TE UVS Niederösterreich 1994/02/07 Senat-BN-92-450

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBlNr 51/1991 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinen Schuld-, Straf- und Kostenaussprüchen vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird jedoch dahingehend abgeändert, als die Wortfolge "...., sowie die dazugehörigen Diagrammscheiben der Monate Mai, Juni, Juli und August 1992" zu entfallen hat."

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 VStG, BGBlNr 52/1991 idgF S 9.600,-- als Beitrag des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag von S 48.000,-- und die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in der Höhe von S 4.800,-- zu zahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkhauptmannschaft xx vom 3.11.1992, Zl 3-*****-92, wurde über Herrn H G in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber wegen diverser Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 48.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 48 Tagen) verhängt.

 

Angelastet wurde ihm, trotz schriftlicher Aufforderung des zuständigen Arbeitsinspektorates dieser Behörde die angeforderten Unterlagen gemäß den Bestimmungen der §5 Fahrtenbuchverordnung und §17 Abs3 AZG von den insgesamt acht namentlich genannten Arbeitnehmern nicht bis längstens 11.09.1992 zur Vorlage eingesendet zu haben bzw die Verzeichnisse über die an die Lenker ausgegebenen Fahrtenbücher, die Fahrtenbücher bzw Durchschriften der Wochenberichtsblätter der Monate Mai, Juni, Juli und August 1992, sowie die dazugehörigen Diagrammscheiben über diesen Zeitraum nicht vorgelegt zu haben, dadurch somit der Rechtsvorschrift des §26 Abs2 AZG zuwidergehandelt worden sei, und daher die verhängten Strafen gemäß §28 Abs1 AZG zu verhängen gewesen waren.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in der er im wesentlichen ausführt, daß seine Lenker den strikten Auftrag hätten, sich an die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu halten,

die einzelnen Fahrten so vergeben würden, daß sie innerhalb der normalen Arbeitszeit und unter Beachtung der durch das Gesetz normierten Lenk- und Ruhezeiten ohne weiteres vom Fahrer erledigt werden könnten, er aber keine unmittelbare Einflußmöglichkeit darauf hätte, ob diese Einsatz-, Lenk- und Ruhezeiten tatsächlich eingehalten würden.

Diese Einhaltung werde von ihm ständig überprüft und müßten ihm die Lenker in bestimmten Zeitabständen ihr persönliches Fahrtenbuch vorlegen und kontrolliere er somit die Eintragung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen. Im übrigen sei ihm eine Auflösung des Dienstverhältnisses zu einem dieser Bestimmung zuwiderhandelnden Lenker nicht zumutbar, da es für ihn auf Grund der Arbeitsmarktlage nicht möglich sei, entsprechend qualifizierte Arbeitnehmer zu bekommen.

 

Außerdem weise er noch darauf hin, daß sein Entlohnungssystem keinerlei Anreiz dafür biete, daß die Dienstnehmer die Lenk-, Einsatz- und Ruhezeiten nicht einhielten und erhalte jeder Dienstnehmer einen Stundenlohn für die von ihm geleisteten Stunden.

 

Zum Beweis für dieses Vorbringen beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lenker und verweise er abschließend darauf, daß im Arbeitszeitgesetz das Vorzeigen der Diagrammscheiben beim Arbeitsinspektorat nicht verankert sei.

 

Da ihn somit kein Verschulden treffe, stelle er den Antrag, das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hat das am Verfahren mitbeteiligte Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Vorbringens in der Berufung unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den gestellten Strafantrag vollinhaltlich aufrecht erhalten und ergänzend ausgeführt, daß das angelastete Delikt der Nichtvorlage der Diagrammscheiben seitens des Arbeitsinspektorates hinsichtlich des Punktes 3 der erstatteten Strafanzeige zurückgezogen werde, wobei diese Zurückziehung eine Herabsetzung des Strafausmaßes nicht bewirke.

 

Im Zuge der am 26.11.1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft xx hielt der Beschuldigte sein erstattetes Rechtsmittel vollinhaltlich aufrecht, zog jedoch den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lenker zurück und bestritt die Richtigkeit des angelasteten Sachverhaltes, nämlich die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen, wie dies im Straferkenntnis ausgeführt wurde, der Richtigkeit nach nicht.

