TE UVS Tirol 1996/03/05 20/214-4/1995

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Veröffentlicht am 05.03.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm den §§24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber einerseits eine Übertretung nach §20 Abs1 3. Satz StVO und andererseits nach §7 Abs1 StVO vorgeworfen und über ihn Geldstrafen von S 1.000,-- bzw. S 2.000,-- verhängt.

 

Am 16.11.1995 langte bei der Erstbehörde ein per Telefax übermitteltes Schreiben vom 15.11.1995 ein, mit welchem gegen das vorerwähnte Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Dabei verweist der Berufungswerber darauf, daß er das Straferkenntnis am 14.11.1995 zugestellt bekommen habe. Mit den weiteren Ausführungen bezieht sich der Berufungswerber auf die gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfe. Dabei verweist er im wesentlichen darauf, daß er schneller als wie im Schuldvorwurf angeführt gefahren sei bzw. es aufgrund der gegebenen Verkehrssituation sinnlos gewesen wäre, zu beschleunigen.

 

In bezug auf die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Berufung ist zunächst folgendes festzuhalten.

 

In bezug auf das angefochtene Straferkenntnis veranlaßte die Erstbehörde zunächst eine Zustellung zu eigenen Handen unter der Adresse B. Aus dem im erstinstanzlichen Akt befindliche Rückschein ergibt sich, daß am 9.8.1995 ein erster Zustellversuch und am 10.8.1995 ein zweiter Zustellversuch vorgenommen wurde. Weiters ist festgehalten, daß eine Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstückes am Postamt erfolgt ist. Die gegenständliche Briefsendung langte, nachdem sie nicht behoben wurde, wieder bei der Erstbehörde ein. In der Folge wurde seitens der Erstbehörde das Gendarmeriepostenkommando Ötz ersucht, Erhebungen zur Überprüfung eines allenfalls vorliegenden Zustellmangels vorzunehmen. Dabei sollte ermittelt werden, ob der Berufungswerber während der Dauer der Abholfrist vom 10.8.1995 bis 28.8.1995 von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und wie lange diese Abwesenheit gedauert habe.

 

In der Folge erstattete das Gendarmeriepostenkommando Ötz folgenden vom 19.9.1995 stammenden Bericht:

 

"T F gibt an, daß er seinen gesamten Schriftverkehr über seine Geschäftsadresse, I abwickle. Er habe dies angeblich schon wiederholt bei der Bezirkshauptmannschaft Imst deponiert. Während der Post-Öffnungszeit befinde er sich nie in Ö."

 

In weiterer Folge nahm die Erstbehörde eine Zustellung unter der Adresse I, vor. Auch in diesem Fall erfolgte eine Hinterlegung am Postamt und wurde die Briefsendung, da eine Behebung nicht erfolgt ist, wieder an die Erstbehörde rückübermittelt.

 

Anschließend erging ein Ersuchen an das Gendarmeriepostenkommando Imst zwecks Überprüfung betreffend Vorliegen eines Zustellmangels. Im Bericht vom 27.10.1995 wurde von dieser Dienststelle folgendes mitgeteilt:

 

"Grund der Abwesenheit:

 

Bei der Anschrift I handelt es sich lediglich um das Büro. Er konnte dort mehrmalig nicht angetroffen werden. Es wurde ersucht ihm mitzuteilen, daß er sich mit der Bezirkshauptmannschaft in Verbindung setzt.

 

Besondere Bemerkungen:

 

Die Wohnadresse des F lautet auch Ö (gem letzter Anzeige);"

 

Schließlich wurde das Gendarmeriepostenkommando Imst seitens der Bezirkshauptmannschaft Imst mit Schreiben vom 6.11.1995 aufgefordert, den, das Straferkenntnis beinhaltenden Rsa-Brief persönlich dem Berufungswerber gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen. Die Übergabe erfolgte dann tatsächlich am 10.11.1995.

 

Die Berufungsbehörde richtete anschließend ein mit 14.12.1995 datiertes Schreiben folgenden Inhalts an den Berufungswerber:

 

"Sehr geehrter Herr Dipl.-Ing. F!

 

Im Zusammenhang mit der von Ihnen erhobenen Berufung erweisen sich Ermittlungen betreffend die Frage des Zeitpunktes der rechtswirksamen Zustellung dieses Bescheides als erforderlich. Sie werden daher gebeten, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens nachfolgende Fragen zu beantworten:

 

1. Befindet Sich unter der Adresse Ö, ihre Wohnung?

 

2. Wurde diese Wohnung von Ihnen auch im Zeitraum 10.08.1995 bis 28.08.1995 benützt?

 

3. Im Zuge der Durchführung von Erhebungen über die ordnungsgemäße Zustellung erging an die Erstbehörde die in Ablichtung beigefügte Mitteilung des Gendarmeriekommandos Ötz vom 19.09.1995. Daraus ist schlüssig abzuleiten, daß Sie sich (lediglich) während der Post-Öffnungszeiten nicht in Ö aufhalten würden. Sie werden gebeten, hiezu Stellung zu nehmen.

