TE UVS Steiermark 1995/12/20 30.11-124/95

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung der Frau K.N., vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Fogler, Deinhardstein u. Brandstätter KEG, Plankengasse 7, 1015 Wien gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 21.8.1995, GZ.: 15.1 1995/3629, wegen des Verdachtes von insgesamt 6 Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) nach einer am 24.11.1995 sowie 15.12.1995 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich sämtlicher Punkte dem Grunde nach abgewiesen, hinsichtlich der verhängten Geldstrafen aber insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafen hinsichtlich Punkt 1a.) auf S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzarrest)

im Punkt 1b.) auf S 500,-- (1 Tag Ersatzarrest)

im Punkt 1c.) auf S 600,-- (1 Tag 12 Stunden Ersatzarrest)

im Punkt 1d.) auf S 800,-- (2 Tage Ersatzarrest)

im Punkt 2.) auf S 1.000,-- (3 Tage Ersatzarrest)

und im Punkt 3.) auf S 1.000,-- (3 Tage Ersatzarrest)

herabgesetzt werden.

Dadurch vermindern sich die Verfahrenskosten erster Instanz im Punkt 1a.) auf S 30,--, im Punkt 1b.) auf S 50,--, im Punkt 1c.) auf S 60,--, im Punkt 1d.) auf S 80,--, sowie in den Punkten 2.) und 3.) auf jeweils S 100,-- (insgesamt S 420,--).

Die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten erster Instanz sind binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu leisten. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefaßt:

Sie sind als Bevollmächtigte im Sinne des § 28 Abs 1 AZG der L.WarenhandelgesmbH. mit Sitz in W.23, O. Nr. 300-306 dafür verantwortlich, daß in der L.Filiale in J., G. Nr. 1

1a.) die Arbeitnehmerin, Frau W. am 20.1.1993 und 25.1.1993 jeweils 10 Stunden 15 Minuten

1b.)

Frau B. am 25.1.1993 11 Stunden 15 Minuten

1c.)

Frau W. am 26.1.1993 11 Stunden 30 Minuten und

1d.)

Frau K.N. am 25.1.1993 11 Stunden und am 26.1.1993 11 Stunden 30 Minuten

gearbeiten haben, obwohl die tägliche Arbeitszeit maximal 10 Stunden betragen darf;

 2.) die Arbeitnehmerin Frau K.N. in der Woche vom 18.1. bis 24.1.1993 55 Stunden und 30 Minuten sowie in der Woche vom 25.1. bis 31.1.1993 insgesamt 58 Stunden gearbeitet hat, obwohl die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden um nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich überschritten werden darf;

 3.) bei den Arbeitnehmerinnnen Frau B. (Ende laut Aufzeichnungen 13.00 Uhr), Frau W. (Ende laut Aufzeichnungen 18.30 Uhr) Frau G. (laut Aufzeichnungen frei), Frau Br. (Ende laut Aufzeichnungen 18.30 Uhr), Frau K.N. (Ende laut Aufzeichnungen 19.00 Uhr), Frau L. (Ende laut Aufzeichnungen 18.30 Uhr), Frau W. (laut Aufzeichnungen frei) sowie Frau Wi. (Ende laut Aufzeichnungen 15.00 Uhr) keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden am 25.3.1993 von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr geführt wurden, obwohl in diesem Zeitraum in der L.Filiale in der G. Nr. 1 in J. eine Personalbesprechung abgehalten wurde. Dadurch haben Sie in den Punkten 1a.) bis 1d.) Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs 1 iVm § 9 erster Halbsatz des ersten Satzes des AZG, im Punkt 2.) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 iVm § 9 zweiter Halbsatz des ersten Satzes des AZG und im Punkt 3.) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 AZG begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 28 Abs 1 AZG folgende Strafen verhängt:

 1a.) S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzarrest), 1b.) S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest), 1c.) S 600,-- (1 Tag 12 Stunden Ersatzarrest),

1d.)

S 800,-- (2 Tage Ersatzarrest),

2.)

S 1.000,-- (3 Tage Ersatzarrest),

3.)

S 1.000,-- (3 Tage Ersatzarrest).

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz haben Sie jeweils einen Betrag von 10 Prozent der verhängten Strafen (Punkt 1a.) S 30,--, Punkt 1b.) S 50,--, Punkt 1c.) S 60,--, 1d.) S 80,-- sowie im Punkt 2.) und 3.) jeweils S 100,--) zu leisten.

Die verhängten Geldstrafen im Gesamtausmaß von S 4.200,-- sowie die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz von insgesamt S 420,-- sind binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu leisten.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft

Judenburg vom 21.08.1995, GZ: 15.1 1995/3629 wurde

die Berufungswerberin als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG wegen insgesamt sechs

Übertretungen des AZG zu Geldstrafen von insgesamt S 21.000,-- verurteilt.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung rügte die Berufungswerberin zunächst, daß ihr unter Punkt 1d.), Punkt 2.) und 3.) unter anderem vorgeworfen werde, daß sie selbst die Arbeitszeit übertreten hätte und dies auch selbst zu verantworten habe. Diese Vorwürfe würden

gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen, weiters sei die Behörde in keiner Weise darauf eingegangen, daß sie vorgebracht habe nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Hätte die Behörde dies geprüft, wäre sie zum Ergebnis gekommen, daß die Berufungswerberin nicht schuldhaft gehandelt habe und daher nicht zu bestrafen sei. Die über sie verhängten Strafen seien bei weitem überhöht. Die tatsächlichen Überschreitungen der zulässigen Arbeitszeit seien ebensowenig berücksichtigt worden wie ihre

bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Auch seien ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen und eine Verhandlung

anzuberaumen.

