TE UVS Niederösterreich 1996/05/27 Senat-TU-96-013

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Veröffentlicht am 27.05.1996
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Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, in der derzeit geltenden Fassung iVm §24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, in der derzeit geltenden Fassung.

 

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, somit S 400,--, zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§64 Abs1 und 2 VStG

 

Der Gesamtbetrag in der Höhe von S 2.600,-- (Geldstrafe: S 2.000,--, Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde: S 200,--, Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens: S 400,--) ist vom Berufungswerber binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§59 Abs2 AVG

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28. November 1994, Zl 3-****-93, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960 nach §99 Abs3 lita legcit eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber am 15.8.1993 um 10.00 Uhr im Gemeindegebiet xx, Bundesstraße B *, Km **,***, Richtung xx, mit dem PKW mit dem Kennzeichen W ***HN auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren ist (146 km/h gemessene Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Meßtoleranz zugunsten des Beschuldigten).

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wendete der Berufungswerber ein, daß inzwischen Verjährung eingetreten sei, da nicht innerhalb von zwei Jahren über die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung rechtskräftig entschieden worden sei. Der Berufungswerber halte seine bisherige Verantwortung aufrecht und bringe vor, daß er, nachdem er die Radarüberwachung bemerkt habe, auf seinen Tachometer geschaut habe und daß er eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 120 km/h eingehalten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h werde daher nach wie vor bestritten.

Der Berufungswerber beantragte, seiner Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe schuldangemessen herabzusetzen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierüber folgendes erwogen:

 

Vom Berufungswerber wurde weder im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde noch in der Berufung die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Freilandstraße an dem ihm vorgeworfenen Tatort zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt bestritten. Die Tatsache, daß der Berufungswerber nicht, wie von ihm behauptet, die höchstzulässige Geschwindigkeit um 20 km/h, sondern um 46 km/h überschritten hatte, ergab sich nicht alleine aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Verkehrsabteilung, Außenstelle S********, vom 15. August 1993, GZ P ****/93/Rie, sondern insbesondere zweifelsfrei auch aus der entsprechenden Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers BI E R. Die Aussagen des Berufungswerbers, wonach er, als er das Exekutivorgan wahrnahm, eine gefahrene Geschwindigkeit von 120 km/h feststellte, war nicht geeignet, daß mittels geeichtem Lasermeßgerät ordnungsgemäß erzielte Meßergebnis in Zweifel zu ziehen. Eine Koinzidenz des Zeitpunktes der ersten Wahrnehmung durch den Lenker des gemessenen Fahrzeuges mit dem Zeitpunkt der Vornahme der Messung selbst ist zwar vorstellbar, jedoch durchaus unüblich. Das diesbezügliche Vorbringen und auch jenes des Berufungswerbers im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde, wonach ihn dann andere Fahrzeuge mit

einer Geschwindigkeit von ca. 160 oder 170 km/h hätten überholt haben müssen, war jedenfalls als Schutzbehauptung und nicht als geeignet zu werten, das zweifelsfrei erzielte Beweisergebnis der Geschwindigkeitsüberschreitung in dem im Straferkenntnis angegebenen Ausmaß in Zweifel zu ziehen.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

 

Gemäß §20 Abs2 StVO 1960 in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung darf der Lenker eines Fahrzeuges, soferne die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 ist bei jeder auch noch so geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt.

 

Zur Strafhöhe wurde erwogen:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

§99 Abs3 lita StVO 1960 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Nichteinbringungsfall Arrest bis zu zwei Wochen vor.

 

Von folgenden aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen war auszugehen:

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 10.000,--, hat kein Vermögen und zwei Sorgepflichten.

 

Der Unrechtsgehalt der Tat ist (selbst wenn man lediglich das vom Berufungswerber zugestandene Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h zugrundelegte) hoch, zumal gerade das Überschreiten der höchstzulässigen oder erlaubten Höchstgeschwindigkeit eine der häufigsten Unfallursachen im täglichen Verkehrsgeschehen darstellt.

 

Dem Berufungswerber ist im Hinblick auf das hohe Ausmaß der festgestellten und als erwiesen anzusehenden Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h vorsätzliches Verhalten anzulasten. Als Inhaber einer Lenkerberechtigung ist ihm nicht nur die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, sondern auch ein demgemäßes Verhalten zuzumuten.

 

Mildernd war (aufgrund des Vorliegens von zwei rechtskräftigen, nicht einschlägigen und im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht getilgten Vorstrafen) kein Umstand, erschwerend war (entgegen den Ausführungen der Bezirksverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid) ebenfalls kein Umstand zu werten.

 

Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Berufungswerbers und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sowie selbst unter Berücksichtigung des Nichtvorliegens von Erschwerungsgründen, jedoch auch des Nichtvorliegens von Milderungsgründen, konnte die Berufungsbehörde nicht finden, daß die von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe unangemessen hoch wäre. Die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe befindet sich ohnedies im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Die so verhängte Geldstrafe soll geeignet sein, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abzuhalten und soll gleichzeitig generalpräventive Wirkung erzeugen.

 

Eine Anwendung des §21 VStG hatte nicht zu erfolgen, da das Verschulden nicht gering war.

 

Das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers ist nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben.

 

Zum behaupteten Vorliegen von Verjährung, da das angefochtene Straferkenntnis nicht binnen zwei Jahren erlassen worden sei, wird festgestellt, daß entsprechend dem §31 Abs2 VStG eine Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen wurde und auch die absolute Strafbarkeits- bzw. Vollstreckungsverjährung gemäß §31 Abs3 VStG erst nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Tat eintritt, sodaß die Berufungsbehörde nicht erkennen konnte, inwieferne die vom Berufungswerber geltend gemachte Verjährung eingetreten sein sollte.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG, da im angefochtenen Bescheid eine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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