 

Er wisse über die ihn treffende Vorlagepflicht Bescheid, mahne seine Lenker immer wieder und weise auf die geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen hin. Weiters führte er aus, daß er stichprobenweise die ihm von den Lenkern überlassenen Fahrtenbücher kontrolliere, soweit ihm diese Unterlagen von den Lenkern überhaupt ausgehändigt würden. Er sei auf ein gutes Verhältnis zu seinen Dienstnehmern angewiesen, da ihm diese auch absichtlich größere Schäden an den Fahrzeugen zufügen könnten, wenn zwischen ihm und seinen Leuten kein gutes Einvernehmen bestünde.

 

Des weiteren gab der Beschuldigte an, daß ernstzunehmende Sanktionen bei Zuwiderhandeln gegen diese einschlägigen Bestimmungen seitens der Lenker ihm nicht zumutbar seien und auch in der Praxis unmöglich wären. Er könne solche qualifizierten Arbeitskräfte nicht finden und bliebe ihm nur übrig, die Lenker nur zu ermahnen.

 

In ihrem jeweiligen Schlußwort hielten die Parteien ihr bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und ersuchte der Beschuldigte zusätzlich um eine möglichst geringe Bestrafung im Falle eines Schuldspruches.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat daher, - ausgehend vom unbekämpft gebliebenen Sachverhalt - entschieden wie folgt:

 

Die Berufung erweist sich als nicht berechtigt.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

 

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Einschreiters zu beweisen. Er vermag nicht darzulegen, daß er ein taugliches Kontrollsystem im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eingerichtet hat (vgl bspw VwGH vom 12.6.1992, Zlen 92/180192, 0229, 0230).

 

Das Erteilen von Aufträgen und strikte Weisungen, die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, stellen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar. Diese getroffenen und vom Beschuldigten geschilderten Maßnahmen reichen für sich allein keineswegs aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei Erfüllung von Fahrtaufträgen und der damit in der Regel gegebenen Möglichkeit flexiblerer Zeiteinteilung durch den Lenker die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden. Von einem im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirksamen, auf die Situation des konkreten Betriebes abgestellten Kontrollsystems, in Bezug auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften durch Lenker bei Erfüllung von Fahraufträgen kann demnach nicht die Rede sein.

 

Wenn die Erteilung von Weisungen und die Feststellung ihrer Nichtbeachtung den Arbeitgeber schon entlasten würde, wäre der Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes weitgehend ausgehöhlt (vgl VwGH vom 20.7.1992, Zl 91/19/0201, 22.10.1992, Zl 92/18/0342 und Erkenntnis vom 25.02.1993, Zl 91/19/0073).

 

Da - wie schon obig ausgeführt - das von dem Täter behauptete betriebliche Kontrollsystem sich auf Belehrungen, Aufforderungen an die Lenker, die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten, und nachträgliche, in gewissen Zeitabständen durchgeführten Kontrollen der Fahrtenbücher stützt, stellt dies ein unzulängliches Kontrollsystem dar (VwGH 29.01.1987, 86/08/0172, 0173 uva).

 

Dem vom Berufungswerber behaupteten Vorhandenseins eines "wirksamen Kontrollsystems" dergestalt, daß Arbeitnehmer auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen hingewiesen und belehrt werden und das persönliche Fahrtenbuch der Lenker in regelmäßigen Abständen kontrolliert wird, ist entgegenzuhalten, daß es zur Entlastung nicht genügt, Maßnehmen zu treffen, um Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften bloß feststellen zu können. Der Einschreiter hätte vielmehr dartun müssen, in welcher Weise er auf festgestellte Verstöße reagierte und welche Maßnahmen er traf, bzw treffen wird, um künftigem Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften vorzubeugen (vgl VwGH 9.6.1988, 88/08/0183).

 

Die vom Rechtsmittelwerber dargetane Reaktion auf von ihm festgestellten Verstöße seiner Lenker, nämlich nur eine Ermahnung auszusprechen, zeigt exemplarisch das Nichtvorliegen eines wirksamen Kontrollsystems im Betrieb des Beschuldigten.

 

Der Täter gesteht im Zuge des gesamten Verfahrens tatsächlich zu, daß Verstöße gegen das AZG in seinem Betrieb in der Praxis für die Dienstnehmer sanktionslos seien, da für ihn eine Auflösung des Dienstverhältnisses mangels geeigneter qualifizierter Leute am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Frage komme.

