TE UVS Wien 1995/02/22 06/35/42/95

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Betreff

Für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach §17 Abs1 litc ETG 1992, wonach zu bestrafen ist, wer einen in §7 Abs4 genannten Nachweis der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, ist die vom Berufungswerber eingewendete Gleichstellung des für das gegenständliche Dampfreinigungsgerät ausgestellten Zertifikates des SEV mit dem des ÖVE rechtlich unbeachtlich. Auch der Frage, ob das gegenständliche Dampfreinigungsgerät den Sicherheitserfordernissen des §3 Abs1 und 2 ETG tatsächlich entsprochen bzw den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen im Sinne des §3 Abs1 NspGV 1993 genügt hat, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch seine Mitglieder Dr Maukner als Vorsitzenden, Mag Schwächter als Berichterin und Dr Osinger als Beisitzer über die Berufung des Herrn Herbert K, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 27.12.1994, Zl MBA 22 - S 2401/94, wegen Übertretung des §7 Abs1 und 2 in Verbindung mit §7 Abs4 Z2 in Verbindung mit §17 Abs1 Z1 litc Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), BGBl Nr 106/1993, in Verbindung mit §9 Abs1 Niederspannungsgeräteverordnung 1993 (NspGV 1993), BGBl Nr 44/1994, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß nicht der Berufungswerber selbst, sondern die Kä GesmbH das näher bezeichnete Dampfreinigungsgerät mit dem als nationales Konformitätszeichen anerkannten ÖVE-Zeichen gemäß §9 Abs1 NspGV 1993 unberechtigterweise versehen hat, wobei in diesem Zusammenhang die Wortfolge "als Hersteller" entfällt, und mit der weiteren Maßgabe, daß die zitierte Strafsanktionsnorm §17 Abs1 Z1 ETG 1992 und die BGBl Nr des Elektrotechnikgesetzes 1992 BGBl Nr 106/1993 lauten.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 6.000,--, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Kä GesmbH zu vertreten, daß diese folgenden Dampfreiniger

Art: Dampfreinigungsgerät

Marke: Kä

Typ: VAPORAPID Kä 1500 (Bauhaus Art 1211263, S 5.790,--)

Fabrikationsnummer

(Seriennr): 23805

Herstellungsjahr: 1993

Hersteller: Kä, D, W

als Hersteller mit dem als nationales Konformitätszeichen anerkannten ÖVE-Zeichen gemäß §9 Abs1 NspGV 1993 unberechtigterweise versehen habe und dieses Gerät am 27.1.1994 bei der Firma B GesmbH, A-straße, Wien, versehen mit dem genannten Zeichen in Verkehr gebracht wurde, obwohl für das genannte Gerät bis einschließlich 8.3.1994 beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik - Prüfwesen und Zertifizierung keine gültige Zeichenberechtigung bestanden habe und seiner Firma nie das Recht zur Führung des ÖVE-Zeichens für dieses Gerät verliehen worden sei.

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach §7 Abs1 und 2 in Verbindung mit §7 Abs4 Z2 in Verbindung mit §17 Abs1 Z1 litc Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl Nr 106/1994, in Verbindung mit §9 Abs1 Niederspannungsgeräteverordnung 1993, BGBl Nr 44/1994, begangen, weswegen über ihn gemäß §17 Abs1 Z1 litc Elektrotechnikgesetz 1992 in Verbindung mit §9 VStG 1991 eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 3.000,-- auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat nicht in Abrede stellt, sondern im wesentlichen ausführt, daß das Akkreditierungsgesetz (AkkG) die Gleichstellung ausländischer Zertifizierungen durch Verordnung (§3 Abs1 AkkG) vorsehe, wobei eine solche Verordnung bisher noch nicht erlassen worden sei. Aufgrund des CENELEC-Zertifizierungs-Abkommens (CCA), zu dessen Mitgliedern sowohl der ÖVE (Österreichischer Verband für Elektrotechnik) als auch der SEV (Schweizerischer Elektrotechnischer Verein) gehören, sei die Zertifizierung durch ein Mitglied Grundlage der Konformitätserklärung durch jedes andere. Elektrische Betriebsmittel würden dann die Sicherheitserfordernisse des §3 Abs1 und 2 ETG 1992 erfüllen, wenn sie den Anforderungen der harmonisierten Normen genügen (§3 Abs1 iVm §2 NspGV 1993). Die Liste dieser harmonisierten Normen sei im Anhang III zur Niederspannungsgeräteverordnung 1993 kundgemacht. Bereits aus dem für das gegenständliche Dampfreinigungsgerät ausgestellten Zertifikat des SEV gehe hervor, daß das gegenständliche Dampfreinigungsgerät die Erfordernisse der dort genannten harmonisierten Normen EN 60 335-2-15.1990 und EN 60 335-2-3.1990 erfülle. Es fehle daher lediglich an der formellen Gleichstellung durch die Verordnung - denn daß die Zertifizierung durch den SEV an sich zweifelhaft sei, habe auch die Behörde nicht dargetan. Daß das gegenständliche Gerät den Sicherheitsanforderungen der gesetzlichen Vorschrift (ETG, NspGV) materiell entspreche, sei bereits dargetan worden.

