TE UVS Wien 1995/02/15 06/21/564/94

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Veröffentlicht am 15.02.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn August E, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 31.8.1994, Zl MBA 17-S 6857/93, wegen Übertretung des §17 Abs1 Ziffer 1 litd iVm §§3 Abs1 und 2, 9 Abs3 Elektrotechnikgesetz im Zusammenhalt mit dem Bescheid vom 21.5.1993, Zl MA 36/B/17/69/93, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 31.8.1994, Zl MBA 17-S 6857/93, enthält folgenden Spruch:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung der I-gesmbH" nach außen Berufener (§9 Abs1 VStG) zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Verfügungsberechtigte über die elektrischen Anlagen und über die elektrischen Betriebsmittel im Haus in Wien, L-Platz, in der Zeit vom 15.6.1993 bis zum 23.12.1993 einer gemäß §9 Abs3 Elektrotechnikgesetz 1992 erlassenen behördlichen Verfügung auch nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche insoferne nicht nachgekommen ist, als die Steigleitung im Hauptsicherungskasten nicht vorschriftsmäßig abgesichert war, die unzureichenden Klemmverbindungen im Bereich der Stiegen im Erdgeschoß nicht ordnungsgemäß hergestellt waren und die offenen Verbindungsdosen im allgemeinen Gangbereich des Erdgeschoßes, beim Hauseingang, im 1. und im 2. Stock nicht ordnungsgemäß verschlossen waren.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §17 Abs1 Z1 litd in Verbindung mit §§ Abs1 und 2, 9 Abs3 Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, BGBl Nr 106/1993, im Zusammenhalt mit dem Bescheid vom 21.5.1993, MA 36/B/17/69/93, begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 10.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen gemäß §17 Abs1 Z1 litd, Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, BGBl Nr 106/93. Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 11.000,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54 d VStG)."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser im wesentlichen ausführt, daß er in der Zeit vom 15.6.1993 bis zum 23.12.1993 als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma I-gesmbH die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung getragen habe. Mit Kaufvertrag vom 30.6.1993 sei jedoch die gegenständliche Liegenschaft an die Firma G-gesmbH verkauft worden und sei somit als Beschuldigter ab 1.7.1993 nicht mehr die Firma I-gesmbH als Anlageninhaber im Sinne des §9 Abs3 ETG 1992 anzusehen. Die Behörde erster Instanz hätte es unterlassen, den Zeugen Privislav S, top Nr 2 im Hause L-Platz, einzuvernehmen. Wie in der Niederschrift vom 17.1.1994 vorgebracht, seien durch den Mieter S mehrmals Stromdiebstähle begangen worden. Es sei dem Beschuldigten somit gänzlich unmöglich gewesen, für eine ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlage Sorge zu tragen, da nach entsprechenden Reparaturen bzw Verschließen der Verteilertüren, diese wiederum durch den Mieter S aufgebrochen worden seien und eigenmächtig an der elektrischen Anlage manipuliert worden sei. Bei einem derartigen Sachverhalt liege aber ein Verschulden des Beschuldigten im Sinne des §5 VStG nicht vor, da er alle erdenklichen Maßnahmen ergriffen habe, um eine Manipulation an der Elektroanlage zu verhindern.

Im übrigen seien durch die Firma I-gesmbH, vertreten durch Herrn Geschäftsführer August E, die Rechtsanwälte Theodor St und Friedrich F mit der Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaft betraut worden. Gemäß §9 Abs2 VStG sei somit für den räumlich abgegrenzten Bereich der Liegenschaft L-Platz/N-gasse der bevollmächtigte Gebäudeverwalter als Verantwortlicher im Sinne des §9 Abs3 ETG 1992 anzunehmen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 15.2.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher sich der Berufungswerber bzw dessen Vertreter Friedrich F wie folgt veranworteten:

