TE UVS Wien 1996/06/19 04/08/418/94

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Pipal über die Berufung des Herrn Heinrich R, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 9.3.1994, Zl MBA 2-S-6104/93, wegen Übertretung des § 27 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 des ArbeitsruheG idgF am 19.6.1996 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J-GesmbH als Komplementärin der J & Co KG mit dem Sitz in Wien, P-straße zu verantworten, daß diese KG als Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer 1) Ali I und 2) Marian K am Sonntag, dem 20.6.1993, zwischen 9.00 Uhr und 12.20 Uhr in der am Firmensitz gelegenen Betriebsanlage mit Eieraufschlagen beschäftigt und diesen damit die Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährt hat, obwohl keine Ausnahme aufgrund der §§ 2 Abs 2, 10 bis 18 ARG vorlag."

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird daher ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt S 1.600,-- vorgeschrieben, das sind 20 % der verhängten Strafe. Gemäß § 64 Abs 3 VStG wird dem Bestraften der Ersatz der Barauslagen für die Gebühren des nichtamtlichen Dolmetschers, Herrn Dkfm Dr Antonius M, in der Höhe von S 1.411,20 auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten und Barauslagen) beläuft sich daher auf S 11.811,20.

Text

Begründung:

I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde:

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

"Der Beschuldigte, Herr Heinrich R hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J & Co KG, Wien, P-straße zu verantworten, daß am Sonntag, den 20.6.1993,

1)

Herr Ali I und

2)

Herr Marian K

zwischen 9.00 Uhr und 12.20 Uhr zu Arbeitsleistungen herangezogen wurden, und somit ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes die Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht eingehalten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 27 Abs 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl Nr 144/1983 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 VStG 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende

Strafen verhängt:

Geldstrafe von Schilling

ad 1) S 4.000,--

ad 2) S 4.000,--

zusammen S 8.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe von

ad 1) 4 Tagen

ad 2) 4 Tagen

zusammen 8 Tage

gemäß § 27 Abs 1 ARG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu

zahlen:

S 800,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Schilling 8.800,--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 2. Dieser Vorwurf ergab sich aus einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 1. Aufsichtsbezirk vom 7.7.1993:

"... Bei einer am Sonntag den 20.6.1993 um 12.20 Uhr von ha durch Amtsdirektor Rudolf S durchgeführten Überprüfung der oa Betriebsstätte wurde festgestellt, daß die Arbeitnehmer Herr Ali I und Herr Marian K am 20.6.1993 (Sonntag) bereits ab 9 Uhr zur Arbeitsleistung (Eieraufschlagen) herangezogen worden sind. ..."

Diese Anzeige wurde dem Berufungswerber am 22.7.1993 zur Kenntnis gebracht, er gab dazu trotz diesbezüglicher Ankündigung keine Stellungnahme ab.

 3. In der rechtzeitigen Berufung wurden die Verwaltungsübertretungen in allgemein gehaltener Weise bestritten.

 4. Das Arbeitsinspektorat gab eine Stellungnahme zu der Berufung ab.

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

 1. Zuerst war die Schuldfrage zu überprüfen:

1.1. Der objektive Tatbestand war folgendermaßen zu beurteilen:

1.1.1. Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet:

Gemäß § 3 Abs 1 ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der §§ 2 Abs 2, 10 bis 18 zulässig ist.

Nach § 10 Abs 1 Z 1 ARG dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer beschäftigt werden mit der Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung, soweit sich solche Arbeiten während des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen und infolge ihres Umfanges nicht bis spätestens Samstag 15.00 Uhr abgeschlossen werden können.

Gemäß § 27 Abs 1 ARG sind Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den §§ 3, 4, 5 Abs 1 und 2, §§ 6, 7, 8 und 9 Abs 1 bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 18 und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,-- zu bestrafen.