Gemäß §7 Abs4 Z2 ETG 1992 sind Nachweise nach Abs1 oder 2 vom Hersteller oder Importeur angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß §3 Abs1 und 2 bestätigen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht. Gemäß §9 Abs1 NspGV 1993 ist die Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§3, 4 und 5 dann anzunehmen, wenn ein elektrisches Betriebsmittel das Konformitätszeichen "ÖVE" trägt. Gemäß §17 Abs1 Z1 litc ETG 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach §17 Abs1 Z1 ETG 1992 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis S 350.000,-- zu bestrafen ist, wer einen der in §7 Abs4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein.

Dem Akteninhalt ist folgendes zu entnehmen:

Anläßlich der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten am 27.1.1994, bei der Firma B GesmbH, A-straße, Wien, durchgeführten Kontrolle des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel gemäß §9 ETG 1992 wurde das gegenständliche Dampfreinigungsgerät beanstandet, wobei bei der Überprüfung dieses Gerätes auch aufgefallen sei, daß es das als nationales Konformitätszeichen anerkannte ÖVE-Zeichen gemäß §9 Abs1 NspGV 1993 getragen habe, obwohl laut Auskunft des ÖVE die Firma Kä nicht berechtigt sei, das ÖVE-Zeichen zu führen.

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erstattete daher am 10.3.1994 Anzeige wegen Verstoßes gemäß §7 Abs4 Z2 in Verbindung mit §17 Abs1 Z1 litc ETG 1992 und beantragte angesichts des bis zu S 350.000,-- reichenden Strafrahmens und des, dem elektrischen Betriebsmittel innewohnenden, Gefährdungspotentials ein Strafausmaß von S 50.000,--. Mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.2.1994, GZ 94.423/37-IX/4/94, wurde das Inverkehrbringen des gegenständlichen Dampfreinigungsgerätes gemäß §9 Abs4 Z2 ETG 1992 untersagt. Nach dieser Bestimmung ist das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zu untersagen, wenn der Zustand des elektrischen Betriebsmittels nicht den Bestimmungen des §3 Abs1 ETG 1992 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen droht.

Laut Auskunft des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik - Prüfwesen und Zertifizierung vom 8.3.1994, bestand für das gegenständliche Dampfreinigungsgerät bis einschließlich 8.3.1994 keine gültige Zeichenberechtigung und wurde der Firma Kä GesmbH nie das Recht zur Führung des ÖVE-Zeichens für das genannte Dampfreinigungsgerät verliehen.

Mit "Notification of Test Results" vom 5.3.1993 wurde vom SEV die Übereinstimmung des gegenständlichen Dampfreinigungsgerätes mit den Normen EN 60 335-2-15.1990/EN 60 335-2-3.1990 bestätigt.

Die am 19.5.1993 von der Kä GmbH & CO, D, W, im Zusammenhang mit der "Identitätserklärung" beim ÖVE beantragte Genehmigung zum Benutzen des ÖVE-Konformitätszeichens (Prüfzeichens), wurde - wie sich aus der bereits genannten Auskunft des ÖVE vom 8.3.1994 ergibt - nicht erteilt.