"Ich war Geschäftsführer der I-GesmbH. Mit 30. Juni 1993 wurde die Liegenschaft in Wien, L-Platz an die G verkauft. Von dieser Gesellschaft bin ich nicht mehr Geschäftsführer. Ich stehe auch in keinerlei wirtschaftlicher Beziehung mit dieser Gesellschaft. Die I-GesmbH hat die gegenständliche Liegenschaft über die Kanzlei Theodor St - Friedrich F als Hausverwalter verwalten lassen. Die bezügliche Vollmachtsurkunde wurde schon in der Berufung in Kopie beigelegt. Ich habe diese für die I unterschrieben. Alle Hausverwaltungsagenden hat für die I zunächst die Kanzlei St durchgeführt. Nach dem Ausscheiden von F aus dieser Kanzlei war Herr F Hausverwalter. Es gibt darüber sicherlich auch eine schriftlicher Vereinbarung, diese liegt jedoch momentan nicht vor. Es war damals so, daß Herr S immer wieder Strom abgezweigt hat für seine Verwendung. Vom E-Werk wurde dem Herrn S der Strom abgesperrt, trotzdem hat er immer wieder elektrische Geräte betreiben können. Es war einmal ein Fall, daß wir eine Forderung über S 15.000,-- Stromverbrauch im Keller bekommen haben, dieser ist jedoch versperrt gewesen und konnten wir uns das nicht erklären. Es fand eine Begehung mit Leuten vom E-Werk statt und wurde festgestellt, daß Herr S vom Keller Strom in seine Wohnung abgezweigt hat. Von einer Forderung an uns hat das E-Werk dann in der Folge abgesehen."

Herr F gab folgendes an:

"Für die Liegenschaft wurde die Hausverwaltung durch die Kanzlei St bis zum 30.6.1993 durchgeführt. Ab diesem Zeitpunkt wo ich mich selbständig gemacht habe, habe ich die Hausverwaltung der Liegenschaft selbst gemacht. Die Hausverwaltung umfaßte sämtliche Agenden, auch Inkasso. Die Tatsache, daß eine Hausverwaltung für die Liegenschaft bestellt ist war den Mietern und auch sämtlichen Dienststellen bekannt. "

Der Berufungswerber gab an:

"Es bestand durchaus ein guter Kontakt zu der Hausverwaltung. Ich habe mich gekümmert, was im Haus geschieht. Ich wurde laufend über das Haus informiert."

§3 Abs1 Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, BGBl Nr 106/1993 lautet:

Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§3 Abs2 ETG 1992 lautet:

Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.

§9 Abs3 ETG 1992 lautet:

Wird festgestellt, daß der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder daß ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.

§17 Abs1 Z1 litd ETG lautet:

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe bis zu S 350.000,-- zu bestrafen, wer einer behördlichen Verfügung gemäß §9 Abs3 auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht nachkommt.

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber im Tatzeitraum 15.6.1993 bis 23.12.1993 Geschäftsführer der Firma I-gesmbH war. Mit Kaufvertrag vom 30.6.1993 wurde jedoch die Liegenschaft in Wien, L-Platz/N-gasse, von der Firma "I" an die Firma G-gesmbH verkauft. Mit der Firma G steht der Berufungswerber in keinerlei wirtschaftlicher Beziehung und ist auch nicht deren Geschäftsführer.

Im übrigen wurden durch die Firma "I" die Rechtsanwälte Theodor St und Friedrich F mit der Hausverwaltung der gegenständlichen Liegenschaft beauftragt. Wird jedoch für eine Liegenschaft ein Hausverwalter bestellt, dann gilt nicht der Eigentümer der Liegenschaft als Verfügungsberechtigter im Sinne des §9 Abs3 ETG 1992, sondern der Hausverwalter. Dies hat die Magistratsabteilung 36 völlig richtig erkannt, wurde doch mit Bescheid vom 21.5.1993, Zl MA 36/B/17/69/93, Herrn Friedrich F als den über die elektrische Anlage im Haus auf der Liegenschaft in Wien, L-Platz, Verfügungsberechtigten der im Spruch des zitierten Bescheides enthaltenen Auftrag erteilt. Auch in der Strafanzeige vom 7.7.1993, MA 36/B/17/150/93, wurde von der Magistratsabteilung 36 ausdrücklich gegen Herrn Friedrich F als Verfügungsberechtigten der elektrischen Anlage bzw Verfügungsberechtigten für die elektrischen Betriebsmittel im Haus Wien, L-Platz, Strafanzeige erstattet.

Eine Bestrafung des Berufungswerbers kam einerseits für den Tatzeitraum ab 30.6.1993 deshalb nicht in Betracht, weil die Firma "I" ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft war. Andererseits war der Berufungswerber im Tatzeitraum bis zum 30.6.1993 nicht als der Verfügungsberechtigte im Sinne des §9 Abs3 ETG 1992 anzusehen, sondern trat an dessen Stelle der Hausverwalter.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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