TE UVS Steiermark 1996/05/28 30.10-156/95

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Veröffentlicht am 28.05.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. J. H., wohnhaft D.-Str. 15, L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 03.08.1995, GZ.: St 3260/95, wie folgt entschieden:

Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 140,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.05.1994, um 10.52 Uhr in L., Franz-Josef-Straße, auf Höhe des Hauses Nr. 5, aus Richtung Hauptbahnhof kommend, in Richtung Erzherzog-Johann-Straße fahrend, als Lenker des PKW St. 64.745, mit diesem Fahrzeug

1.) nach rechts in die Erzherzog-Johann-Straße abgebogen und habe dabei das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einbiegen nach rechts verboten" und 2.) dabei das ebenfalls deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet. Hiedurch habe er 1.) die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 3 b StVO und 2.) die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 2 StVO verletzt und wurde über ihn zu 1.) und 2.) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (jew. 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses vorbringt, daß die Behörde ungenau ermittelt habe, wobei der Berufungswerber wiederholt, daß ihm ein Fahrzeug auf die Beschilderung die Sicht genommen habe. Es sei nicht zwingend, daß das Fahrzeug der Zeugen G. D. und R. G. der städtischen Gasversorgung mit jenem, welches die Sicht verstellt habe, ident sei. Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses bringt der Berufungswerber vor, daß zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung eine andere Beschilderungssituation gegeben gewesen wäre, als auf dem Foto ersichtlich. Überdies sei zum Zeitpunkt des Abbiegevorganges reger Fußgängerverkehr über die Erzherzog-Johann-Straße vorhanden gewesen, weshalb er die Aufmerksamkeit auf diesen Verkehr gerichtet habe. Da sich einerseits bereits aus der Aktenlage hinsichtlich Punkt 2.) des Straferkenntnisses ergibt, daß der Bescheid aufzuheben ist und andererseits hinsichtlich Punkt 1.) des Straferkenntnisses eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe bekämpft wird und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche gemäß § 51 e Abs 1 und 2 VStG unterbleiben.

Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses:

Am 19.05.1994 befand sich in der Franz-Josef-Straße auf Höhe des Hauses Nr. 5, vor der Kreuzung mit der Erzherzog-Johann-Straße auf der rechten Straßenseite eine Baustelle, wie dies aus den im erstinstanzlichen Akt erliegenden Lichtbildern gut sichtbar ist. Diese Baustelle war durch ein sogenanntes Scherengitter abgesichert und befand sich in der Mitte des rechten Fahrstreifens ein transportables Verbotszeichen gemäß § 52 a Z 3 b StVO "Einbiegen nach rechts verboten". Dieses Rechts-Abbiegeverbotszeichen war zum Tatzeitpunkt für den Berufungswerber gut sichtbar.

Das von der Erstbehörde durchgeführte Beweisverfahren war umfassend und erschöpfend durchgeführt worden. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, daß dieses Verkehrszeichen zum Tatzeitpunkt durch ein Fahrzeug der Stadtwerke Leoben verstellt gewesen sei, ist die Erstbehörde nachgegangen und hat bei den Stadtwerken L. ermittelt, ob sich zum Tatzeitpunkt am Tatort ein Fahrzeug der Stadtwerke befunden habe. Die von den Stadtwerken namhaft gemachten Lenker eines Gasversorgungsfahrzeuges wurden von der Erstbehörde umfangreich zum angelasteten Delikt, sowie zur Verantwortung des Berufungswerbers einvernommen. Aus den Aussagen geht schlüssig und eindeutig hervor, daß sich dieses Fahrzeug innerhalb des Scherengitters und somit aus Ankommrichtung des Berufungswerbers hinter dem verfahrensgegenständlichen Verkehrszeichen, wie auf den im erstinstanzlichen Akt ersichtlichen Lichtbildern zu sehen, befand. Ein weiteres Fahrzeug der Stadtwerke L. hat sich an diesem Tag nicht am Tatort aufgehalten, was auch von den einvernommenen Zeugen, welche an der Baustelle gearbeitet haben, bestätigt wurde. In seiner Berufung brachte der Berufungswerber nichts Neues vor, bot keinerlei neue Beweise für sein Vorbringen, daß das Verkehrszeichen durch ein Fahrzeug der Stadtwerke L. verstellt gewesen wäre, an, sodaß die erkennende Behörde nicht verpflichtet war, weitere Erkundigungsbeweise aufzunehmen. Es bleibt daher noch zu prüfen, ob die über den Berufungswerber verhängte Strafe schuld- und tatangemessen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Indem der Berufungswerber gegen das Rechtsabbiegeverbot gemäß § 52 a Z 3 b StVO verstoßen hat, hat er gegen den Schutzzweck, im vorliegenden Fall die Sicherung der Fußgänger und die Erleichterung der Flüssigkeit des Verkehrs durch die vorhandene Baustelle, verletzt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd konnte die Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt werden, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Als Verschuldensform liegt Fahrlässigkeit vor. Die vom Berufungswerber bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse (Bruttoeinkommen S 50.000,-- mtl., Sorgepflichten für die Ehegattin, Vermögen 1 Haus) waren nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung erster Instanz herbeizuführen, da die verhängte Strafe ohnedies im unteren Strafbereich des gesetzlichen Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit a StVO von der Erstbehörde verhängt wurde.

Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses:

Es war nach § 22 Abs 1 VStG zu prüfen, ob die dem Berufungswerber angelasteten beiden Übertretungen (§ 52 a Z 3 b StVO und § 52 a Z 2 StVO) zwei verschiedene Tatbilder darstellen, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (VwGH 30.6.1977, Slg. 9366/A). Im vorliegenden Fall befand sich in der Franz-Josef-Straße auf Höhe des Hauses Nr. 5 eine Baustelle, vor deren Scherengitter das Verbotszeichen nach § 52 a Z 3 b StVO aufgestellt war, sodaß ein Abbiegen nach rechts in die Erzherzog-Johann-Straße untersagt wurde. Am Beginn der Erzherzog-Johann-Straße befanden sich links und rechts der Fahrbahn Verbotszeichen nach § 52 a Z 2 StVO. Mißachtete sohin ein Fahrzeuglenker das Rechtsabbiegeverbot in der Franz-Josef-Straße, so mußte er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zwangsläufig das Verbot "Einfahrt verboten" gemäß § 52 a Z 2 StVO am Beginn der Erzherzog-Johann-Straße ebenfalls verletzen. Es zieht daher die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen Tatbestandes zwingend nach sich, wobei im vorliegenden Fall das Rechtsabbiegeverbot sowie das anschließende Einfahrtsverbot in die Erzherzog-Johann-Straße demselben Zweck dienten, nämlich das durch die Baustelle gefährlich gewordene Einfahren in die Erzherzog-Johann-Straße von der Franz-Josef-Straße aus Richtung Hauptbahnhof kommend, zu verhindern. Da somit mit der Verurteilung wegen des Deliktes nach Punkt 1.) des Straferkenntnisses auch der Unrechtsgehalt der Übertretung nach Punkt 2.) des Straferkenntnisses abgegolten ist, ist sohin bezüglich der zweitgenannten Übertretung Konsumtion eingetreten (VwGH 16.09.1983, 83/02/0204) und war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen.

Schlagworte
Einfahrtverbot Abbiegeverbot Konsumtion
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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