TE UVS Tirol 1995/07/19 16/112-2/1995

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Veröffentlicht am 19.07.1995
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Spruch

Gemäß §§67a Abs1 Z2 und 67d Abs1 AVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß §79a AVG zurückgewiesen.

Text

Am 19.5.1995 langte folgende gemeinsame Beschwerde der Beschwerdeführer Dr. H K u.f. beim unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein:

"Die Beschwerdeführer sind als Beamte Ruhegenußbezieher der Stadtgemeinde Innsbruck. Ihnen wurde anläßlich der Versetzung in den Ruhestand gemäß §7a der Nebengebührenverordnung der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck ein sogenanntes Treugeld zuerkannt und ausbezahlt. Die den einzelnen Beschwerdeführern zukommenden Treugelder variieren je nach Monatsbezug und zurückgelegter Dienstzeit.

Mit Schreiben des Personalamtes der Stadt Innsbruck vom 15.1.1995,

bzw. vom 8.2.1995, wurde den Beschwerdeführern unter anderem folgendes mitgeteilt:

 

'Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7.2.1991,

wurde die Stadtgemeinde Innsbruck für den Prüfungszeitraum vom 1.1.1983 bis 31.12.1988 für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer bei der Auszahlung und Versteuerung der in diesem Zeitraum gemäß §7a der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gemeinderatsbeschluß vom 18.5.1972, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluß vom 27.1.1994, ausbezahlten Treuegelder durch Nachzahlung der auf diese Treuegelder nach Feststellung des Finanzamtes entfallenden Lohnsteuer in Anspruch genommen. Die entsprechenden Nachzahlungen durch die Stadtgemeinde Innsbruck erfolgten am 21.10.1993. Der Berufung gegen den genannten Bescheid und den nachfolgenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, Zl. blieb ein Erfolg leider versagt.

 

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der Folge in seiner Sitzung vom 9.11.1994 nachstehenden Beschluß gefaßt:

 

'Dem Bürgermeister wird empfohlen, die in den Jahren 1983 bis 1988 anläßlich der Auszahlung der Treuegelder zu wenig abgezogene Lohnsteuer nach den gegebenen rechtlichen Möglichkeiten von den betroffenen Beamten des Ruhestandes der Landeshauptstadt Innsbruck (Hoheitsverwaltung und 'ehemalige Stadtwerke') rückzufordern. Hiebei sollen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe angemessene sozialverträgliche Ratenzahlungen ermöglicht werden. In besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Härtefällen sollen auch Anträge auf Erlassung gestellt werden können.'

 

Zur Rechtslage wird folgendes ausgeführt:

 

Bei Einbehalt und bei der Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubezahlenden Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber dem Bund für diesen Einbehalt und für die Abfuhr. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) selbst ist jedoch Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Lohnsteuer. Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Dienstnehmer) haften gemäß §§6 Abs1 und 7 Abs1 BAO gemeinsam als Gesamtschuldner nach §891 ABGB. Daher zahlt der Arbeitgeber bei Abfuhr der gegenüber dem Arbeitnehmer (Dienstnehmer) einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld nach §1358 ABGB, für die er persönlich haftet. Wenn daher der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen zu wenig abgezogener Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, tritt er gemäß §1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH vom 17.6.1987, 14 Ob A 80/87). Der Eintritt des Arbeitgebers in die Gläubigerrechte erfolgt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (Nachzahlung an Lohnsteuer). Mit diesem Zeitpunkt entsteht sein Rückforderungsanspruch und beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist. Es können daher vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) Lohnsteuernachzahlungen auch für mehr als drei Jahre zurückliegende Lohnzahlungszeiträume gefordert werden."

 

Von den Beschwerdeführern wurden die nachangeführten Beträge rückgefordert und hiefür beginnend mit 1.2.1995 eine sog. Erstrate in nachangeführter Höhe und ab 1.3.1995 weitere Raten wie folgt festgesetzt:

 

Name       Forderungsbetrag     Erstrate             Folgerate

 

Dr. H K      S 62.703,60        S   303,60           S 1.200,--

Ing. F K     S 48.165,30        S   465,30           S   900,--

Ing. A M     S 43.331,--        S   131,--           S   800,--

Ing. E R     S 15.412,90        S   412,90           S   500,--

Ing. H R     S 21.330,44        S   530,44           S   800,--

Dr. O S      S 90.132,--        S 1.632,--           S 1.500,--

K St         S 13.971,20        S   171,20           S   300,--

J T          S 48.361,70        S   361,70           S 1.000,--

Dr. H W      S 78.379,50        S 1.379,50           S 1.400,--

Ing. V W     S 13.055,68        S    55,68           S   500,--

 

Zur Realisierung der geltend gemachten Rückforderungsbeträge werden die genannten Raten jeweils von den den Beschwerdeführern monatlich gebührenden Rühebezügen einbehalten, zuletzt Anfang Mai 1995.

