TE UVS Steiermark 1996/08/06 20.3-3/96

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 27.02.1996 eingelangte Beschwerde der Frau E. H., vertreten durch Frau Mag. U. C., Rechtsanwältin in G., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67 c Abs 1 und Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) und §§ 3, 8 und 9 Abs 1 Unterbringungsgesetz (im folgenden UBG), wie folgt entschieden:

Die Verbringung der Beschwerdeführerin am 19.01.1996 vom Gendarmerieposten G. in das Landesnervenkrankenhaus Graz aufgrund einer Veranlassung der Gendarmeriebeamten des GPK G. war rechtswidrig.

Die Bezirkshauptmannschaft Weiz als belangte Behörde hat gemäß § 79 a Abs 1, Abs 2 und Abs 4 AVG der Beschwerdeführerin einen mit S 18.950,-- bestimmten Kostenaufwand, sowie die dem Unabhängigen Verwaltungssenat erwachsenen Barauslagen mit S 7.818,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I.1.) In der Beschwerde vom 14.02.1996 wurde nachfolgendes vorgebracht:

1. Beschwerdesachverhalt:

Ich bin Inhaberin eines Gasthauses in W. Nr. 4. Um 1:00 Uhr früh, als ich das Gasthaus bereits schließen wollte, wurde ich von einem anwesenden Gast, namens M. P., attackiert, wobei er mir mehrere Schläge ins Gesicht versetzte, die zu einer starken Hämatombildung und Prellung am Jochbein führten. Er weigerte sich, das Lokal zu verlassen, da er noch weiter Alkohol zu sich nehmen wollte. Aufgrunddessen alarmierte ich den Gendarmerieposten G. mit dem Ersuchen, gegen Herrn P. einzuschreiten.

Die erhebenden Gendarmen, deren Namen mir bislang unbekannt sind, erschienen jedoch erst nach geraumer Zeit, während dessen sich Herr P. bereits wieder beruhigt hatte. Ich war zugegebenermaßen etwas alkoholisiert, sowie verärgert darüber, daß die Gendarmeriebeamten nicht gleich erschienen sind, sondern erst nach ca. 1 Stunde. Desweiteren hatte ich starke Schmerzen aufgrund der mir erteilten Schläge von seiten des Herrn P. Auf Vorhalt, weshalb die beiden Gendarmen erst so spät gekommen seien, entspann sich ein Wortwechsel, wobei ich letztendlich nach der Dienstnummer der beiden Gendarmen fragte. Die Dienstnummern der beiden Gendarmen wurden mir nicht erteilt, sondern ich wurde unter Anwendung von Gewalt kurzerhand festgenommen, wobei ich mich naturgemäß wehrte, da ich mir keiner Übertretung schuldbewußt war. Im Zuge der Festnahme und des Anlegens von Handschellen erlitt ich an beiden Oberarmen insgesamt 3 Hämatome der Größen 5 cm x 5cm, 4 cm x 4 cm sowie 2 cm x 2 cm, sowie bandförmige Hämatome am rechten Handgelenk. Desweiteren erlitt ich im Bereich des rechten und linken Schulterblattes einige diskrete Hämatome, ein größeres im Bereich des 12 Brustwirbels und 1 Lendenwirbels in der Größe von ca. 4 cm x 4 cm. Es handelte sich nach der Diagnose des Distriktsarztes Dr. H. T., den ich am 20.01.1996 aufsuchte, um eine schwere Prellung der linken Thoraxseite und Prellung im Bereich der Hände und des Rückens mit zahlreichen Blutergüssen.

In weiterer Folge wurde der Distriktsarzt Dr. P. beigezogen, der eine ärztliche Bescheinigung gem. § 8 Unterbringungsgesetz ausstellte, wobei angegeben wurde, daß die Patientin aufgeregt bis aggressiv sei, in offenbarem Zusammenhang nach Alkoholkonsum.

Als Begründung wurde angeführt, daß ich alkoholisiert sei, agitierte, schimpfe und schreie. Laut Gendarmerie hätte es eine tätliche Auseinandersetzung gegeben, ich sei sehr aggressiv, Realitätsbezug und Kritikfähigkeit seien derzeit nicht gegeben. In weiterer Folge wurde ich nach einer Röntgenuntersuchung im LKH (Untersuchung des Jochbeines wegen der mir von Herrn P. erteilten Schläge) ins LNKH-Graz gebracht, wobei mich vorerst Assistent Dr. Tr. untersuchte, dies um 5.30 Uhr.