1.1.2. Der Sachverhalt wurde auf folgende Weise festgestellt:

a) Das Ermittlungsverfahren brachte nachstehende Ergebnisse:

Über Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gab vorerst der Berufungswerber eine konkrete Gegendarstellung ab: "Herr Marian K war zum Tatzeitpunkt Beschäftigter der J & Co. Dieser erhielt von mir am Freitag, dem 18.6.1993 den Auftrag, die an diesem Tage angelieferte Ware bis spätestens Samstag Mittag zu verarbeiten, da ein Teil der Eier angeschlagen war und somit wegen der im Sommer herrschenden hohen Temperaturen sowie der seinerzeit aktuellen Salmonellengefahr eine rasche Verarbeitung erforderlich war.

Ich mußte sodann am Freitag dem 18.6.1993, Vormittag, die Betriebsanlage in Wien, P-straße verlassen und hätte Herr K auch ohne weiters sogar noch am Freitag oder spätestens am Samstag mit den ihm aufgetragenen Arbeiten fertig werden müssen. Herr K wußte, daß ein Arbeiten am Sonntag nicht erlaubt ist und hatte ich ihm keinerlei Anweisungen gegeben, am Sonntag zu arbeiten. Vielmehr hat Herr K, wie sich nunmehr herausgestellt hat, die Arbeiten nicht so, wie ihm aufgetragen, bis Samstag Mittag abgeschlossen, sondern die Arbeiten statt dessen mit einem Bekannten von ihm, Herrn Ali I weisungswidrig am 20.6.1993 durchgeführt. Ich selbst habe davon erst nach der behördlichen Kontrolle erfahren und hat es bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Probleme mit der Einhaltung des Arbeitsruhegesetzes gegeben. Herr K hatte auch eigene Schlüssel für die Betriebsanlage."

Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte mit, daß zum Tatzeitpunkt Herr K zur Versicherung angemeldet war, und zwar von der gegenständlichen Firma, Herr I hingegen nicht.

Laut Auskunft des Zentralmeldeamtes meldete sich der Letztgenannte am 3.9.1993 nach Mazedonien ab.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 3.6.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der Herr K als Zeuge folgendes aussagte:

"Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Ich habe damals an einer Eierschälmaschine Servicearbeiten verrichtet, es war an einem Samstag oder Sonntag. Ich war damals und bin immer noch bei der gegenständlichen Firma mit 38,5 Wochenstunden beschäftigt. Meine Tätigkeit besteht im Kochen und Schälen von Eiern, zusätzlich - wenn nötig - in der Reparatur der Maschinen. Es war damals noch ein zweiter Arbeiter, nämlich ein Jugoslawe, Herr Ali I, in der Firma beschäftigt. Wir haben beide von ca 10.30 Uhr bis ca 12.30 Uhr gearbeitet. Herr I war außer diesen zwei Stunden niemals bei unserer Firma beschäftigt. Die Maschine wurde am Freitag Nachmittag kaputt, vielleicht um 15.30 Uhr, genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Am Samstag mußte an der Maschine etwas geschweißt werden, ich habe am Samstag nicht gearbeitet. Ich habe die Reparatur deshalb am Sonntag durchgeführt, damit sie am Montag wieder benützt werden kann. Herr I war deshalb mit, weil am Samstag eine Lieferung von Eiern gekommen ist, bei denen einige zerbrochen waren, sodaß er diese aussortieren und in einen Kühlraum bringen mußte. Diese Aufgabe hängt mit der von mir durchzuführenden Reparatur nicht direkt zusammen. Herr I war ein Bekannter von mir und hat mir unentgeltlich geholfen. Meine Arbeitszeit war damals normalerweise von Montag bis Freitag, nur in Notfällen auch am Samstag oder Sonntag. Im konkreten Fall habe ich aus eigenem am Sonntag gearbeitet, in solchen Fällen wird das nicht jeweils eigens vom Bw angeordnet. Die Schweißarbeiten wurden von einem Bekannten unseres Kraftfahrers durchgeführt, ich kenne ihn auch, er hat mir selbst gesagt, daß er seine Arbeit am Samstag durchführen wird. Am Freitag habe ich den Chef in der Firma gesehen, am Samstag und Sonntag nicht. Ich habe dem Chef mitgeteilt, daß eine Reparatur an der Maschine nötig ist. Daß ich dies am Wochenende machen werde, hat er aber nicht gewußt. Herrn I habe ich damals bereits seit zwei Jahren gekannt, ich habe ihn auch nachher noch gesehen. Wir haben damals öfter am Wochenende zusammen ein Bier getrunken. Seit ca zweieinhalb Jahren habe ich keinen Kontakt mehr mit ihm, angeblich ist er nach Jugoslawien gefahren. Er war angeblich in einem Eissalon beschäftigt. Herr I stammt aus Mazedonien, wir haben uns auf deutsch verständigt, es war auch unser Kraftfahrer aus Mazedonien mit, welcher polnisch versteht.

Über Vorhalt der Stellungnahme des Bw vom 3.11.1995:

Das stimmt zur Gänze.

Über Vorhalt der Widersprüche zur vorigen Zeugenaussage und nach abermaliger Wahrheitserinnerung:

Die Lieferung kam entweder am Freitag oder am Samstag, ich kann mich nach so langer Zeit nicht mehr genau erinnern. Die Schweißarbeiten wurden nicht in unserer Firma durchgeführt, sondern der Schweißer nahm sich die Teile mit und brachte sie am Sonntag wieder. Der Bw hat zwar gewußt, daß die Maschine repariert werden muß, aber nicht genau, um welchen Defekt es sich handelte.

Über Befragen durch den BwV:

Es war eine laufende Reparaturarbeit, nichts so Außergewöhnliches, daß die Reparatur hätte zwei oder drei Tage dauern müssen. Man konnte mit der Reparatur der Eierschälmaschine nicht warten, es war nicht möglich weiterzuarbeiten, sie wurde Montag früh gebraucht. Wenn nicht die Reparatur nötig gewesen wäre, hätte ich statt Herrn I dessen Tätigkeiten verrichtet; ich habe auch einen Schlüssel für die Betriebsanlage. Aus privaten Gründen konnte ich am Samstag nicht die Eier aufschlagen, ich habe sie aber im Kühlschrank gelagert."

Nach dieser Zeugenaussage präsentierte der Vertreter des Berufungswerbers erstmals im Verfahren die Rechtfertigung, daß das Vorbringen "aufrecht bleibt, wonach die Beschäftigung unter den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 ARG fällt, und zwar hinsichtlich der Tätigkeit Herrn Ks, dessen Tätigkeit am Sonntag aber für den Bw weder angeordnet noch vorhersehbar war."

Bei der am 11.6.1996 fortgesetzten Verhandlung sagte der Arbeitsinspektor, der die Kontrolle durchgeführt hatte, als Zeuge aus:

"Ich kann mich an die Amtshandlung noch erinnern. Es handelte sich um eine routinemäßige Überprüfung des Arbeitsruhegesetzes. Als ich die Betriebsanlage betrat, traf ich zwei (oder drei) Arbeitnehmer beim Aufschlagen von Eiern an. Ich sprach nur mit einem der Arbeitnehmer, er sagte, daß sie seit ca 9.00 Uhr arbeiten. Die Verständigung erfolgte auf deutsch. Über Vorhalt der Zeugenaussage des Herrn K: Mir ist nicht erinnerlich, daß einer der Arbeitnehmer vorgebracht hätte, daß er dort nicht beschäftigt wäre. Mir ist die gegenständliche Kontrolle auch deshalb noch in Erinnerung, weil der Arbeitsraum nicht einmal eine natürliche Belichtung hatte.

Über Befragen des BwV:

Mit welchem der beiden Arbeitnehmer ich gesprochen habe, weiß ich heute nicht mehr. Nach Arbeitszeitaufzeichnungen habe ich nicht gefragt. Ich habe beide Arbeitnehmer beim Aufschlagen von Eiern wahrgenommen, es haben beide Arbeitskleidung getragen. Auf die Frage, ob einer vielleicht mit dem Reparieren einer Maschine beschäftigt war: Das kann ich mit Sicherheit heute nicht mehr sagen."

b) Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Unbestritten blieben lediglich jene Sachverhaltselemente, die ganz offensichtlich unleugbar gegeben waren, nämlich daß der Arbeitsinspektor am Sonntag, dem 20.6.1993, um 12.20 Uhr in der gegenständlichen Betriebsanlage die zwei in seiner Anzeige genannten Personen angetroffen hatte, von denen der eine, Herr K, Arbeitnehmer der Firma war. Im übrigen beschränkte sich der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren darauf, bloß Akteneinsicht zu nehmen, ohne eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abzugeben, und in der Berufung, die Übertretungen in allgemein gehaltener Weise zu bestreiten. Erst über Aufforderung wurde eine konkrete Gegendarstellung abgegeben, welche aber nach der Aussage des Zeugen K wieder entscheidend modifiziert wurde: Laut seiner Stellungnahme vom 3.11.1995 gab der Berufungswerber angeblich Herrn K am Freitag vormittag, dem 18.6.1993, "den Auftrag, die an diesem Tage angelieferte Ware bis spätestens Samstag mittag zu verarbeiten." Im Anschluß an die Zeugenaussage behauptete der Vertreter des Berufungswerbers dann plötzlich, Herr K habe Arbeiten gemäß § 10 Abs 1 Z 1 ARG durchgeführt. Dieser Zeuge war sichtlich bemüht, seinen Chef zu entlasten. So änderte er etwa seine Aussage, daß "am Samstag eine Lieferung von Eiern gekommen ist", nach Vorhalt der Stellungnahme des Berufungswerbers sofort entsprechend ab. Der Zeuge sagte auch aus, die Maschine sei am Freitag nachmittag kaputt geworden, dies habe er dem Chef mitgeteilt. Der Berufungswerber hingegen hatte sich damit gerechtfertigt, daß er bereits am Freitag vormittag die Betriebsanlage verlassen habe; von einer kaputten Maschine war in der ersten Stellungnahme des Berufungswerbers auch noch nicht die Rede. So konnten beide Darstellungen insgesamt nicht überzeugen. Der Beamte hingegen hinterließ bei seiner Einvernahme einen sachlichen und persönlich überzeugenden Eindruck, die Schilderung über seine Wahrnehmungen war klar und widerspruchsfrei, sodaß sie zusammen mit der Anzeige der Entscheidung zugrundegelegt wurde. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß ein qualifiziertes staatliches Organ im allgemeinen in der Lage ist, derartige Vorgänge richtig wahrzunehmen und darüber zu berichten. Außerdem erfolgte die Aussage des Zeugen unter der Wahrheitspflicht nach § 289 StGB, und es gab auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß er etwa den ihm offenbar unbekannten Berufungswerber hätte ungerechtfertigt belasten wollen. Diese Zeugenaussage legt auch den Schluß nahe, daß Herr I ebenfalls Arbeitnehmer der gegenständlichen Firma war, wurde er doch gemeinsam mit dem anderen Arbeitnehmer in Arbeitskleidung bei der Tätigkeit des Eieraufschlagens angetroffen. Daß er einzig und allein zum Zeitpunkt der Kontrolle dort gearbeitet haben soll, ist völlig unwahrscheinlich. Der Lebenserfahrung widerspricht es auch, daß einem Arbeitnehmer ein Bekannter, mit dem er "öfters am Wochenende zusammen ein Bier" trinkt, an einem Sonntag vormittag in Arbeitskleidung mehrere Stunden lang in einem fremden Betrieb ohne Arbeitsvertrag bei Tätigkeiten unentgeltlich und aus reiner Freundschaft hilft. Weiters war Herr I bei keinem anderen Arbeitgeber angemeldet. Er war also offensichtlich bei der gegenständlichen Firma als Schwarzarbeiter beschäftigt.

c) Aufgrund dieser Überlegungen nimmt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den im Spruch angeführten Sachverhalt als erwiesen an.

Dabei wurde die Tathandlung näher konkretisiert.

1.1.3. Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, daß der als erwiesen angenommene Sachverhalt den objektiven Tatbestand der verletzten Verwaltungsvorschrift erfüllt.

