TE Vwgh Erkenntnis 1983/9/16 83/02/0204

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Veröffentlicht am 16.09.1983
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z15
StVO 1960 §52 Z2
VStG §22 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des Dr. JK, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 31. Mai 1983, Zl. MA 70-X/K 217/82/Str., betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Schuldspruches der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 52 lit. a Z. 2 StVO 1960 einschließlich des Strafausspruches und des damit verbundenen Ausspruches über die Strafkosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.285,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 11. Juni 1982 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe „am 12. 2. 1982 um 13.45 Uhr in Wien 1., Rotenturmstraße-Lichtensteg-Hoher Markt als Lenker des Pkw ... 1. das Vorschriftszeichen ‚Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus‘ nicht beachtet, sondern sei ‚nach links abgebogen‘, und habe 2. das Vorschriftszeichen ‚Einfahrt verboten‘“ nicht beachtet. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1.) nach § 52 Z. 15 StVO 1960 und zu 2.) nach § 52 Z. 2 leg. cit. begangen, weshalb über ihn unter Berufung nach § 99 Abs 3 lit. a leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von je S 400,-- (Ersatzarreststrafe je 24 Stunden) verhängt worden sind.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Strafverfügung rechtzeitig Einspruch erhoben und nach erfolgter Akteneinsicht eine schriftliche Stellungnahme erstattet hatte, erging das Straferkenntnis derselben Behörde vom 9. November 1982, mit welchem der Beschwerdeführer neuerdings der in der Strafverfügung erwähnten Übertretungen für schuldig befunden worden ist. Die Geldstrafen wurden jedoch mit je S 200,-- und die Ersatzarreststrafen mit je 12 Stunden festgesetzt.

Entsprechend der Begründung dieses Straferkenntnisses ging die Behörde davon aus, daß die in Rede stehenden Übertretungen auf Grund der Angaben des Meldungslegers in der Anzeige als erwiesen angenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe diese Übertretungen nicht bestritten und Ortsunkundigkeit als Entschuldigung vorgebracht, was zwar nicht als strafbefreiend zu berücksichtigen gewesen sei, jedoch bei der Strafbemessung als mildernd habe angesehen werden können. Erschwerende Umstände seien keine vorgelegen.

In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß die Verwirklichung des einen Tatbestandes, nämlich die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, zwangsläufig die Verwirklichung des anderen Tatbestandes, nämlich das Abbiegen nach links in eine Straße, vor der das Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ aufgestellt ist, nach sich ziehe. Es liege daher unechte Idealkonkurrenz vor, weshalb der Beschwerdeführer nur wegen der Übertretung des § 52 Z. 15 StVO 1960 hätte bestraft werden dürfen. Im übrigen sei der Tatort im Spruch des Straferkenntnisses nicht hinreichend konkretisiert worden.

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 31. Mai 1983 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und das erwähnte Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Ergänzung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: „Der Beschuldigte ... hat am 12. 2. 1982, um 13.45 Uhr als Lenker des Pkw ... in Wien 1., Rotenturmstraße 6, 1) das deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen ‚Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus, ausgenommen Autobusse, Taxi, Straßendienst- und Müllsammelfahrzeuge‘ nicht beachtet, sondern ist nach links in den Lichtensteg eingebogen, 2) das in Wien 1, vor dem Haus Lichtensteg Nr. 2 deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ‚Einfahrt verboten, ausgenommen Autobusse, Taxi, Straßendienst- und Müllsammenfährzeuge‘ mißachtet“.