In weiterer Folge, noch vor der Befundaufnahme durch einen zweiten zugezogenen Arzt, bin ich aus dem LNKH entwichen und mit dem Taxi nach G. gefahren.

Im Zuge der Festnahme bat ich mehrmals die Gendarmeriebeamten meinen Lebensgefährten, der im selben Haus, in der sich die Gaststätte befindet, geschlafen hat, zu verständigen, wobei mir dies jedoch nicht erlaubt wurde. Desweiteren wurde mir nicht erlaubt, das Gasthaus vollständig abzusperren; lediglich der straßenseitige Eingang konnte abgesperrt werden.

Gegen M. P. wurde bereits ein Verfahren wegen Körperverletzung unter GZ 13 BAZ 83/96 beim BG Gleisdorf eingeleitet, wobei die Anzeige unter einem vorgelegt wird.

Weitere Bescheinigungsmittel: Ambulanzkarte des LKH Graz, Diagnose d. Dr. H. T. vom 20.01.1996, Krankengeschichte des LNKH Graz vom 19.01.1996, vorzulegende Fotos, M. P. als Zeuge, PV.

2. Begründung:

Das Vorgehen der erhebenden Beamten war insofern

rechtswidrig, als es gegen die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes verstoßen hat wie folgt:

a) Festnahme:

Gem. § 46 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen.

Im gegebenen Fall war ich zwar alkoholisiert und gebe zu, die einschreitenden Gendarmen beschimpft zu haben. Allerdings deutet dies nicht darauf hin, daß ich an einer psychischen Krankheit leide, die noch dazu mein Leben oder die Gesundheit oder das Leben anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Ich hatte die Gendarmeriebeamten um Hilfe gerufen, da ich von einem Gast tätlich attackiert wurde, dieser mich am Körper verletzte und sich darüber hinaus weigerte, das Lokal zu verlassen. Andere Personen befanden sich nicht in meinem Lokal. Es hätte keinesfalls einer Festnahme bedurft, sondern hätten die Gendarmen Herrn M. P. aufzufordern gehabt, das Lokal zu verlassen. Durch eine einfache Wegweisung meiner Person, indem mich die Gendarmeriebeamten in meine Wohnung hätten gehen lassen, wäre die Angelegenheit bereinigt gewesen. Es bestand keinerlei Gefahr für fremde Personen, selbstverständlich auch nicht für die Gendarmeriebeamten selbst. Ich wehrte mich lediglich anläßlich meiner Festnahme, da ich naturgemäß auf Grund der vorherigen Attackierung von seiten des Herrn M. P. unter Schock stand und ich empört darüber war, daß nunmehr ich, als Opfer, festgenommen werde.

Der Tatbestand der Alkoholisierung sowie des Beschimpfens der Gendarmen reicht nicht aus, um eine Selbst- oder Fremdgefährdung anzunehmen.

b) Gem. § 47 SPG hat jeder nach § 45 Festgenommene oder nach § 46 Vorgeführte das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger von der Festnahme verständigt wird.

Es wurde mir jedoch dezitiert verweigert, meinen Lebensgefährten beizuziehen, der noch dazu im selben Haus ruhig schlief und von dem Vorfall nichts bemerkte. Es wäre ein leichtes gewesen, meinen Lebensgefährten zu verständigen, zumal ich ja in das LNKH Graz stationär aufgenommen werden sollte. Vor allem im Hinblick darauf, daß das Lokal nicht vollständig abgesperrt wurde und sich die Geldeinnahmen vom 18.01.1996 noch darin befanden, wäre eine Verständigung unumgänglich gewesen.

c) Desweiteren ist gem. § 47 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz bei der Festnahme und Anhaltung auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.

Auch dies ist nicht geschehen, da meine Festnahme nicht mit angemessenen Mitteln erfolgte, sondern derart, daß es zu schweren Prellungen mit Hämatombildung gekommen ist. Insbesondere das Hämatom am Rücken wäre vermeidbar

gewesen, da dieses durch einen Stoß in den Rücken durch das Knie eines Beamten entstanden ist. Es standen sich immerhin zwei Gendarmeriebeamte einer Person gegenüber, sodaß ein derartiges Vorgehen nach den Umständen nicht notwendig gewesen wäre.

d) Desweiteren sind die einschreitenden Beamten verpflichtet, bei Anfrage die Dienstnummer bekanntzugeben, außer dadurch würde die Erfüllung ihrer Aufgabe gefährdet.