Auch Herr I ist als Arbeitnehmer der gegenständlichen Firma zu betrachten. Zu der Argumentation des Berufungswerbers, es mangle ua an der Regelmäßigkeit der Arbeitsleistungen, sodaß der Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsruhegesetzes nicht zur Anwendung komme, ist zu bemerken, daß das exakte Ausmaß der Beschäftigung kein entscheidendes Kriterium darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 1 Abs 1 ARG folgendes erkannt: "Wenn auch Dienstverträgen der Charakter von Dauerschuldverhältnissen zukommt, so sagt das Zeitmoment als solches nichts über den Dienstvertrag aus. Wie lange Dienste geschuldet werden müssen, damit von einem Dienstvertrag gesprochen werden kann, ist letztlich unerheblich. Die Rechtsprechung hat in Fällen, bei denen es um die Abgrenzung zu Werkverträgen ging, den Standpunkt eingenommen, daß es der Annahme eines Arbeitsvertrages nicht schadet, wenn das Arbeitsverhältnis auch nur für einige Stunden begründet worden ist" (Erk vom 18.6.1990, Zl 90/19/0038). Die durchgeführten Arbeiten (Eieraufschlagen) fallen offensichtlich auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 10 Abs 1 Z 1 ARG.

1.2. Das Verschulden war folgendermaßen zu beurteilen:

1.2.1. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

1.2.2. Da die im vorliegenden Fall verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt und auch zu ihrem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, hätte also der Berufungswerber glaubhaft machen müssen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Solche schuldbefreienden Umstände haben sich jedoch nicht ergeben.

Daher ist auch das Verschulden als erwiesen anzusehen. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, Herr K habe sich weisungswidrig verhalten, kann ihn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend entschuldigen:

"Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung läßt es nicht zu, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt; es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört aber auch eine angemessene Kontrolle. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt" (Erk vom 18.2.1991, Zl 90/19/0177).

2. Sodann war die verhängte Strafe zu überprüfen:

2.1. Die Strafbestimmung wurde bereits unter Punkt 1.1.1. wiedergegeben.

2.2. Über die Strafbemessung bestimmt § 19 VStG folgendes:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2.3. Die Taten schädigten in erheblichem Ausmaß das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer. Dazu gehört es nämlich auch, daß den Arbeitnehmern die erforderliche Freizeit gewährt und vor allem auch die Wochenendruhe nicht unzulässig beschränkt wird, wodurch ihnen die Erhaltung der Gesundheit und die Führung eines nicht übermäßig beeinträchtigten Privatlebens ermöglicht werden soll. Zur Argumentation in der Berufung, es sei kein Schaden entstanden, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.1990, Zl 88/08/0155, hingewiesen: "Die Bestimmungen über die Arbeitsruhe sollen nicht in erster Linie einer konkreten Gesundheitsschädigung der Arbeitnehmer durch eine einmalige Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag vorbeugen, sondern schlechthin die Interessen der Arbeitnehmer an einer Sonntagsruhe und Feiertagsruhe oder vergleichbaren Ruhezeit sichern, mit der nicht nur gesundheitliche Interessen im engeren Sinn, sondern auch vielfältige andere Interessen, etwa soziale, familiäre, kulturelle oder religiöse, geschützt werden. Dies gebietet eine möglichst lückenlose Durchsetzung der Arbeitsruhe."

Sonst zogen die Taten keine nachteiligen Folgen nach sich. Erschwerend waren zwei einschlägige Vorstrafen zu werten, Milderungsgründe lagen nicht vor.

Das Verschulden war angesichts der näheren Umstände der Taten nicht bloß geringfügig, weil auch nicht anzunehmen ist, daß womöglich die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können.

Weiters waren bei der Bemessung der Geldstrafen das unterdurchschnittliche Einkommen und Vermögen sowie die Sorgepflicht für die Gattin und zwei Kinder zu berücksichtigen.

2.4. Bei diesen Strafbemessungsgründen und dem gesetzlichen Strafrahmen kam eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht, weil sich der Berufungswerber auch in besonderem Maß uneinsichtig gezeigt hat, weiters weil eine geringere Strafe auch nicht geeignet wäre, den Berufungswerber und andere in Frage kommende Personen in Zukunft wirksam von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, und weil auch die bereits früher verhängten Strafen nicht ausgereicht haben, um den Berufungswerber zur Einsicht zu bringen und von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Außerdem wurden die Strafen bereits von der Erstbehörde mit bloß ca 12 % des Strafrahmens sehr milde bemessen.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 64 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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