmen ist - das handelsübliche Warenangebot am Feiertag, dem 8.12.1991, zur Schau gestellt und zum Verkauf angeboten wurde, keinerlei für einen "Christkindlmarkt" typisches Warensortiment auf eigens geschmückten und hergerichteten Ständen zum Verkauf angeboten wurde, hat sich der Beschuldigte ganz offensichtlich auf Grund der Durchführung eines Marktes einen erhöhten Geschäftsgang bei seinem üblichen Warensortiment erwartet und die Arbeitnehmer zu diesem Zweck in seinem Geschäftslokal in der W********** 3, **** xx beschäftigt, ohne sich die Mühe zu machen, für die Abhaltung des Gelegenheitsmarktes einen speziellen Stand außerhalb der Räumlichkeiten seines Betriebes einzurichten.

 

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wurde unter Zugrundelegung der in §19 VStG normierten Strafzumessungskriterien vom Senat die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe als tat- und schuldangemessen erachtet, wobei keinerlei erschwerende Umstände bei der Strafzumessung anzunehmen waren und es dem Rechtsmittelwerber zugute zu halten ist, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen hat und die Tat in der Schuldform der Fahrlässigkeit gesetzt wurde.

 

Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe nach dem ARG ist persönlichkeitsadäquat und trägt den Intentionen des Gesetzgebers Rechnung, wobei ein zusätzlicher generalpräventiver Zweck erfüllt ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Auf Grund dieser Entscheidung hat der Berufungswerber insgesamt folgende Beträge in der aus dem Spruch ersichtlichen Frist zu entrichten:

 

1. verhängte Geldstrafe:                          S 2.000,--

2. Kostenbeitrag zum  Verfahren I. Instanz        S   200,--

3. Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens  S   400,--

                                   _______________________

 

                                   Gesamtbetrag   S 2.600,--

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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