 

Die Beschwerdeführer konnten sich mit dieser Vorgangsweise der belangten Behörde aus mehreren verschiedenen Gründen nicht einverstanden erklären. Um ihre Rechte in einem gesetzlich geregelten Verfahren geltend machen zu können, stellten sie daher an die belangte Behörde nachstehende Antrage, und zwar:

 

'Der Bürgermeister der Stadt Innsbruck wolle einen rechtskräftigen Bescheid über den seitens der Stadt Innsbruck geltend gemachten Rückforderungsanspruch erlassen. Für den Fall, daß diesem Antrag nicht stattgegeben werde, werde gestellt der Eventualantrag, dem Antragsteller die von den ihm zustehenden Ruhebezügen einbehaltenen Beträge samt gesetzlichen Zinsen nachzubezahlen bzw. über diesen Antrag mit Bescheid abzusprechen.'

 

Die belangte Behörde entsprach jedoch den Anträgen der Beschwerdeführer nicht und verweigerte mit Schreiben vom 4.4.1995 und 11.4.1995 die Erlassung der von den Beschwerdeführern beantragten Bescheide.

 

Durch die Weigerung der belangten Behörde, über die seitens der Stadtgemeinde Innsbruck den Beschwerdeführern gegenüber erhobenen Ansprüche mit Bescheid zu erkennen bzw. den Beschwerdeführern die von den ihnen zustehenden Ruhebezügen einbehaltenen Beträge nachzubezahlen oder hierüber mit Bescheid abzusprechen, werden die Beschwerdeführer in ihren Rechten aufgrund des über ihren Pensionierungsantrag erlassenen Pensionsbescheides und insbesondere auch nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, welche auf das gegenständliche Rechtsverhältnis anzuwenden sind, verletzt. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Rückforderungsanspruch der Stadtgemeinde Innsbruck ein zivilrechtlicher sei und nicht mit Bescheid festgestellt werden könne, ist tatsächlich und rechtlich verfehlt. Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführer auf Auszahlung der ihnen zustehenden Ruhebezüge handelt es sich um einen Anspruch des öffentlichen Rechtes, der nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht und durchgesetzt werden kann. Wenn diese den Beschwerdeführern zustehenden öffentlich rechtlichen Ansprüche beschränkt bzw. gekürzt werden sollen, so bedarf es hiezu eines Bescheides. Die Beschwerdeführer verweisen hiezu auf die Bestimmung des §13a des Gehaltsgesetzes, die in Absatz 3 ausdrücklich normiert, daß die Verpflichtung des Dienstnehmers zum Ersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen auf Verlangen mit Bescheid festzustellen ist.

 

Die Beschwerdeführer verweisen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.1994, Zl. 93/08/0194, demzufolge die Kompensation einer zivilrechtlichen Gegenforderung mit einem öffentlich rechtlichen Anspruch nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozeßwege rechtskräftig festgestellt worden ist, d.h. formelle Liquidität der zivilrechtlichen Forderung gegeben ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, der zivilrechtlichen Forderung der Stadtgemeinde Innsbruck mangelt die Liquidität.

 

Obwohl also die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, über Verlangen der Beschwerdeführer einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, weigert sich die belangte Behörde, den Anträgen der Beschwerdeführer auf Bescheiderlassung zu entsprechen, wodurch die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus dem Pensionsbescheid verletzt werden. Auch die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Beschwerdeführer mit ihren Ansprüchen auf den - hier zweifellos nicht zulässigen - Zivilrechtsweg zu verweisen, ist gesetz- und daher rechtswidrig.

 

Die Vorgangsweise der belangten Behörde stellt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, durch die die Ruhebezüge der Beschwerdeführer gekürzt werden, wobei für diese Vorgangsweise der belangten Behörde keine Rechtsgrundlage exisitert (weder individuell noch generell). Die Beschwerdeführer werden durch die Vorgangsweise der belangten Behörde in ihren Rechten aus den Pensionsbescheiden verletzt.