Am 24.11.1995 wurde in Anwesenheit des Vertreters der Berufungswerberin und eines Vertreters der mitbeteiligten Partei eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in deren Verlauf der anzeigende Arbeitsinspektor Ing. G.R. sowie die zu den Tatzeiträumen für die L.Filiale in J. zuständige Bezirksverkaufsleiterin H.G. als Zeugin einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde vertagt und am 15.12.1995 in Anwesenheit der Berufungswerberin, ihres Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der mitbeteiligten Partei mit der Einvernahme der Berufungswerberin sowie der Zeugin M.R. (im Tatzeitraum stellvertretende Filialleiterin) fortgesetzt und abgeschlossen.

Bei der nunmehrigen Entscheidung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die L.WarenhandelsgesmbH. hat ihren Sitz in der O. 300- 306 in W. Die Unternehmenshierarchie ist so gestaltet, daß nach den Geschäftsführern die Verkaufsdirektoren (für die Bereiche L., Magnet - sowie Zielpunktmärkte), dann die Bezirksverkaufsleiter und schließlich die jeweiligen Filialleiter kommen.

Die Berufungswerberin war von 1991 bis zur Schließung der Filiale im Juli 1993 Filialleiterin der L.Filiale in der G. 1 in J. Seit Anfang 1992 war M.R. stellvertretende Filialleiterin.

Die L.filiale in J. hatte 1993 wochentags von 08.00 bis 18.30 Uhr geöffnet. Bereits im Dezember 1991 wurde firmenintern festgelegt, daß die Halbjahresinventur 1992/1993 in der L.filiale in J. am Dienstag, dem 26.1.1993 stattfinden soll. Im Oktober bzw. November 1992 verständigte die zuständige Bezirksverkaufsleiterin H.G. die Berufungswerberin bzw. ihre Stellvertreterin Frau M.R. vom Termin für die Inventur im Jänner 1993. Bereits am Montag, dem 25.1.1993 wurden Vorbereitungsarbeiten für die Inventur durchgeführt. Jene Filialmitarbeiterinnen, die nicht kassierten bzw. bedienten begannen mit den Inventurvorbereitungsarbeiten bereits ab 17.00 Uhr. Nachdem die Filiale um 18.30 Uhr

geschlossen wurde, arbeiteten sämtliche Mitarbeiter bis 20.00 Uhr an den Inventurvorbereitungsarbeiten mit. Am nächsten Tag, am Dienstag dem 26.1.1993 wurde mit

der Inventur um 07.00 Uhr früh begonnen. Die Inventurarbeiten dauerten bis zum Vormittag und danach wurde die Filiale aufgesperrt. Während der Inventurvorbereitungsarbeiten und auch während der eigentlichen Inventurarbeiten war die zuständige Bezirksverkaufsleiterin H.G. in der Filiale anwesend. Die L.filiale in K. machte am Dienstag, dem 12.1.1993

Inventur und die Filiale in Sp. am 21.1.1993. Wenn in einer der drei genannten Filialen Inventur war, wurden von den beiden übrigen Filialen - wenn möglich - drei Mitarbeiterinnen zum helfen geschickt, welche sich freiwillig melden konnten. Am Hauptinventurstag wurden für einige Stunden auch betriebsfremde Personen zu Hilfstätigkeiten aufgenommen. Die Zahl dieser Personen hängt davon ab, wieviele sich melden.

Frau  W. wurde am 20.1.1993 insgesamt 10 Stunden und 15 Minuten und am 25.1.1993 insgesamt 10 Stunden und 15 Minuten beschäftigt. Frau  B. wurde am 25.1.1993 insgesamt 11 Stunden und 15 Minuten, Frau W. am 26.1.1993 insgesamt 11 Stunden und 30 Minuten und die Berufungswerberin selbst am 25.1.1993 insgesamt 11

Stunden und am 26.1.1993 insgesamt 11 Stunden und 30 Minuten beschäftigt.

Die wöchentliche Arbeitszeit betrug bei der Berufungswerberin in der Woche vom 18.1. bis 24.1.1993 insgesamt 55 Stunden und 30 Minuten und in der Woche vom 25.1. bis 31.1.1993 insgesamt 58 Stunden.

Am 25.3.1993 hielt die Berufungswerberin in ihrer

Funktion als Filialleiterin eine Personalbesprechung in der L.Filiale in J. ab. Die Personalbesprechung wurde im Personalraum auf einer Pinnwand angekündigt und fand am 25.3.1993 von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr statt. An

dieser Besprechung nahmen Frau B., Frau W., Frau G., Frau Br., Frau L., Frau W., Frau Wi. (nunmehr verehelichte M.R.) sowie die Berufungswerberin teil. Diese Personalbesprechung wurde in den Arbeitsaufzeichnungen der jeweiligen Mitarbeiter nicht angeführt. Frau G. hatte am 25.3.1993 ebenso wie Frau W. frei und Frau B. hatte um 13.00 Uhr und Frau Wi. um 15.00 Uhr Arbeitsschluß. Trotzdem kamen diese Mitarbeiterinnen zur Personalbesprechung um 18.30 Uhr in die Filiale.