Angesichts der dargestellten unbestrittenen Umstände ist davon auszugehen, daß das objektive Tatbild dieser dem Berufungswerber angelasteten Tat verwirklicht wurde. Für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach §17 Abs1 litc ETG 1992, wonach zu bestrafen ist, wer einen in §7 Abs4 genannten Nachweis der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, ist die vom Berufungswerber eingewendete Gleichstellung des für das gegenständliche Dampfreinigungsgerät ausgestellten Zertifikates des SEV mit dem des ÖVE rechtlich unbeachtlich. Auch der Frage, ob das gegenständliche Dampfreinigungsgerät - entgegen den obigen Ausführungen - den Sicherheitserfordernissen des §3 Abs1 und 2 ETG tatsächlich entsprochen bzw den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen im Sinne des §3 Abs1 NspGV 1993 genügt hat, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Wenn der Berufungswerber nunmehr der Sache nach mangelndes Verschulden einwendet, so ist darauf zu verweisen, daß es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs1 VStG handelt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmt. Daraus folgt, daß der Berufungswerber initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Wenn der Berufungswerber sich lediglich darauf beruft, daß der Untersagungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im "Tatzeitpunkt" noch nicht erlassen war und sein Verhalten schon deshalb nicht schuldhaft war, da ihm trotz der Aufwendung der gebotenen Aufmerksamkeit die - hier noch dazu: fehlende - Verwaltungsvorschrift (= eine aufgrund des §3 Abs1 AKKG erlassene Verordnung hinsichtlich der Gleichstellung ausländischer Zertifizierungen) bekannt (gemeint: unbekannt) geblieben ist, die sein Verhalten (erst) zu einem verbotenen macht, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, aufgrund welcher Umstände es dazu gekommen ist, daß das gegenständliche Dampfreinigungsgerät unberechtigterweise mit dem als nationales Konformitätszeichen anerkannten ÖVE-Zeichen versehen worden ist, so ist ihm mit diesem Vorbringen nach Ansicht der Berufungsbehörde der Entlastungsbeweis nicht gelungen und ist daher auch das subjektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung als verwirklicht anzusehen. Da ein Rechtsirrtum im Sinne des §5 Abs2 VStG die unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, voraussetzt, und auch ein außerstrafrechtlicher Irrtum (über Normen des Verwaltungsrechtes) nur unter der Voraussetzung, daß dieser erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis (des Inhaltes) der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (vgl VwGH 13.11.1973, VwSlg 8495/A), entschuldigt, vermag sich der Berufungswerber allein mit seinem diesbezüglichen Vorbringen hinsichtlich einer "fehlenden" Verwaltungsvorschrift schon deshalb nicht erfolgreich auf einen gesetzlich anerkannten Schuldausschließungsgrund zu berufen.

Wenn der Berufungswerber einwendet, die erstinstanzliche Behörde nehme in ihrer Begründung ua auf ein Schreiben des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25.5.1994 Bezug, zu dem dem Berufungswerber keinerlei Parteiengehör gewährt worden ist, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich bei diesem Schreiben um eine an die Kä GesmbH adressierte Stellungnahme zur modifizierten Ausführung des Kä-Dampfreinigungsgerätes handelt und die erstinstanzliche Behörde somit zu Recht davon ausgehen konnte, daß dieses Schreiben dem Berufungswerber zur Kenntnis gelangt ist, und es sich zudem bei den auf dieses Schreiben bezugnehmenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht um eine - dem Pateiengehör unterliegende - für die Entscheidung maßgebliche Sachverhaltsfeststellung handelt.

Die Abänderung im Spruch diente der Präzisierung der Tatumschreibung und der richtigen Zitierung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß §19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß §17 Abs2 ETG 1992 ist bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs1 auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen. Jedes unbefugte Anbringen oder Verwenden eines in §7 Abs4 ETG 1992 genannten Nachweises der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen schädigt in nicht unerheblichem Maße das von den Kunden in ein solches Konformitätszeichen, zu dem ua auch das ÖVE-Zeichen gehört, gesetzte Vertrauen, daß ein mit einem solchen Zeichen versehenes elektrisches Betriebsmittel den gesetzlich normierten Bedingungen und Sicherheitsanforderungen entspricht. Der objektive Unrechtsgehalt wäre daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen gewesen.

Daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen.

Hinsichtlich der Strafbemessung wendet der Berufungswerber ein, daß die erstinstanzliche Behörde erschwerend gewertet habe, daß durch das Verwenden des ÖVE-Zeichens auf einem nicht entsprechenden Gerät eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen gegeben sei. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Behörde entgegen diesem Wortlaut nicht die Verwendung des Zeichens für gefährlich halte, sondern allenfalls das Gerät auf dem es verwendet worden sei, würden dazu jegliche Feststellungen fehlen. Der Annahme einer solchen "unmittelbaren Gefahr" stehe darüber hinaus schon die Zertifizierung durch den SEV entgegen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß - wie bereits oben ausgeführt - mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.2.1994, GZ 94.423/37-IX/4/94, das Inverkehrbringen des gegenständlichen Dampfreinigungsgerätes gemäß §9 Abs4 Z2 ETG 1992 wegen unmittelbar drohender Gefahr untersagt worden ist. Die erstinstanzliche Behörde hat aufgrund dieses rechtskräftigen Bescheides daher zu Recht die vom gegenständlichen Dampfreinigungsgerät ausgehende für das Leben oder die Gesundheit von Personen unmittelbar drohende Gefahr als gegeben angenommen und bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet. Bei der Strafbemessung wurde auch die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 350.000,-- reichenden Strafsatz erscheint die Strafe im Hinblick auf mittlere Einkommens- und Vermögensverhältnisse, deren Annahme durch die Erstbehörde seitens des Berufungswerbers unbestritten blieb, als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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