 

Die rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde begann am 1.2.1995 und wird seither laufend allmonatlich fortgesetzt, zuletzt Anfang Mai 1995.

Beweis: die diesbezüglichen Akten der Magistratsdirektion der Landeshauptstadt Innsbruck und Gestellungsbetrieb.

 

Die Beschwerdeführer stellen gemäß §67a AVG sohin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter den Antrag,

der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle die bezüglichen Verwaltungsakte des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck, aufgrund welcher von den den Beschwerdeführern gebührenden Ruhebezüge monatlich verschieden hohe Beträge einbehalten werden, für rechtswidrig erklären und die belangte Behörde bzw. die Landeshauptstadt schuldig erkennen, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die Verfahrenskosten zu ersetzen. Die Verfahrenskosten werden wie folgt verzeichnet:

                Schriftsatzaufwand            S    8.333,33

                50 % Streitgenossenzuschlag   S    4.166,67

                zusammen                      S   12.500,--

                20 % USt                      S    2.500,--

                insgesamt                     S   15.000,--

Bundesstempelmarken fallen im vorliegenden Fall nicht an, da es sich um eine gebührenfreie Dienstrechtsangelegenheit handelt."

 

Die belangte Behörde wurde zu einer Stellungnahme und zur Aktenvorlage aufgefordert. Dies geschah mit Schreiben vom 30.6.1995:

 

"Mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2.6.1995, welches am 8.6.1995 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde eingelangt ist, wurde der Stadtgemeinde Innsbruck der Auftrag erteilt, zu den im Betreff angeführten Beschwerden eine Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen, gerechnet ab nachweislicher Zustellung, abzugeben und innerhalb gleicher Frist die auf die Beschwerde bezughabenden Aktenvorgänge vorzulegen.

 

Zur Beschwerde der Beschwerdeführer vom 17.5.1995 wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde richtig ausführen, haftet beim Einbehalt und bei der Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer der Arbeitgeber dem Bund für diesen Einbehalt und die Abfuhr. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) selbst ist jedoch Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Lohnsteuer. Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Dienstnehmer) haften gemäß §§6 Abs1 und 7 Abs1 BAO gemeinsam als Gesamtschuldner nach §891 ABGB. Daher zahlt der Arbeitgeber bei Abfuhr der gegenüber dem Arbeitnehmer (Dienstnehmer) einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld nach §1358 ABGB, für die er persönlich haftet. Wenn daher der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen zu wenig abgezogener Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, tritt er gemäß §1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubiger ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH vom 17.6.1987, 14 Ob A 80/87). Der Eintritt des Arbeitgebers in die Gläubigerrechte erfolgt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (Nachzahlung an Lohnsteuer). Mit diesem Zeitpunkt entsteht sein Rückforderungsanspruch und beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist.

 

Es können daher vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) Lohnsteuerzahlungen auch für mehr als 3 Jahre zurückliegende Lohnzahlungszeiträume gefordert werden.

 

Es ist auch richtig, daß die Stadtgemeinde Innsbruck von den Beschwerdeführern die in der Beschwerde angeführten Beträge rückgefordert hat, wobei die Rückforderungraten (Erstrate und Folgeraten) ebenfalls richtig angeführt sind. Hiezu ist jedoch zu bemerken, daß die Stadtgemeinde Innsbruck die Auffassung vertritt, daß die Rückforderung unter einem hätte erfolgen können, es wurde jedoch den in der Sitzung des Stadtsenates vom 9.11.1994 in den Vordergrund gerückten sozialen Überlegungen entsprochen und bei Rückforderung sozialverträglich, der Höhe der Ruhebezüge angemessene Rückzahlungsraten vorgesehen.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck ist nach wie vor der Auffassung, daß die in Rede stehende Rückforderung kein Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst bzw. Ruhestandsverhältnis ist. Die Ansprüche der Beschwerdeführer aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben sich hinsichtlich der Aktivitätsbezüge aus §55 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1956, LGBlNr44/1970 in der geltenden Fassung hinsichtlich der Ruhebezüge aus §51 legcit Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, daß auf die Besoldung der Beamten - soweit im Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBlNr54/1956, in der jeweils übernommenen Fassung, sowie hinsichtlich der Ruhebezüge die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBlNr340/1965, in der jeweils übernommenen Fassung, sowie hinsichtlich der Nebengebühren die Bestimmungen der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.5.1972 in der geltenden Fassung anzuwenden sind.