Ich habe nach der Dienstnummer noch vor meiner Festnahme gefragt, sodaß es keinen Grund gegeben hat, mir diese zu verweigern. Es hatte sogar den Anschein, daß meine Frage nach der Dienstnummer die Festnahme letztendlich auslöste."

Beigelegt wurde die Strafanzeige des Gendarmeriepostens Gleisdorf vom 28.01.1996, GZ: P-152/96 wegen Vergehens nach § 83 Strafgesetzbuch.

Es wurde gemäß § 67 c Abs 2 Z 5 AVG das Begehren gestellt die Festnahme am 19.01.1996 in W. Nr. 4, für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. In der öffentlichen, mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeantrag insoweit eingeschränkt, als die Verbringung der Beschwerdeführerin vom Gendarmerieposten Gleisdorf in das Landesnervenkrankenhaus Graz bekämpft wurde.

2.) Die Bezirkshauptmannschaft Weiz gab am 14.05.1996 nachfolgende Gegenschrift ab:

Die Bezirkshauptmannschaft Weiz hat aufgrund der Ereignisse, mit denen sich auch die vorliegende Beschwerde befaßt, 2 Verfahren durchzuführen gehabt: Einerseits das Verwaltungsstrafverfahren und andererseits das Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung von Frau H. zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Sicherheitspolizeigesetz besteht ja nur eine subsidiäre Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für den Fall, daß die Angelegenheit auch bei Gericht anhängig wird. Das Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung ist eine Folge der Tatsache der Einweisung einer Person ins LSKH; in allen derartigen Fällen erfolgt eine routinemäßige Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. In diesem letztgenannten Verfahren wurde die Behörde sehr frühzeitig davon in Kenntnis gesetzt, daß sich Frau H. mit einer Maßnahmenbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark wenden würde; auch das Bezirksgendarmeriekommando W. wußte sehr frühzeitig von einer Beschwerde, die Frau H. an das Landesgendarmeriekommando gerichtet hatte. Aus diesem Grunde wurde im Verwaltungsstrafakt (das Verfahren ist zum momentanen Zeitpunkt bereits eingestellt) eine Reihe von Zeugeneinvernahmen durchgeführt: Es wurden alle Personen einvernommen, die an der Amtshandlung beteiligt waren bzw. die dieser - in welcher Funktion auch immer - beigewohnt hatten. Diese Zeugenprotokolle stehen nun schon zur Verfügung. Am 09.04.1996 hat der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Weiz Frau H. als zum Lenken von Kraftfahrzeugen uneingeschränkt geeignet beurteilt. Aufgrund der zurückliegenden Recherchen und Verfahrensergebnisse kann nicht geklärt werden, mit welcher Dienststelle Frau H. telefoniert hat bzw. ob sie vor 02.10 Uhr überhaupt einen Kontakt zur Gendarmerie herstellen hat können. Zur Nachtzeit ist lediglich die Bezirksleitzentrale besetzt bzw. sind sämtliche Leitungen der Gendarmerieposten auf die Bezirksleitzentrale geschaltet. Diese hat um 02.10 Uhr jedenfalls den 1. Anruf von Frau H. registriert. Der diensthabende Beamte war Herr RI F. des Gendarmeriepostenkommandos Weiz (dzt. im Krankenstand). Ihn hat Frau H. jedenfalls um 02.10 Uhr erstmals erreicht. Als die Beamten dann - von Herrn F. avisiert - gegen 02.20 Uhr vor Ort eintrafen, wurden sie mit den für sie völlig unerwarteten Vorwürfen konfrontiert, daß man schon stundenlang auf sie gewartet habe.

