TE UVS Steiermark 1996/08/01 30.16-114/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.1996
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn H. C., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Steueramt, vom 6.9.1995, GZ.: A8aP - (1) 7260 B, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 60,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 28.4.1995 von 17.05 Uhr bis 17.20 Uhr am R.- kai laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes sein mehrspuriges Kraftfahrzeug G-80 CDA in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G. ohne Parkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges durch einen gültigen Parkschein zu entrichten und dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr hinterzogen. Er habe die Bestimmungen des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. Nr. 21/1979 i.d.g.F. in Verbindung mit §§ 2 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 i.d.g.F. übertreten und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 leg. cit. eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt. Ferner wurden gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der Geldstrafe, das sind S 30,--, als Verfahrenskosten vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich offenbar die fristgerecht erhobene Berufung, in der u.a. ausgeführt wird, daß für den Berufungswerber die Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der bemängelten Aufstellung der Verkehrszeichen auf schraffierten Flächen keinen Kundmachungsmangel darstelle, rechtlich nicht verbindlich wäre, da diese Rechtsmeinung keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsprechung haben könne.

Dem zitierten Ministerium sei der Vollzug der StVO angeordnet, und zwar in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen und unter der von den Gerichten auszuübenden Judikatur. Unter nochmaligem Verweis auf die Begründung des Einspruches wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses bei gleichzeitigem ausdrücklichen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark

hat erwogen:

Gemäß § 51 e Abs 2 und 3 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unterbleiben, da einerseits nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und andererseits ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,

sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den

angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Eingangs ist festzustellen, daß der Berufungswerber zur Tatzeit unbestrittenermaßen am Tatort geparkt hat. Der Tatort liegt in jenem Bereich, der mit Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30.9.1994, GZ.: A 10/1-358/40-1994, zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde. Richtig ist, daß der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark in einer Reihe von Berufungsverfahren feststellen mußte, daß die zitierte Kurzparkzonenverordnung infolge eines Kundmachungsmangels für den jeweiligen Anlaßfall nicht rechtsverbindlich war und wurden daher die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Für das verfahrensgegenständliche Verfahren völlig unbedeutend sind die Ausführungen des Berufungswerbers über seiner Meinung nach unzutreffende Rechtsmeinungen inkompetenter Stellen, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muß.

Von besonderer Bedeutung ist vielmehr, daß seitens des Magistrates der Landeshauptstadt Graz bis zum 23. März 1995 die bekanntgewordenen bzw. bekanntgegebenen Kundmachungsmängel insoferne beseitigt wurden, als es zu entsprechenden Sanierungsmaßnahmen gekommen

ist, weshalb aus der Sicht der erkennenden Behörde ab diesem Zeitpunkt der anzuwendenden Verordnung kein amtsbekannter Mangel mehr anhaftet und diese daher auch in vollem Umfang Anwendung zu finden hat bzw. in jeder Hinsicht zu befolgen ist.

Vom Berufungswerber wird unter ausdrücklichem Hinweis auf die auch ihm bekannte "Korrektur" bei der Aufstellung von Zonentafeln jedoch ins Treffen geführt, daß durch das bloße Anbringen weißer Randlinien ein Fahrbahnrand nicht ersichtlich gemacht werden kann und damit offensichtlich nach Meinung des Berufungswerbers keinesfalls sichergestellt ist, daß die Straßenverkehrszeichen nach wie vor - in unzulässiger Weise - auf der Fahrbahn angebracht sind.

Dieser Rechtsansicht kann seitens der erkennenden Behörde nicht gefolgt werden. Vielmehr wird in diesem Zusammenhang auf § 7 a der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1963

i. d.g.F. verwiesen, wonach Randlinien in weißer Farbe den Rand der Fahrbahn anzeigen. Daraus folgt, daß die Aufstellung von Vorschriftszeichen, wie etwa "Beginn einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone" (§ 52 Z 13 d StVO 1960) außerhalb einer derartigen weißen Randlinie durchaus den Vorschriften des § 48 Abs 2 StVO 1960 hinsichtlich der Anbringung von Straßenverkehrszeichen entspricht, somit die der Aufstellung zugrunde-liegende Verordnung in gesetzeskonformer Weise kundgemacht wurde und daher vom Normunterworfenen zu beachten ist.

In Ermangelung eines weiteren gegenteiligen Vorbringens lag daher nach Ansicht der erkennenden Behörde zur Tatzeit und am Tatort eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechend kundgemachte Verordnung vor, die auch vom Berufungswerber zu beachten

gewesen wäre.

Gemäß § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes hat jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone, für die Gebührenpflicht besteht, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung des Gemeinderates festgelegen Kontrolleinrichtungen zu bedienen. Der Nachweis der Entrichtung der Gebühr hat so zu erfolgen, daß die vorgeschriebenen Parkscheine hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht werden. Ein Parkschein wurde zur angeführten Tatzeit vom anzeigenden Aufsichtsorgan nicht vorgefunden.

Der Berufungswerber hat daher die ihm laut Anzeige vom 28.4.1995 angelastete Verwaltungsübertretung begangen und erfolgte daher die Bestrafung seitens der Erstinstanz zu Recht.

Hinsichtlich der Strafbemessung gemäß § 19 Abs 1 VStG wird grundsätzlich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen, der seitens der erkennenden Behörde gefolgt wird.

Der Berufungswerber hat über Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark am 16.11.1995 sein monatliches Nettoeinkommen mit S 10.200,-- plus Diäten für Auslandsreisen sowie Schulden in der Höhe von S 250.000,-- für die Wohnraumbeschaffung angegeben, Sorgepflichten bzw. ein allfälliges Vermögen wurden verneint.

Auch unter Berücksichtigung dieser bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu S 3.000,-- durchaus gerechtfertigt und schuldangemessen, liegt die verhängte Strafe doch ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
gebührenpflichtige Kurzparkzone Vorschriftszeichen Anbringung Fahrbahnrand Randlinie Bodenmarkierungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten