TE UVS Niederösterreich 1996/06/03 Senat-BL-95-439

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 in der geltenden Fassung - AVG, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §64 Abs1 und Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in

der geltenden Fassung - VStG, S 160,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu

zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem Straferkenntnis vom 26.07.1995, Zl 3-****-95, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Beschuldigten der Übertretung des §20 Abs2 in Verbindung mit §99 Abs3 lita StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß §99

Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden), weil er am 25.04.1995, um 18,25 Uhr, als Lenker des PKW mit dem

behördlichen Kennzeichen BGL-***** (D), in R**********, Ortsgebiet, B*, Höhe

Haus Nr **, Richtung M**** E*****, im Ortsgebiet schneller als die

erlaubte

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist.

Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen

Verfahren mit

S 80,-- bestimmt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Berufung ein,

welche er im wesentlichen damit begründet, daß es richtig sei, daß er zur

angegebenen Zeit in Regelsbrunn in Richtung Maria Ellend gefahren sei und daß er

nicht genügend Geld zur Bezahlung eines Organstrafmandates mit sich geführt

hätte. Weiters sei es richtig, daß er sich an das Ortsschild nicht erinnern

könne. Es erscheine ihm jedoch nach wie vor unmöglich, daß er 75

km/h gefahren

sei.

Er sei nämlich Vielfahrer und jährlich mindestens 50.000 Kilometer

unterwegs.

Es sei 15 Jahre her, daß er zuletzt wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Strafe bezahlen habe müssen. Aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit sei ihm

die Problematik der Geschwindigkeitsmessung mit Handmeßgeräten

bewußt und führe

eine Verwackeln zu erheblichen Meßungenauigkeiten.

 

Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu wie folgt erwogen:

 

Da im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe

verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung abgesehen werden, zumal der Berufungswerber die Durchführung einer

solchen auch nicht ausdrücklich verlangt hat.

 

Organe des Gendarmeriepostens R********** nahmen am 25.04.1995 im Ortsgebiet von

R********** auf der B * Geschwindigkeitsmessungen an motorisierten Verkehrsteilnehmern vor. Der Standort der Beamten befand sich 190 Meter vom

Meßort **** R**********, vor dem Haus Nr **, Fahrtrichtung M**** E*****. Der Standort der Beamten liegt, und das ist unbestritten, im Ortsgebiet.

 

Aufgrund des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ist als erwiesen anzusehen,

daß der Berufungswerber die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit von 50

km/h am 25.04.1995, um 18,25 Uhr, in **** R**********, xx, B ,

Fahrtrichtung

M*** E*****, auf Höhe Haus Nr **, überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels eines Lasergerätes, das zum

Meßzeitpunkt gültig geeicht war, durchgeführt.

 

Die allgemein gehaltene Verantwortung des Berufungswerbers, daß er ein

sogenannter Vielfahrer sei und zuletzt vor 15 Jahren eine Strafe wegen

Geschwindigkeitsüberschreitung bezahlen habe müssen, außerdem oft bei

Geschwindigkeitsmessungen mit Handmeßgeräten es zum Verwackeln komme, war nicht

geeignet, einen anderen Sachverhalt herbeizuführen, zumal jegliche Geschwindigkeitsüberschreitung nach der StVO strafbar ist. Ein vorschriftsmäßig

geeichter Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20 20 TSKM stellt

grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug

eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch

einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten aufgrund der Schulung die

ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Die Bedenken bezüglich des Verwackelns liegen seitens der Berufungsbehörde nicht vor, weil in diesem Fall

kein gültiges Meßergebnis, sondern eine Fehleranzeige aufgeschienen wäre und

zwar E03 bei unstabiler Messung wegen schlechten Zielens (Verwackeln

oder

Wegschwenkens des Gerätes vom Ziel).

 

Rechtlich folgt dazu:

 

Gemäß §20 Abs2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht

gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere

Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Berufungswerber am 25.04.1995, 18,25 Uhr, mit dem Fahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen BGL-

*****, auf der B , im Ortsgebiet von R**********, in Fahrtrichtung M*****

E*****, auf Höhe des Hauses Nr. 45, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten.

 

Das Tatbild nach §20 Abs2 StVO erfüllt derjenige, der im Ortsgebiet schneller

als 50 km/h fährt und ist es bei einer Übertretung nach §20 Abs2 StVO gemäß §44a

Z1 VStG nicht erforderlich, im Spruch das Ausmaß der Überschreitung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzuführen. Der Tatbestand ist

daher in

objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Zur subjektiven Tatseite ist ausuführen, daß den Berufungswerber an der Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes

fahrlässiges Verschulden trifft. Er hat bei seiner Fahrt durch das Ortsgebiet

von R**********, die ihm zumutbare und erforderliche Sorgfalt außer Acht

gelassen und deswegen die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h

überschritten.

 

Der Schuldberufung war somit keine Folge zu geben.

 

Hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes ist wie folgt festzuhalten:

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß

der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen,

deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst

nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, sowie die Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber machte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im

Berufungsverfahren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen,

weshalb von unterdurchschnittlichen Einkommenverhältnissen ausgegangen wird.

 

Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Als mildernd war

daher die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu

werten, als

erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Die absolute Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet dient der

leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, wie sie sich im Ortsgebiet regelmäßig aus der größeren Verkehrsdichte und der geringeren

Übersichtlichkeit der Verkehrslage und dabei nicht zuletzt auch durch das

unachtsame Verhalten von Fußgängern beim Überschreiten der Straßen immer wieder

ergeben. Ein Fahrzeuglenker darf daher unter keinen Umständen die im Ortsgebiet

zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Der Berufungswerber hat dem Zweck

der Schutznorm des §20 Abs2 StVO durch die Überschreitung der höchstzulässigen

Geschwindigkeit von 50 km/h erheblich zuwidergehandelt.

 

Der Unrechtsgehalt der Tat ist wesentlich.

 

Das Verschulden an der Begehung dieses Deliktes ist, wie oben ausgeführt, als

fahrlässig anzusehen.

 

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Milderungs- und Erschwerungsgründe und die geschätzten allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers, ist davon auszugehen, daß die von der erstinstanzlichen

Behörde verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen ist und wird durch sie

sowohl general- wie auch spezialpräventiven Gedanken Rechnung getragen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 Abs1 und Abs2 VStG, wonach als

Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Geldstrafe

obligatorisch festzusetzen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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