Am 8.4.1993 führte der Arbeitsinspektor Ing. Re. eine Kontrolle in der L.filiale in der G. 1 in J. durch. Da die Berufungswerberin ihren freien Tag hatte, war die stellvertretende Filialleiterin Frau Wi. (verehelichte M.R.) die Ansprechperson für den Arbeitsinspektor. Dem Arbeitsinspektor wurden Computerausdrücke mit den IST-Arbeitszeiten vorgelegt. Im Personalraum sah der Arbeitsinspektor auf einer Pinnwand den schriftlichen Hinweis, daß am 25.3.1993 eine Personalbesprechung stattgefunden hat. Bei der Durchsicht der Arbeitsaufzeichnungen sah der Arbeitsinspektor, daß diese Personalbesprechung am 25.3.1993 nicht

eingetragen war. Von der stellvertretenden Filialleiterin und anderen anwesenden Mitarbeiterinnen erfuhr der Arbeitsinspektor, daß die Besprechung am 25.3.1993 bis 19.30 Uhr dauerte.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich, soweit er die Vorgänge in der L.filiale in J. betrifft, auf die Angaben der Berufungswerberin sowie der Zeuginnen M.R. sowie H.G. Die Aussagen der Berufungswerberin sowie der beiden Zeuginnen decken sich im wesentlichen. Nur hinsichtlich der Personalbesprechung am 25.3.1993 gab die Berufungswerberin an, daß die Abhaltung dieser Besprechung von der Bezirksverkaufsleiterin H.G.

angeordnet worden sei, während die Bezirksverkaufsleiterin selbst als Zeugin vernommen angab, daß sie solche Besprechungen nicht angeordnet habe. Die Zeugin M.R. gab an, daß die Bezirksverkaufsleiterin Frau H.G. bei ihren Filialbesuchen Informationen weitergegeben und dabei angeregt habe, die Mitarbeiter ebenfalls darüber zu informieren, wobei sie manchmal vorgeschlagen habe, daß die Berufungswerberin und ihre Stellvertreterin

Besprechungen darüber durchführen sollten. Die Aussagen der Zeugin M.R. erscheinen durchaus plausibel und decken sich auch im wesentlichen mit der Aussage der Zeugin H.G., wonach diese bei ihren Filialbesuchen Informationen an die Filialleiterin bzw. ihre Stellvertreterin weitergab. Ebenso logisch nachvollziehbar ist, daß die Filialleiterin bzw. ihre Stellvertreterin die ihnen zugekommenen Informationen dann an die einzelnen Mitarbeiter weitergeben sollen. Die Berufungswerberin sagte bei ihrer Einvernahme zunächst aus, daß Personalbesprechungen von Frau H.G. vorgeschrieben

worden seien. Nach Vorhalt der Zeugenaussage von Frau H.G. schränkte die Berufungswerberin zunächst ein, daß Besprechungen generell tatsächlich nicht von Frau H.G. angeordnet worden seien. Am 25.3.1993 habe es aber

eine Besprechung gegeben, die von Frau H.G.

angeordnet worden sei. Gleichzeitig gab die Berufungswerberin aber an, daß sie sich an den Inhalt der Besprechung nicht mehr erinnnern könne. Dies

erscheint wenig glaubwürdig, da - wenn man tatsächlich davon ausgeht, daß Frau H.G. ausnahmsweise eine Personalbesprechung anordnete, - es sich um eine

besonders wichtige Angelegenheit gehandelt haben muß, an dessen Inhalt sich die Berufungswerberin auch nach zugegebenermaßen langer Zeit noch erinnern müßte. Die unter Wahrheitspflicht abgelegte Zeugenaussage von

Frau H.G., daß sie Personalbesprechungen nicht

angeordnet habe, ist als glaubwürdiger als die Angabe

der Berufungswerberin zu werten.

Die Feststellungen über die Halbjahresinventuren

1992/1993 in den Filialen K., Sp. und J. basieren auf einem Plan für die jeweiligen Inventuren, die vom Vertreter der Berufungswerberin bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 15.12.1995 vorgelegt wurde. Die Feststellungen über die Kontrolle des Arbeitsinspektors am 8.4.1993 basieren auf den für glaubwürdig gewerteten Zeugenangaben des

anzeigenden Arbeitsinspektors Ing. Re. sowie der Zeugin

M.R.

Gemäß § 9 AZG darf die Arbeitszeit 10 Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit (40 Stunden) um nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich überschritten werden.

Aufgrund der Arbeitsaufzeichnungen in Form von

Computerausdrucken über die IST-Arbeitszeiten und

deren Auswertung durch den anzeigenden

Arbeitsinspektor ergeben sich die der Berufungswerberin vorgeworfenen Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit hinsichtlich Frau W. am 20.1.1993 sowie 25.1.1993 um jeweils 15 Minuten, hinsichtlich Frau B. am 25.1.1993 um 1 Stunde und 15 Minuten, hinsichtlich Frau W. am 26.1.1993 um 1 Stunde 30 Minuten und hinsichtlich der Berufungswerberin selbst am 25.1.1993 um 1 Stunde und am 26.1.1993 um 1 Stunde 30 Minuten. Aufgrund dieser Aufzeichnungen konnte vom Arbeitsinspektor auch eruiert werden, daß die Berufungswerberin in der Woche vom

18. bis 24.1.1993 insgesamt 55 Stunden und 30 Minuten und in der Woche vom 25.1. bis 31.1.1993 insgesamt 58 Stunden gearbeitet hat und somit die wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden eindeutig überschritten wurde. Nach § 2 Abs 1 Z 3 AZG versteht man unter Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. Dies bedeutet, daß die Woche am Montag 0.00 Uhr beginnt

und am Sonntag um 24.00 Uhr endet. In der Anzeige des Arbeitsinspektorates Leoben vom 23.4.1993 ist aber angeführt, daß die Berufungswerberin in der Woche vom 17.1. (Sonntag) bis 23.1.1993 (Samstag) bzw. vom 24.1. (Sonntag) bis 30.1.1993 (Samstag) die wöchentliche Arbeitszeit überschritten habe. Somit deckt sich der angezeigte Wochenzeitraum nicht mit der Begriffsbestimmung der Wochenarbeitszeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AZG. Da aber in Handelsbetrieben wie bei der L.WarenhandelsgesmbH. am Sonntag aufgrund des Sonntagsruhegesetzes nicht gearbeitet werden darf, fehlt es an der rechtlichen Relevanz des fälschlicherweise angezeigten Wochenzeitraumes und konnte dieser

demnach bei der nunmehrigen Entscheidung richtig

gestellt werden. An der jeweiligen Wochenarbeitszeit ändert sich dadurch nichts, sondern wird nur eine begriffliche Richtigstellung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AZG vorgenommen.