 

Anläßlich des Ausscheidens der Beschwerdeführer aus dem Dienststand wurde gemäß §7a der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck der Anspruch der Beschwerdeführer auf das dort normierte Treuegeld festgestellt und dieser Anspruch auch realisiert. Ein Übergenuß an Treuegeld wird von den Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht festgestellt bzw. behauptet. Es kann daher den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, die Rückforderung bezüglich der zu wenig einbehaltenen Lohnsteuer als Übergenuß aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw. Ruhestand zu bezeichnen. Nur der Ersatz eines Übergenusses (zu Unrecht empfangene Leistungen) wäre auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Die Rückforderung der Nachzahlung an Lohnsteuer ist nach Auffassung der Stadtgemeinde Innsbruck kienesfalls ein Ersatz eines solchen Übergenusses (zu Unrecht empfangene Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw. Ruhestandsverhältnis).

 

Hinsichtlich der Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Leistung der Nachzahlung an Lohnsteuer wird auf die hiezu ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.6.1994,

verwiesen.

 

Nach der nach wie vor bestehenden Auffassung der Stadtgemeinde Innsbruck handelt es sich hiebei um eine zivilrechtliche Forderung der Stadtgemeinde Innsbruck, der die Liquidität nicht mangelt und bei der auch eine Kompensation mit fälligen oder fällig werdenden Ansprüchen der Beschwerdeführer auf Ruhebezüge als rechtlich möglich erachtet wurde und daher nach der ausgesprochenen Aufrechnungserklärung eine Kompensandoeinhebung erfolgte.

 

Gegenständlicher Stellungnahme werden die verlangten Aktenunterlagen angeschlossen."

 

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist folgender wesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:

 

Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck über den Prüfungszeitraum vom 1.1.1983 bis 31.12.1988 wurde der Stadtgemeinde Innsbruck ein Betrag von insgesamt S 2.772.379,97 vorgeschrieben. Die Berufung der Stadtgemeinde Innsbruck wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 21.4.1992, als unbegründet abgewiesen.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.6.1994 ab.

 

In der Folge wurde dem Bürgermeister empfohlen, die in den Jahren 1983 bis 1988 anläßlich der Auszahlung der Treuegelder irrtümlich zu wenig abgezogene Lohnsteuer nach den gegebenen rechtlichen Möglichkeiten von den betroffenen Beamten des Ruhestandes der Landeshauptstadt Innsbruck (Hoheitsverwaltung und "ehemalige Stadtwerke") rückzufordern. Hiebei sollten bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe angemessene Ratenzahlungen ermöglicht werden.

 

Mit Schreiben vom 11.1.1995 an die einzelnen Beschwerdeführer wurde diesen die Rechtslage geschildert und wurde der von ihnen nachzuzahlende Lohnsteuerbetrag im einzelnen genannt. So wurden den Beschwerdeführern die Ratentermine genannt.

 

Die Beschwerdeführer verwahrten sich gegen den Rechtsstandpunkt der Stadtgemeinde Innsbruck und beantragten am 22.3.1995 sowie auch am 23.2.1995, der Bürgermeister der Stadt Innsbruck wolle einen rechtskraftfähigen Bescheid über den seitens der Stadt Innsbruck geltend gemachten Rückforderungsanspruch erlassen. Für den Fall, daß diesem Antrag nicht stattgegeben werde, werde gestellt der Eventualantrag, dem Antragsteller die von dem ihm zustehenden Ruhebezüge einbehaltene Beträge samt gesetzlichen Zinsen nachzubezahlen bzw. über diesen Antrag mit Bescheid abzusprechen. Zu diesem Antrag hat die Stadtgemeinde Innsbruck im Schreiben vom 4.4.1995 folgendes ausgeführt:

 

"Zu Ihrem neuerlichen Schreiben wird nochmals festgestellt, daß es sich hiebei um den Ersatz einer gemäß §1358 ABGB bezahlten fremden Schuld handelt, für die die Grundsätze des Zivilrechtes zur Anwendung kommen. Es handelt sich also keinesfalls um eine Angelegenheit Ihres öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw. Ruheverhältnisses, welche in einem Verfahren nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBlNr29/1984 idgF, zu behandeln wäre und in welcher mit Bescheid zu entscheiden ist. Hinsichtlich des gestellten Eventualantrages wird auf die Ausführungen im zweiten Absatz des Schreibens Zl. verwiesen und wird die mitgeteilte Kompensandoeinhebung weiter fortgesetzt werden."