In Erwiderung auf das geschilderte Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, im Verwaltungsstrafverfahren gelte, wenn der Täter mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe, anders als in gerichtlichen Strafverfahren, das Komulationsprinzip. Dies bedeute, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen seien. Hiebei mache es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Übertretungen begangen habe, seien es solche gleicher oder verschiedener Art (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz), oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht habe (Idealkonkurrenz). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführes, die eine Verwaltungsübertretung gehe automatisch mit der Verwirklichung der anderen einher, sei zu bemerken, daß sowohl lediglich nur das erste Delikt alleine oder das zweite Delikt alleine oder beide zusammen gesetzt werden könnten und die Verwirklichung des einen Tatbestandes nicht automatisch die Verwirklichung des zweiten nach sich ziehe. Es könne daher auch keine unechte Idealkonkurrenz vorliegen, da der Beschwerdeführer zwar durch eine Handlung mehrere Tatbestände gesetzt habe, jedoch deren Strafbarkeit durch die Subsumtion unter einen dieser Tatbestände nicht erschöpfend sei. Daß der Beschwerdeführer in der Wiener Innenstadt nie seinen Pkw benütze und sich daher nicht mehr vollständig auskenne, stelle im gegenständlichen Fall keinen Schuldausschließungsgrund dar, zumal hier der Kraftfahrzeuglenker verpflichtet sei, sich mit den jeweils neuesten für den Straßenverkehr maßgeblichen Vorschriften vertraut zu machen. Auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nachfahren hinter einem anderen Pkw rechtfertige nicht seine Vorgangsweise, da er immer selbst den Straßenverkehr beobachten und die hiefür notwendigen Entscheidungen treffen müsse. Die Bezeichnung des Tatortes erscheine der Berufungsbehörde ausreichend, da aus dem Straferkenntnis eindeutig erkennbar sei, wo der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen habe. Überdies scheine der Tatort in der Anzeige auf (sogar der Standort der aufgestellten Verkehrszeichen). Die Bezeichnung des Tatortes sei somit als ausreichend und eindeutig anzusehen, da der Tatort individuell konkretisiert worden sei. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten seien daher als erwiesen anzunehmen gewesen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Die Abänderung im Spruch habe die genauere Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand gedient. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgeblichen Erwägungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982 gebildeten Senat erwogen hat:

1. Zur Übertretung des § 52 Z. 15 StVO 1960:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich dieser Übertretung für inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu der erwähnten Konkretisierung der Tatortumschreibung nur nach einer geeigneten Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 berechtigt gewesen wäre, also ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 31 Abs. 1 leg. cit. vorliege.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwägungen nicht im Recht:

Mit der innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 ergangenen und im Hinblick auf § 32 Abs. 2 leg. cit. als taugliche Verfolgungshandlung anzusehenden Strafverfügung vom 11. Juni 1982 wurde die als erwiesen angenommene Übertretung des § 52 Z. 15 StVO 1960, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses ausgeführt worden ist, im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 mit den Worten umschrieben, der Beschwerdeführer habe „am 12. 2. 1982 um 13.45 Uhr in Wien 1., Rotenturmstraße-Lichtensteg-Hoher Markt als Lenker des Pkw ..... das Vorschriftszeichen ‚Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus‘ nicht beachtet“, sondern sei nach links abgebogen, wobei sich aus der Reihenfolge der erwähnten Straßenbezeichnungen in Verbindung mit der als notorisch anzusehenden Lage der erwähnten Straßen ergibt, daß der Beschwerdeführer nur im Bereich der Kreuzung der Rotenturmstraße mit dem Lichtensteg auf seiner Fahrt zum Hohen Markt von der Rotenturmstraße kommend in den Lichtensteg eingebogen sein kann, was jedoch auf Grund der für diesen Bereich angeordneten Fahrtrichtung (geradeaus) verboten war. Der Gerichtshof kann nicht finden, daß die in der Strafverfügung gewählte Umschreibung des Tatortes den unter dem Gesichtspunkt einer hinreichenden Konkretisierung, desselben an eine Verfolgungshandlung zu stellenden Anforderungen nicht genügt, wofür im übrigen auch der Umstand spricht, daß der Beschwerdeführer bereits in der während des erstinstanzlichen Verfahrens abgegebenen schriftlichen Stellungnahme ausdrücklich zugestanden hat, „den objektiven Tatbestand“ der ihm „zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen“ zu haben. Der Beschwerdeführer hatte also offensichtlich selbst keine Zweifel hinsichtlich des Tatortes. Wenn aber davon auszugehen ist, daß auch eine in bezug auf den Tatort ausreichende und rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, dann war die im Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der Umschreibung des Tatortes vorgenommene Ergänzung im Lichte der Verjährungsbestimmungen nicht rechtswidrig sondern entsprach dem der Berufungsbehörde zufolge § 66 Abs. 4 AVG 1950 zustehenden Recht, das Straferkenntnis nach jeder Richtung zu ändern, zumal von einer durch diese Bestimmung nicht gedeckten Auswechslung der Tat nicht die Rede sein kann.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, in dem dem Straferkenntnis vorausgegangen Verfahren sei der Tatort nie genauer konkretisiert worden, so muß auf die Ausführungen in der vom Beschwerdeführer anläßlich der Akteneinsicht vom 19. Juli 1982 zur Kenntnis genommenen Anzeige des Meldungslegers verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer angezeigt worden ist, weil er „mit seinem Pkw in Wien 1., Rotenturmstraße in Richtung Schwedenplatz fuhr und das in Höhe des Hauses Rotenturmstraße Nr. 6 deutlich sichtbar aufgestellte Vz. gem. § 52/15 StVO (Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus) nicht beachtete, sondern nach links in den Lichtensteg einbog“. Im übrigen stellt die Behauptung des Beschwerdeführers, daß „in dem im Straferkenntnis genannten Bereich eine Reihe gleichartiger Verkehrszeichen aufgestellt sind“, eine zufolge § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unbeachtliche Neuerung dar, weshalb weder darauf noch auf die im Zusammenhang damit hinsichtlich einer Doppelbestrafung angestellten Überlegungen des Beschwerdeführers einzugehen ist.