Der objektive Tatbestand der Übertretung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit wurde von der Berufungswerberin im Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten.

Gemäß § 26 Abs 1 AZG haben die Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die

geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu

führen.

Wie bereits bei der Beweiswürdigung dargelegt, ist

davon auszugehen, daß die Personalbesprechung am 25.3.1993 von der Berufungswerberin angeordnet wurde. Der Arbeitsinspektor Ing. Re. konnte aufgrund der im Zuge seiner Kontrolle am 8.4.1993 vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen feststellen, daß die Zeiten der Personalbesprechung am 25.3.1993 von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr nicht als Arbeitszeiten angeführt waren. Dies wurde von der Berufungswerberin nicht bestritten. Sowohl die Berufungswerberin als auch die Zeugin M.R. gaben übereinstimmend an, daß man bis zu diesem Vorfall nicht gewußt habe, daß Zeiten von Personalbesprechungen

als Arbeitszeiten anzusehen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe man aber die Zeiten der Personalbesprechung als Arbeitszeiten in die Arbeitsaufzeichnungen eingetragen. Rechtlich wandte die Berufungswerberin im

gegenständlichen Verfahren ein, daß sie verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich sei für die Übertretungen des AZG und daß sie weiters als leitende Angestellte anzusehen sei und daher in eigener Sache nicht bestraft werden könne.

Zur Verantwortlichkeit der Berufungswerberin:

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder

Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit,

sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes

bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte

(Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer

zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach

außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich- oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher

Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis

zugewiesen ist.

Mit 1.6.1992 wurde die Berufungswerberin von den

beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern der L.WarenhandelgesmbH. Dr. H. und L.V. für die Filiale des SM J. zur verantwortlichen Beauftragten bestellt. Die Bestellungserklärung, die von der Berufungswerberin unterfertigt ist, hat folgenden Wortlaut:

Die Geschäftsführer der L. Warenhandel Gesellschaft m. b.H., bestellen Sie gemäß Paragraph 9 VStG zum verantwortlichen Beauftragten der von ihnen geleiteten Filiale SM J.

Die Verantwortung erstreckt sich auf alle zur Anwendung

gelangenden Vorschriften, insbesondere auf die Einhaltung

1.

von Dienstnehmerschutzbestimmungen

2.

der Auflagen der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide und des Arbeitszeitgesetzes

3.

der Vorschriften der firmeninternen Dienstanweisungen

4.

der Allgemeinen Verordnung über die Aufbewahrung von Druckgaspackungen

5.

des Preisgesetzes

6.

des Qualitätsklassengesetzes

7.

des Maß- und Eichgesetzes

8.

der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes

9.

der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

10.

des Bazillenausscheidergesetzes

Sie sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener

Dienstanweisungen spezielle Anweisungen für Ihren Verantwortungsbereich zu erlassen. Davon ist Ihr vorgesetzter Bezirksverkaufsleiter zu unterrichten. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, daß Sie Ihre Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zur Kenntnis genommen und zugestimmt haben.

Wien, am 1.6.1992 L. Warenhandels GesmbH

Bereits am 1.3.1992 wurde die Bezirksverkaufsleiterin

H.G. von den Geschäftsführern der L.

WarenhandelgesmbH. zur verantwortlichen Beauftragten des ihr jeweils zugeteilten Bezirkes der Sparte

Supermarkt laut angeschlossener Liste bestellt. Auf der angeschlossenen Liste befinden sich neben 11 weiteren Filialen noch die Filiale J., G. 1.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Bestellung und Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens dann nicht rechtswirksam ist, wenn dieser Bereich nicht klar abgegrenzt ist, sodaß die Verwaltungsstrafbehörde die Bestellung auf Grund der Ergebnisse von hiezu erforderlichen Ermittlungen einer Interpretation zu unterziehen hat. Die Bestellungen (Namhaftmachungen) dürfen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen (vgl. VwGH 21.2.1993, 92/11/0258; 28.6.1994, 94/11/0051; 9.8.1994, 94/11/0207, 0208).

Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlaß gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches

liegt darüberhinaus nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Wird im Bereich der Tätigkeit einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit von

der gesetzlichen Grundregel der Strafbarkeit (aller) ihrer zur Vertretung nach außen berufenen Organe

abgegangen und von der Möglichkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen mit entsprechender Anordnungsbefugnis

Gebrauch gemacht, dann kann für ein und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Bei einer Delegierung soll somit die Verantwortlichkeit möglichst klar definiert werden. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn aufgrund überlappender Verantwortungsbereiche

wiederum mehrere Personen nebeneinander und

wiederum auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können.