 

Nach §67a Abs1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Absatz 2: Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Beschwerden nach Abs1 Z2 durch eines ihrer Mitglieder.

 

Nach §67d Abs1 AVG ist, wenn die Berufung (Beschwerde) nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden. Als Akte der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt werden nach der Lehre Anordnungen angesehen, bei deren Nichtbefolgung physischer Sanktionszwang droht oder Anordnungen, bei deren Nichtbefolgung nur Verwaltungsstrafe droht. Ebenso werden als Akte der Ausübung von Zwangsgewalt angesehen, physischer Sanktionszwang, das sind Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von wirklich oder vermeintlich rechtswidrigen Vorgängen oder Zuständen oder Eingriffsakte, die als Ausführung eines hinzuzudenkenden Duldungsbefehls deutbar sind. Es handelt sich um Zwangsmaßnahmen ohne vorausgehenden oder begleitenden Einzelbefehl an den Betroffenen. Eine Anordnung unterbleibt, wenn der mögliche Anordnungsadressat nicht anwesend oder nicht in der Lage ist, die Anordnung entgegenzunehmen oder weil keine Zeit mehr bleibt, um einen Verwaltungsbefehl auszusprechen.

 

Andere Rechtseingriffsakte, wie z.B. die selbständige Weiterführung sicherheitsbehördlicher Erhebungen gegen eine bestimmte Person trotz inzwischen eingetretener ausschließlicher gerichtlicher Verfolgungszuständigkeit oder wie der Verwertung beschlagnahmter Sachen vor rechtskräftiger Verfallsanordnung reichen über den klassischen Typus der polizeilichen Befehls- und Zwangsakte hinaus. Verwiesen wird auf die Ausführungen in Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, ausgegeben 1980 Springer-Verlag, Wien. Verwiesen wird auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 28.9.1973, Zl. A 10/73, und vom 29.9.1973, Zl. A 7/73. In beiden Fällen haben Beamte vom Bund angeblich zu Unrecht einbehaltene Ruhegenußbeträge zurückgefordert und eine Klage nach Art.137 B-VG an den Verfassungsgerichtshof verfaßt. In beiden Fällen wurde die Klage zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof verwies darauf, daß nach §13a Abs3 Gehaltsgesetz 1956 die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen auf Verlangen mit Bescheid festzustellen ist. Über die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob ein Übergenuß vorliege, der nach §13a Abs2 Gehaltsgesetz 1956 einbehalten werden dürfte bzw. darf, sei daher ebenfalls durch die Verwaltungsbehörde mittels Bescheid zu entscheiden. Im Lichte dieses Erkenntnisses muß gesagt werden, daß es sich um keine verfahrensfreien Akte der Stadtgemeinde Innsbruck handelte, wenn sie von den Beschwerdeführern Abzüge von ihren Ruhegenüssen machte, um die vorausbezahlte Lohnsteuer einzubehalten. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Stadtgemeinde Innsbruck nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit, sondern um eine Verwaltungssache. Das heißt, die Stadt hat auch mit Bescheid darüber abzusprechen, ob ein Übergenuß vorliegt oder nicht. Auch die Tatsache, daß die Stadt über diesen Antrag bisher nicht entschieden hat, ist nicht im Wege einer Beschwerde nach §67a AVG zu bekämpfen. Die behauptete rechtswidrige Säumnis der Stadtgemeinde kann nach Verstreichen der 6-Monatsfrist des §73 AVG nach Artikel 132 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden. Verwiesen wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 3.3.1982, Zl. B 407/81. Es ist damit klar, daß die Beschwerdeführer zum einen den Einbezug eines Teiles ihres Ruhegenusses, zum anderen eine allenfalls eingetretene Säumnis über ihre Anträge in einem Verfahren geltend machen können. Damit liegt kein verfahrensfreier Akt und damit auch kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor. Aufgrund dessen fehlt den Beschwerdeführern die Legitimation für eine Beschwerde nach §67a AVG. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Da die Beschwerdeführer nicht obsiegten, stand ihnen nach §79a AVG kein Kostenersatz zu.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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