Über den weiteren Verlauf der Ereignisse gibt es insofern divergierende Darstellungen, als Frau H. immer wieder behauptet hat, sie sei 'geschlagen' worden; im Gegensatz dazu steht (abgesehen von den Aussagen der Gendarmeriebeamten) insbesondere eine Zeugenaussage: Der Rot-Kreuz-Fahrer B. H. spricht davon, daß er den Eindruck gehabt habe, daß sich die Gendarmeriebeamten so verhalten hätten, wie auch er sich als Gendarmeriebeamter in dieser Situation verhalten hätte: Die beiden bereits anwesenden Gendarmeriebeamten hätten sich '... eigentlich eher fürsorglich um Frau H. gekümmert, ebenso wie die dann später eingetroffenen Gendarmeriebeamten'. Im Gegensatz zu dieser Darstellung steht lediglich die Schilderung von Herrn P.: Er beschreibt, daß sich Frau H. gegen die Festnahme zur Wehr gesetzt habe, daß sie zunächst gegen einen Türstock gestoßen worden sei und daß sie dann durch das Handgemenge

gemeinsam mit dem Gendarmeriebeamten, der sie festhalten habe wollen, zu Boden gestürzt sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Weiz kann sich nach dem Studium sämtlicher Zeugenaussagen jedenfalls nicht des Eindrucks erwehren, daß die Gendarmeriebeamten, der Distriktsarzt und die Rot-Kreuz-Mannschaft auf das Verhalten von Frau H. eher reagiert haben als offensiv agiert. Frau H. dürfte durch ihre Vorgangsweise den Beamten ebenso wie der Rot-Kreuz-Mannschaft und dem Distriktsarzt gar keine andere Wahl gelassen haben als jene der letztlich eingehaltenen Vorgangsweise. Ob die Festnahme von Frau H. nun die Bestimmung des § 46 Abs 1 SPG oder (zumindest zunächst) jener des § 35 Zif. 3 VStG zuzuordnen ist, wird letztlich auch nicht mit der nötigen Präzision geklärt bzw. festgelegt werden können. Es gibt jedenfalls deutliche Hinweise darauf, daß die Gendarmeriebeamten von Anbeginn an die Absicht hatten, Frau H einem Arzt vorzuführen; festgenommen hätte sie jedenfalls auch ohne derartige Intention wohl werden dürfen, u. zw. gestützt auf § 35 VStG.

Beim Studium der Beschwerde drängt sich die Frage auf, ob die Amtshandlung nicht in der beschriebenen Art eskaliert wäre, wenn die Gendarmeriebeamten von Anfang an 'defensiver' vorgegangen wären, u. zw. in dem Sinn, daß sie sich in 1. Linie darum bemüht hätten, Frau H. zu beruhigen. Dieser Gedanke ist aber eher zu verwerfen, wenn man bedenkt, daß es nicht einmal dem Distriktsarzt oder der Rot-Kreuz-Mannschaft gelungen ist, Frau H. zu beruhigen."

Es wurde zudem beantragt die Beschwerde abzuweisen und der Bezirkshauptmannschaft Weiz als belangte Behörde den Aufwandersatz zuzusprechen. Gleichzeitig wurde die ärztliche Bescheinigung nach § 8 UBG, die Kopie der in Frage kommenden Seiten des Buches, in der der diensthabende Beamte der Bezirksleitzentrale alle Auffälligkeiten eingetragen hat, ein Bericht des BGK Weiz vom 18.04.1996 und der Verwaltungsstrafakt der Beschwerdeführerin vorgelegt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat holte den Strafakt des Bezirksgerichtes Gleisdorf 13 BHZ 165/96 ein und wurde die Beschwerde soweit sie sich auf die gemäß § 31 Sicherheitspolizeigesetz (im folgenden SPG) festgelegten Richtlinien bezog, gemäß § 89 Abs 1 leg cit dem Bezirksgendarmeriekommandanten von Weiz zugeleitet. II.1. Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 03.07.1996, wobei die Zeugen Distriktsarzt Dr. H. P., Revierinspektor T. T., Revierinspektor F. R., Abteilungsinspektor J. H., Bezirksinspektor G. B., S. R. und B. H. einvernommen wurden, als auch unter Heranziehung der vorgelegten und eingeholten Akte und Einbeziehung des medizinischen Sachverständigengutachtens, erstellt von Dr. Egon Skalka, gerichtlich beeideter Sachverständiger, wurde nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Am 19.01.1996 um ca. 02.20 Uhr wurde von der Beschwerdeführerin Anzeige bei der Bezirksleitzentrale Weiz erstattet, da sie von einem Gast im Lokal W. 4, geschlagen worden sei. Revierinspektor T. T. und Revierinspektor F. R. des Gendarmerieposten Gleisdorf begaben sich zum Lokal und wurden von der Beschwerdeführerin sofort lautstark beschimpft, wobei sie schrie "Ihr scheiß Kieberer, ihr kommt so nur wenn man schon halb umgebracht worden ist. Euch Arschlöcher braucht eh niemand. Ihr könnts gleich wieder scheißen gehn." Die Beschwerdeführerin setzte ihr Verhalten gegenüber den Gendarmeriebeamten trotz Abmahnung fort und wurde ihr die Festnahme angedroht. Dessen ungeachtet beschimpfte die Beschwerdeführerin die Gendarmeriebeamten lautstark weiter und schlug auch mit den Armen gegen die Oberkörper der beiden Gendarmeriebeamten. Die Beschwerdeführerin war alkoholisiert, wobei jedoch ihre Attacken gegenüber den Gendarmeriebeamten keine Verletzungen verursachte. Sodann wurde eine Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG ausgesprochen und der Beschwerdeführerin die Handfesseln angelegt. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des vorausgegangenen Vorfalles offensichtlich verletzt war, wurde der Distriktsarzt Dr. P. beigezogen und zwecks Schließung des Gasthauses auch weitere Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostens Markt Hartmannsdorf zur Assistenzleistung angefordert. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Verhalten gegenüber der Gendarmerie dahingehend, daß diese erst nach einem weiteren Anruf, also ca. erst nach einer Stunde zum Vorfallsort kamen.