In seinem Erkenntnis vom 7.4.1995, Zl: 94/02/0470 war der Verwaltungsgerichtshof mit dem Sachverhalt konfrontiert, daß sowohl eine Filialleiterin als auch der ihr übergeordnete Bezirksverkaufsleiter im Bereich der L. WarenhandelsgesmbH. zu verantwortlichen Beauftragten bestellt waren. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in diesem Fall, daß die Bestellungen der Filialleiterin bzw. des Bezirksverkaufsleiters zu verantwortlichen Beauftragten nicht rechtswirksam gewesen sei und zwar mit der Begründung, daß die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Dienstnehmerschutzbestimmungen auf

verschiedene Arbeitnehmer, die noch dazu zueinander im Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, von

denen also der eine gegenüber dem anderen die Funktion eines Vorgesetzten mit Anordnungsbefugnis ausübt, für denselben Verantwortungsbereich nicht zulässig sei. Ausgehend von dieser höchstgerichtlichen Judikatur bedeutet dies für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, daß die Bestellung der Berufungswerberin zur verantwortlichen Beauftragten vom 1.6.1992 nicht rechtswirksam war und daher eine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs 2 VStG nicht vorliegt.

Gemäß § 28 Abs 1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bergbau von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest

von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Berufungswerberin als Bevollmächtigte im Sinne des § 28 Abs 1 AZG anzusehen ist. Eine Person wird nicht durch eine bloße Bevollmächtigung im Sinne einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung Bevollmächtigte nach § 28 Abs 1 AZG. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung, wonach ein Bevollmächtigter neben dem Arbeitgeber für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, ergibt sich, daß damit eine Person gemeint ist, die mit ihrem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen betraut und von diesem mit den

entsprechenden Anordnungs- und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet worden ist (vgl. VwGH 13.6.1989, 89/08/0081-0094).

In den bereits angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bringt dieser auch zum Ausdruck, daß Filialleiter an sich sehr wohl zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können, wobei dies jedoch insoferne eingeschränkt wird, als es sich um typische Angelegenheiten handeln muß, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines Filialleiters übertragen werden. Für die Einhaltung bestimmter rechtlicher Gebote und Verbote kann der Filialleiter als Person, die grundsätzlich immer am Ort des Geschehens ist, durch entsprechende Anweisungen sorgen. Es ist daher immer aufgrund des Einzelfalles zu prüfen, ob es um Verwaltungsübertretungen geht, für die dem Filialleiter eine entsprechende Anordnungsbefugnis erteilt wurde. Aus der Bestellungserklärung zur verantwortlichen Beauftragten vom 1.6.1992 ergibt sich eindeutig die Absicht der handelsrechtlichen Geschäftsführer der L.WarenhandelsgesmbH. die verwaltungsstrafrechtliche Verantwort-lichkeit an die Berufungswerberin in ihrer Funktion als Filialleiterin für die L.filiale in J. zu delegieren. Im Punkt 2.) heißt es unter anderem, daß sich die Verantwortung auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes erstreckt. Weiters heißt es in der Bestellungserklärung, daß die Berufungswerberin

berechtigt ist zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen

spezielle Anweisungen für ihren Verantwortungsbereich zu erlassen. Mit ihrer Unterschrift - worauf in der Bestellungserklärung noch ausdrücklich hingewiesen

wurde - nahm die Berufungswerberin ihre Bestellung zur Kenntnis. Die Vorgangsweise, daß Filialleiter und Bezirksverkaufsleiter (teilweise) für ein und denselben Bereich zu verantwortlichen Beauftragten bestellt

wurden, war bei der L.WarenhandelsgesmbH. üblich und wurde erst mit dem bereits angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.4.1995, Zl: 94/02/0470 rechtlich klargestellt, daß eine derartige doppelgleisige Bestellung nicht rechtswirksam ist. Aus der Textierung der Bestellungserklärung vom 1.6.1992 geht aber eindeutig hervor, daß die Berufungswerberin für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich ist. Dies wurde von der Berufungswerberin mit ihrer Unterschrift auch ausdrücklich zur Kenntnis genommen und stimmte sie dem zu.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß die Berufungswerberin in ihrer Funktion als Filialleiterin den Wochenplan erstellt hat. Wenn eine Mitarbeiterin einmal kurzfristig frei haben wollte, dann versuchte die Berufungswerberin bzw. in ihrer Abwesenheit die Stellvertreterin M.R. die freien Tage der Mitarbeiter zu tauschen oder Teilzeitkräfte zeitlich anders zu beschäftigen. Übereinstimmend gaben die Berufungswerberin und die Bezirksverkaufsleiterin H.G. an, daß die Bezirksverkaufsleiterin einmal monatlich die EDV-Ausdrucke über die Arbeitszeiten unterschrieben hat und diese Arbeitszeitaufzeichnungen dann in die Zentrale nach Wien geschickt wurden. Daraus ergibt sich, daß für die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeitszeit die Berufungswerberin als Filialleiterin veranwortlich war und durch die ihr übergeordnete Bezirksverkaufsleiterin nur eine nachgeordnete Kontrolle erfolgte. Die Bezirksverkaufsleiterin H.G. gab weiters bei ihrer Einvernahme an, daß sich die Personalvorgaben an eine Filiale nach dem Umsatz richten. Der Umsatz und im Zusammenhang damit die Arbeitsstunden würden 1 Jahr vorher bereits geplant werden. Bis zu einem bestimmten Umsatz würden dann für den Zeitraum eines Monats Arbeitsstunden in einem gewissen Ausmaß zur Verfügung stehen. Dieser Umsatz sei aber von der Berufungswerberin nicht erreicht worden und hätte sie

daher noch einen gewissen Spielraum gehabt.