 

4. Haben Sie sich während des oben angeführten Zeitraumes nicht regelmäßig an der Abgabestelle in Ö aufgehalten? (Sollte dies zutreffen, werden Sie gebeten, den Zeitraum dieser Abwesenheit sowie den Grund genau anzugeben, sowie dies durch Angabe von Zeugen oder sonstigen Beweismitteln glaubhaft zu machen.)"

 

Ein Antwortschreiben seitens des Berufungswerbers langte nicht ein. In der Folge richtete die Berufungsbehörde noch ein weiteres Schreiben an das Postamt Ö, wobei um Auskunftserteilung ersucht wurde, inwieweit eine Verständigung über die Hinterlegung am 10.8.1995 tatsächlich erfolgt ist, zumal ein diesbezüglicher Vermerk auf dem Rückschein fehlt, auch möge bekannt gegeben werden, inwieweit auf einem hinterlassenen Verständigungszettel der Beginn der Abholfrist enthalten gewesen ist.

 

Dem kam das Postamt Ö mit Schreiben vom 30.1.1996 nach. Dabei wurde folgendes bekanntgegeben:

 

"Unser Ortszusteller erklärt, daß eine Verständigung über die Hinterlegung tatsächlich erfolgt ist. Diese Verständigung wurde an der Abgabestelle zurückgelassen. Auch die Abholfrist wurde auf der Hinterlegung angeführt.

 

Für die unvollständige Ausfertigung des Rückscheines möchten wir uns auf diesem Wege entschuldigen.

 

Ansonsten erscheint uns die Aussage unseres Zustellers glaubhaft."

 

Dem Berufungswerber wurden diese Ermittlungen mit Schreiben vom 31.1.1996 bekanntgegeben. Auch wurde das ursprüngliche Schreiben vom 14.12.1995 neuerlich übermittelt. Dem Berufungswerber wurde die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Dem ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

 

Gemäß §63 Abs5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach §17 Abs1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des §13 Abs3 Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Nach §17 Abs2 Zustellgesetz ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentür) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben, sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Nach §17 Abs3 legcit ist die hinterlegte Sendung mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des §13 Abs3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, doch wäre die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des §17 Abs3 3. Satz Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge wahrzunehmen, wie etwa im Fall einer Reise, eines Urlaubs oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (VwGH vom 20.6.1994, Zahl 94/10/0022).

 

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist nach §6 Zustellgesetz die erste Zustellung maßgebend.

 

Im gegenständlichen Fall war zu beurteilen, inwieweit der erst von der Behörde vorgenommenen Zustellung Rechtswirksamkeit zukommt. Aufgrund des Berichtes des Gendarmeriepostenkommandos Ö vom 19.9.1995 ergeben sich ausreichend Anhaltspunkte dafür, daß sich der Berufungswerber lediglich während der Postöffnungszeiten nicht in Ö befunden habe. Dies wurde dem Berufungswerber vorgehalten, welcher sich jedoch einer Äußerung enthielt. Damit hat der Berufungswerber aber einer ihn treffenden Mitwirkungspflicht, welche auch im Verwaltungsstrafverfahren zum Tragen kommt, nicht entsprochen. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, daß der Berufungswerber während des Hinterlegungszeitraumes (10.8. bis 28.8.1995) grundsätzlich an der Abgabestelle B 32, in Ö anwesend war.

 

Wenn der Berufungswerber sich gegenüber den Gendarmeriebeamten dahingehend geäußert haben mag, daß er seinen gesamten Schriftverkehr über seine Geschäftsadresse abwickle, sei ihm entgegengehalten, daß die Auswahl der Abgabestelle, an welcher die Zustellung vorgenommen werden soll, der Behörde obliegt.

 

Aufgrund der von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungen, deren Ergebnisse vom Berufungswerber unwidersprochen geblieben sind, ergibt sich, daß die Zustellung am 10.8.1995 rechtswirksam erfolgt ist. An der Rechtswirksamkeit dieser Zustellung vermag auch nichts zu ändern, daß die Erstbehörde weitere Zustellvorgänge veranlaßte und dem Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis erst am 10.11.1995 tatsächlich zugekommen ist.

 

Damit erweist sich aber die gegenständliche Berufung als verspätet. Es war daher die Zurückweisung auszusprechen. Es war der Berufungsbehörde auch verwehrt, die Richtigkeit der gegen den Berufungswerber erhobenen Schuldvorwürfe zu prüfen, zumal das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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