Schließlich ist im Hinblick auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen noch zu bemerken, daß eine Verfolgungshandlung zwar dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, Slg. N. F. Nr. 9664/A), was aber nicht bedeutet, daß in der im Beschwerdefall als einziger tauglicher Verfolgungshandlung anzusehenden Strafverfügung im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Übertretung des § 52 Z. 15 StVO 1960 auch der Standort des diesbezüglichen Gebotszeichens anzuführen gewesen wäre, weil der Standort des Verkehrszeichens nicht zu den Sachverhaltselementen der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44 a lit. a VStG 1950) gehört.

Die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Übertretung geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

2. Zur Übertretung des § 52 Z. 2 StVO 1960:

In Übereinstimmung mit seinen Berufungsausführungen vertritt der Beschwerdeführer neuerlich die Auffassung, daß hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretung unechte Idealkonkurrenz vorliege, weil es sich bei der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Kreuzung um eine solche handle, bei der der die Rotenturmstraße befahrende Kraftfahrzeuglenker, ausgenommen die Lenker von Autobussen, Taxi, Straßendienst- und Müllsammelfahrzeugen, dem Vorschriftszeichen Rechnung tragend nur die Rotenturmstraße geradeaus weiterfahren oder aber entgegen dem Geradeausfahrgebot nach links in den Lichtensteg einbiegen könne, wo vor dem Haus Nr. 2 ein Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ mit den erwähnten Ausnahmen aufgestellt sei. Mißachte sohin ein Fahrzeuglenker das Geradeausfahrgebot, so müsse er auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zwangsläufig nach links einbiegen, da eine andere Fahrmöglichkeit zu dem im angefochtenen Bescheid bezeichneten Tatort nicht möglich sei. Es ziehe daher die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich, weshalb sich die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des § 52 Z. 2 StVO 1960 als rechtswidrig erweise.

Zufolge § 22 Abs. 1 VStG 1950 sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Es ist daher zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer angelasteten beiden' Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder darstellen, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Slg. N. F. Nr. 9366/A).

Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des § 52 Z. 2 StVO 1960 wäre daher im Lichte der zitierten Bestimmung unter der Voraussetzung unzulässig, daß ein Fahrzeuglenker, der in der Rotenturmstraße in Richtung Schwedenplatz fährt und sich im Bereich der Kreuzung mit dem Lichtensteg nicht an die dort vorgeschriebene Fahrtrichtung (geradeaus) hält, sondern nach links abbiegt, keine andere Möglichkeit hat, als - entgegen dem dort mit einem Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 2 StVO 1960 kundgemachten Einfahrtsverbot - in den Lichtensteg einzufahren. Da von einer derartigen Sachverhaltsannahme auszugehen ist, weil in die Rotenturmstraße im Bereich der Kreuzung mit dem Lichtensteg auf der in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen linken Seite bekanntermaßen (§ 45 Abs. 1 AVG 1950) keine andere Straße einmündet, mußte der entgegen dem Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 15 StVO 1960 links abbiegende Beschwerdeführer zwangsläufig auch jenes nach § 52 Z. 2 leg. cit. mißachten. Geht man im übrigen davon aus, daß das erwähnte Gebot des Geradeausfahrens sowie das anschließende Einfahrtsverbot demselben Zweck dienen, nämlich einen Fahrzeugverkehr von der Rotenturmstraße in den Lichtensteg - mit den erwähnten Ausnahmen - zu verhindern, so erhellt auch daraus, daß mit der Verurteilung wegen des einen Deliktes (Verstoß gegen das Geradeausfahrgebot) auch der Unrechtsgehalt des anderen Tatbestandes (Verbot der Einfahrt in den Lichtensteg) abgegolten und sohin bezüglich der zweitgenannten Übertretung Konsumtion eingetreten ist. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des § 52 Z. 2 StVO 1960 erweist sich daher im Grunde des § 22 Abs. 1 VStG 1950 als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 52 Z. 2 StVO 1960 gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b sowie § 50 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 16. September 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020204.X00

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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