Die Berufungswerberin bringt weiters vor, daß die Inventur von der Zentrale bzw. von der Bezirksverkaufsleiterin angeordnet worden sei und sie diesbezüglich keine Anordnungsbefugnis für die Einteilung der Arbeitszeit gehabt habe. Tatsächlich wurde von Frau W. am 20.1.1993, an dem in der Filiale Sp. die Inventurvorbereitungsarbeiten durchgeführt wurden, die tägliche Arbeitszeit überschritten. Die Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit bei Frau B., Frau W. sowie der Berufungswerberin ereigneten sich am 25.1. bzw. 26.1.1993, das waren der Inventurvorbereitungstag bzw. der Tag der eigentlichen Inventur. Aufgrund der Aussage der Bezirksverkaufsleiterin H.G., der Berufungswerberin sowie ihrer damaligen Stellvertreterin M.R. konnte eruiert werden, daß am Inventurvorbereitungstag sämtliche Mitarbeiter bis 20.00 Uhr gearbeitet haben und am

nächsten Tag (dem eigentlichen Inventurtag) von 07.00 Uhr früh bis vormittags, wobei die Inventur nie länger als 11.00 Uhr dauerte. Richtig ist, daß die Zeiten für die Inventurvorbereitungsarbeiten bzw. für die eigentliche Inventur der Filialleiterin vorgegeben waren und sie auf diese Zeiten keinen Einfluß hatte. Dabei handelt es sich beim Inventurvorbereitungstag aber nur - wenn man berücksichtigt, daß die Filiale um 18.30 Uhr geschlossen wurde - um 1 1/2 Stunden. Geht man davon aus, daß in der Früh die Filiale um 08.00 Uhr aufgesperrt wurde, so wurde von den Mitarbeitern am Inventurstag um eine Stunde früher, nämlich um 07.00 Uhr, mit der Arbeit begonnen. Dies bedeutet, daß nicht allein schon

aufgrund des Umstandes, daß eine Inventur stattfand,

damit Übertretungen der Arbeitszeitbestimmungen

verbunden sind. Vielmehr lag es bei der Berufungswerberin durch die Gewährung von

entsprechenden Pausen dafür zu sorgen, daß die Mitarbeiter weder am Inventurvorbereitungstag noch am eigentlichen Inventurtag länger als gesetzlich zulässig arbeiteten. Weiters standen auch Mitarbeiter von zwei anderen Filialen und am Inventurtag zusätzlich für einige Stunden noch kurzfristig aufgenommene betriebsfremde Personen zur Verfügung.

Die Berufungswerberin konnte sich nicht mehr erinnern, wieviele Mitarbeiter der Filiale J. bei der Inventur der Filiale Sp. am 20. bzw. 21.1.1993 mithalfen.

Üblicherweise seien es drei Mitarbeiter gewesen, bei einem Personalengpaß in der eigenen Filiale wären es nur zwei gewesen. Die Berufungswerberin verantwortete sich bei der Arbeitszeitüberschreitung von Frau W. damit, daß diese am 20.1.1993 bei der Inventur in der Filiale Sp. ausgeholfen habe. Die Frage, warum nur bei Frau  W., nicht aber bei zwei oder zumindest einer weiteren Mitarbeiterin, die ebenfalls bei der Inventur in der Filiale Sp. geholfen haben, eine Arbeitszeitüberschreitung

vorlag, konnte die Berufungswerberin nicht beantworten. Aufgrund des Umstandes, daß die Inventurvorbereitungs- bzw. Hauptarbeiten nur einige, wenige Stunden in Anspruch nahmen, hätte die Berufungswerberin als unmittelbar Verantwortliche für die Arbeitszeitgestaltung durch eine entsprechende Gewährung von Pausen eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen täglichen Arbeitszeit verhindern können. Dies trifft auch auf die Mitarbeiterinnen B., W. und die Berufungswerberin selbst hinsichtlich der Inventur in der Filiale J. zu. Somit kommt dem Einwand der Berufungswerberin, sie hätte am 20.1,

25.1. sowie 26.1.1993 keinen Einfluß auf die Arbeitszeitgestaltung gehabt, keine Berechtigung zu. Hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Woche vom 18.1. bis 24.1.1993 bzw. vom 25.1. bis 31.1.1993 verantwortete sich die Berufungswerberin neben dem Umstand der Inventur damit, daß ihre damalige Stellvertreterin M.R. krankheitshalber den ganzen Jänner 1993 ausgefallen sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, daß im normalen Betriebsablauf immer wieder mit einem - unter Umständen auch längeren - Ausfall eines Mitarbeiters gerechnet werden muß. Die Berufungswerberin hätte

auch in eigener Sache die Arbeitszeit so planen müssen, daß keine Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit zustande kommt.

Die Berufungswerberin wendet weiters ein, daß sie

leitende Angestellte im Sinne des AZG sei und daher auf sie die Bestimmungen des AZG keine Anwendung finden würden.

Gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG sind vom Geltungsbereich des AZG leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, ausgenommen.

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 8 AZG ist dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, daß hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluß genommen wird, sodaß er sich

aufgrund seiner einflußreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer muß für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer

darstellen, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben, wobei dies nicht

bedeuten muß, daß der betreffende Arbeitnehmer in

diesem Bereich völlig weisungsfrei ist, da auch leitende

Angestellte Arbeitnehmer und daher Weisungen

ausgesetzt sind. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muß ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein.