 

Diese Argumentation führt rechtlich in Leere, da die Anwendbarkeit des AZG nicht von der von Hochkonjunktur und Rezession beeinflußten Arbeitsmarktsituation abhängig gemacht werden kann.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber selbst dann strafbar, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, es sei denn, er habe solche Maßnahmen getroffen, die unter den gegebenen Voraussetzungen aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (VwGH 21.11.1984, 82/1/0091, 0092).

 

Zusätzlich wurden vom Beschuldigten keinerlei nähere konkretisierten Angaben dazu erstattet, daß die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden in seinem Betrieb so gestaltet sind, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellt.

 

Der Beschuldigte weist in seinem Rechtmittel lediglich darauf hin, daß jeder Dienstnehmer in seinem Betrieb einen Stundenlohn für die von ihm geleisteten Stunden, ohne Prämien oder solchen Prämien gleichgelagerten Entgelten, erhält.

Dieses Vorbringen ist mangels detaillierterer und glaubhafter Angaben als reine Schutzbehauptung zu würdigen, da es unter Verwertung der allgemeinen Lebenserfahrung äußerst unglaubwürdig ist, daß Arbeitnehmer von sich aus erheblich mehr leisten, ohne dafür belohnt bzw bezahlt werden oder sonst irgendeinen materiellen Vorteil zu erzielen.

 

Es wäre an dem Rechtsmittelwerber gelegen, hinsichtlich dieser von ihm aufgestellten Behauptung im Rahmen der ihn im Strafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht weiteres geeignetes, zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage führendes, Beweisvorbringen zu erstatten.

 

Im gegenständlichen Fall war die Schuldform der bewußten Fahrlässigkeit seitens des Beschuldigten anzunehmen, da der Täter in objektiver Hinsicht die Anwendung jener Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet war, außer Acht gelassen hat und ihn in subjektiver Hinsicht sowohl die Zumutbarkeit als auch die Befähigung zur Sorgfaltsübung traf, der er durch Unterlassung seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist und der Rechtsmittelwerber diese Tathandlung und, - wenn auch in leichtfertigem -, Vertrauen darauf setzte, den Erfolg nicht herbeizuführen. Er hat sich im Vertrauen des Nichteintritts des deliktischen Erfolges zu handeln entschlossen.

 

Das Vorliegen weiterer Schuld- bzw Strafausschließungsgründe wurde vom Beschuldigten weder behauptet, noch waren solche aus dem gesamten Akteninhalt ersichtlich.

 

Die Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Tatanlastung der Nichtvorlage der Diagrammscheiben für den bestimmten ausreichend konkretisierten Zeitraum hatte deshalb Platz zu greifen, da die Vorlage dieser Diagrammscheiben nicht im Arbeitszeitgesetz verankert ist und es somit im gegenständlichen Fall einer tauglichen Rechtsgrundlage entbehrt.

 

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wurde vom Senat entschieden wie folgt:

 

Unter Zugrundelegung der im §19 VStG normierten Strafzumessungsgründe erscheint die von der Strafbehörde erster Instanz verhängte Geldstrafe je Delikt als tat- und schuldangemessen, sowie persönlichkeitsadäquat und auch unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschuldigten, sowie des Vorliegens rechtskräftiger, auch einschlägigen Vorstrafe notwendig, dem Einschreiter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens klarzumachen und ihn in Hinkunft von der Setzung gleichgelagerter Verhaltensweisen abzuhalten, wobei bei der Höhe der Strafzumessung zusätzlich ein generalpräventiver Zweck zu berücksichtigen sein wird.

 

Als erschwerend war das Vorliegen gleichartiger Verwaltungsvorstrafen zu werten, sowie der Umstand, daß gegenständlich mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen wurden und der Beschuldigte keinerlei Schuldeinsicht gezeigt hat. Das Vorliegen von Milderungsgründen war für den erkennenden Senat im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden:

 

Auf Grund dieser Entscheidung hat der Berufungswerber insgesamt folgende Beträge in der aus dem Spruch ersichtlichen Frist zu entrichten:

 

1. verhängte Geldstrafe                           S 48.000,--

 

2. Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz     S  4.800,--

 

3. Kostenbeitrag zum Verfahren zweiter Instanz    S  9.600,--

                                     ________________________

 

                                     Gesamtbetrag S 62.400,--

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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