Im bereits wiederholt angeführten Erkenntnis des VwGH vom 7.4.1995, Zl: 94/02/0470 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß der Begriff des § 23 Abs 2 ArbIG (zum verantwortlichen Beauftragten können nur Arbeitnehmer-/innen rechtswirksam bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind) und des § 1 Abs 2 Z 8 AZG nicht ident seien. Im ArbIG. gehe es darum, daß Arbeitnehmer, die als

verantwortliche Beauftragte dem Arbeitgeber die diesbezügliche Verantwortlichkeit abnehmen, auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis haben sollen, die es ihnen ermögliche, Verstöße zu verhindern, für die sie verantwortlich gemacht werden könnten. Dies sei im Hinblick auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens ein Arbeitnehmer, der für diesen Bereich eine spezifische Leitungsfunktion ausübe. Dazu sei es aber nicht erforderlich, daß ihm ein Einfluß auf die Unternehmensführung zukomme. Dem Gesetzgeber gehe

es bei der Bestimmung des § 23 Abs 2 ArbIG. in erster Linie um den Umfang der innerbetrieblichen Befugnisse für den zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Arbeitnehmer.

Die Unternehmenshierarchie bei der L.WarenhandelsgesmbH. ist - wie bereits dargelegt - derart gestaltet, daß nach den handelsrechtlichen Geschäftsführern auf der zweiten Ebene die Verkaufsdirektoren, auf der dritten Ebene die Bezirksverkaufsleiter und schließlich auf der vierten Ebene die jeweiligen Filialleiter kommen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagern ergibt sich, daß die Bezirksverkaufsleiterin H.G. im Jahre 1993 für 12 Filialen verantwortlich war und daß in insgesamt 82 Filialen im Jänner bzw. Februar 1993 Inventuren durchgeführt

wurden. Die Bezirksverkaufsleiterin H.G. gab bei ihrer Einvernahme an, daß es zu ihrem sachlichen

Aufgabenbereich gehöre, die Mitarbeiter der ihr zugeteilten Filialen zu betreuen. Sie achte bei ihren im Durchschnitt 1-2 Mal wöchentlich durchgeführten Filialbesuchen darauf, daß die Ordnung, Sauberkeit und Verkaufsfähigkeit gegeben sei. Sie sei dafür zuständig, die Vorgaben des Unternehmens in Form von Weisungen des ihr unmittelbar vorstehenden Verkaufsleiters auf die Einhaltung zu kontrollieren, wobei es sich dabei um wichtige Geschäftsvorgaben wie z.B. Verkaufspreise oder Aktionsprogramme handle.

Aus diesen gesamten Darlegungen ergibt sich, daß die Berufungswerberin als Filialleiterin für die Einhaltung der meisten Arbeitnehmerschutzvorschriften als diejenige Person, die fast ständig in der Filiale anwesend ist, über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügte, die Berufungswerberin kann aber nicht als leitende

Angestellte angesehen werden, der maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen

wurden und zwar in dem Sinn, daß sie wesentliche Teilbereiche der L.WarenhandelsgesmbH.

eigenverantwortlich geleitet hätte. Somit kommt der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 8 AZG bei der Berufungswerberin nicht zum Tragen, sodaß die Bestrafung wegen der Arbeitszeitüberschreitungen der Berufungswerberin im Punkt 1d.) und 2.) zu Recht erfolgten. Der Rechtsauffassung der Berufungswerberin, daß eine Bestrafung wegen der Übertretungen des AZG in eigener Sache dem Gleichheitsprinzip widerspreche, kann nicht gefolgt werden. In der Berufung wird zutreffend ausgeführt, daß das zu schützende Rechtsgut der Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Leben, Gesundheit, körperliche Integrität) im öffentlichen Interesse grundsätzlich unabhängig vom Willen des unmittelbaren Trägers dieses Rechtsgutes geschützt ist. Entgegen der Auffassung in der Berufung richtet sich die vorgesehene Sanktion im gegenständlichen Fall sehr wohl gegen die Berufungswerberin, da sie als Bevollmächtigte im Sinne des § 28 Abs 1 AZG mit einer entsprechenden Anordnungsbefugnis für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen ausgestattet wurde und damit dafür sorgen hätte müssen, daß auch hinsichtlich ihrer eigenen Person die Bestimmungen des AZG nicht

übertreten werden.

Es war nunmehr noch zu prüfen, ob die über die Berufungswerberin verhängten Geldstrafen schuld- und

tatangemessen waren.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck der Bestimmungen des § 9 erster Satz AZG (Limitierung der gesetzlich zulässigen täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) liegt darin, daß die Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Beanspruchung und Abnutzung ihrer physischen und psychischen Kräfte

bewahrt werden sollen. Dadurch, daß die gesetzlich zulässige tägliche Arbeitszeit bei Frau B. am 25.1.1993 um eine Stunde und 15 Minuten, bei Frau W. am 26.1.1993 um 1 Stunde und 30 Minuten sowie bei der Berufungswerberin selbst am 25.1. um 1 Stunde und am 26.1.1993 um 1 Stunde und 30 Minuten überschritten

wurden, wurde eindeutig gegen den angeführten

Schutzzweck verstoßen und die angeführten Dienstnehmerinnen einer großen Belastung ausgesetzt. Ebenso verhält es sich beim Überschreiten der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit bei der Berufungswerberin in der Woche vom 18.1. bis 24.1.1993 um 5 Stunden und 30 Minuten sowie in der Woche vom 25.1. bis 31.1.1993 um 8 Stunden. Hingegen arbeitete die Dienstnehmerin Frau W. am 20.1.1993 sowie am 25.1.1993 nur 15 Minuten länger als gesetzlich erlaubt, sodaß dadurch der Schutzzweck nur geringfügig verletzt wurde.

Der Schutzzweck der Bestimmung des § 26 Abs 1 AZG

liegt darin, daß bei Kontrollen überprüft werden kann, ob die Bestimmungen des AZG bezüglich der beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich eingehalten werden.

Voraussetzung dafür ist, daß die Arbeitszeiten vollständig geführt werden. Gegen diesen Schutzzweck wurde

dadurch verstoßen, daß die Personalbesprechung am 25.3.1993 von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr nicht als Arbeitszeit in die Arbeitszeitaufzeichnungen eingetragen wurden.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß

anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als mildernd konnte die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin berücksichtigt werden.

Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Hinsichtlich des Verschuldens ist der Berufungswerberin fahrlässiges Verhalten anzulasten, da sie es unterlassen hat durch eine entsprechende Gewährung von

Ruhepausen bzw. späteren Arbeitsbeginn oder früheres Arbeitsende am 20.1., 25.1. sowie 26.1.1993 dafür zu sorgen, daß die im Spruch unter Punkt 1.) und 2.) angeführten Dienstnehmerinnen die gesetzlich zulässige Arbeitszeit einhalten. Hinsichtlich Punkt 3.) stellte sich heraus, daß der Berufungswerberin und ihrer Stellvertreterin nicht bekannt war, daß Zeiten einer Personalbesprechung auch Arbeitszeiten sind. Da die Berufungswerberin darüber aber als Bevollmächtigte im Sinne des § 28 AZG Bescheid hätte wissen müssen, ist ihr auch in diesem Punkt fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Der Strafrahmen für die der Berufungswerberin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen liegt gemäß § 28 Abs 1 AZG bei S 300,-- bis zu S 6.000,--.

Die Berufungswerberin gab anläßlich der Berufungsverhandlung am 15.12.1995 an, daß sie derzeit teilzeitbeschäftigt sei und monatlich ca. S 6.500,-- verdiene. Sie verfüge über kein Vermögen, habe Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn sowie keine außergewöhnlichen Belastungen.

Bei Berücksichtigung der eben angeführten Strafzumessungskriterien ist der Berufungswerberin dahingehend Recht zu geben, daß die über sie von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen bei weitem überhöht sind. Insbesondere wurde von der Erstbehörde die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin nicht berücksichtigt. Da bei Frau  W. am 20.1. und am 25.1. die gesetzlich zulässige Tagesarbeitszeit lediglich um jeweils 15 Minuten überschritten wurde, ist die Verhängung lediglich der Mindeststrafe über die Berufungswerberin im Punkt 1a.) gerechtfertigt. Da im Punkt 1b.), 1c.) und 1d.) die Arbeitsüberschreitungen beträchtlich ausfielen, waren die Geldstrafen mit

nunmehr S 500,-- im Punkt 1b.), von S 600,-- im Punkt

1c.) sowie von S 800,-- im Punkt 1d.) festzusetzen. Obwohl die wöchentliche Arbeitszeit bei der Berufungswerberin im Punkt 2.) während zweier Wochen erheblich überschritten wurde, ist eine Geldstrafe von S 1.000,-- als durchaus ausreichend anzusehen. Völlig überzogen ist auch die Verhängung der Höchststrafe

durch die belangte Behörde im Punkt 3.). Die bisherige Unbescholtenheit und die übrigen Strafzumessungskriterien erforderten eine Herabsetzung der Geldstrafe in diesem Punkt auf nunmehr S 1.000,--. Bei der nunmehrigen Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, daß die Berufungswerberin mit der Schließung der Filiale in J. im Juli 1993 aus der L.WarenhandelsgesmbH. ausgeschieden ist und daher

bei der nunmehrigen Strafbemessung auch keine spezialpräventiven Erwägungen berücksichtigt werden müssen.

Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) kam nicht in Betracht, da trotz des Vorliegens der bisherigen Unbescholtenheit die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht

wesentlich überwiegen.

Ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG kam ebenfalls nicht in Betracht, da das Verschulden der Berufungswerberin als nicht nur geringfügig angesehen werden kann.

Gemäß § 16 Abs 1 VStG ist, wenn eine Geldstrafe

verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 16 Abs 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung

angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen ist nicht zulässig.

§ 28 Abs 1 AZG sieht einen Strafrahmen von S 300,-- bis S 6.000,-- oder einen Arrest von 3 Tagen bis zu 6

Wochen vor. Die Festsetzung des Ersatzarrestes durch die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen

Bescheid ist nicht nachvollziehbar, da z.B. im Punkt 3.) trotz Verhängung der Höchststrafe lediglich ein Ersatzarrest von 3 Tagen verhängt wurde. Rechtswidrig ist auch die Verhängung eines Gesamtersatzarrestes für alle Delikte im Punkt 1.). Die Berufungsbehörde ist aber berechtigt, den Ausspruch über den Ersatzarrest zu berichtigen, wobei aber darauf zu achten ist, daß die Summe der von der Berufungsbehörde einzeln zu

bemessenden Ersatzfreiheitsstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe (im vorliegenden Fall 12 Tage) nicht übersteigen darf. Diese Berichtigung wurde im Spruch des gegenständlichen Bescheides vorgenommen

und die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend den neu

festgesetzten Geldstrafen bemessen.

Die Herabsetzung der über die Berufungswerberin

verhängten Geldstrafen in sämtlichen Punkten hatte auch zur Folge, daß die Verfahrenskosten erster Instanz entsprechend herabzusetzen waren. Da das Straferkenntnis in keinem Punkt vollinhaltlich bestätigt wurde, fielen im Berufungsverfahren keine Kosten an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Wochenarbeitszeit Tatbestandsmerkmal Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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