Nachdem das Gastlokal straßenseitig zugesperrt wurde, wurde die Beschwerdeführerin mit dem Rettungsfahrzeug auf den Gendarmerieposten Gleisdorf gebracht. Dort suchte sie eine Toilette auf und wurde vom anwesenden Distriktsarzt Dr. P. eine halbe Stunde befragt. Sodann hat der Distriktsarzt die ärztliche Bescheinigung gemäß § 8 UBG ausgefüllt, aus der unter der Rubrik "1. psychische Krankheit 1.1. Hinweise auf eine psychische Krankheit bei der Untersuchung (jew. Art und Ausmaß der Störung oder Auffälligkeit beschreiben) lit b auffallende Stimmungslage" steht "Patient aufgeregt bis aggressiv, in offenbarem Zusammenhang nach Alkoholkonsum" und unter der Rubrik Auffälligkeiten des körperlichen Zustandes

Schwellungen und .. Schmerz im Bereich des linken Jochbeinbogens; äußeres Auge .. (Zustand nach Raufhandel mit Herrn P.) Röntgenkontrolle - Chirurgie veranlaßt". Des weiteren wird in dieser Bescheinigung noch handschriftlich ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin sich aggressiv gegenüber den Beamten verhalten hat, tätliche Angriffe setzte und Beschuldigungen vortrug. Die Rubrik der Selbstgefährdung wurde nicht ausgefüllt sondern wurde eine erhebliche Fremdgefährdung aufgrund der Tätlichkeiten gegenüber der Gendarmerie

Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge in das Landesnervenkrankenhaus Graz eingewiesen und erfolgte der Transport mit dem ÖRK im Beisein von Gendarmeriebeamten. Aus der im Akt aufliegenden Krankengeschichte des Landesnervenkrankenhauses Graz geht hervor, daß die Beschwerdeführerin während der Untersuchung, "nachdem das erste fachärztliche Zeugnis vorliegt" entwichen ist. Der in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung beigezogene medizinische Sachverständige gab auf die Frage ob bei der Beschwerdeführerin zum Vorfallszeitpunkt eine psychische Krankheit vorlag bzw. Symptome eine derartige Diagnose zulassen würde, folgendes Gutachten ab:

Psychische Krankheit: Alle Zeugen waren durchwegs der Meinung, daß sich die Beschwerdeführerin zum Vorfallszeitpunkt in einem mehr oder weniger starken Alkoholisierungszustand befand. Neben diskreten körperlichen Trunkenheitszeichen waren auch psychische Alterationen, die durch einen alkoholbedingten Hemmungsverlust verstärkt wurden, auffällig.

Es lag ein Erregungszustand vor, der teilweise von einem auffälligen gereizt-aggressiven Affektverhalten bzw. von einem Affektstau dominiert wurde. Aus der alkoholbedingten Erregbarkeit resultierte sicherlich eine vorübergehende, intermittierend aufgetretene Minderung der Kritikfähigkeit und Einschränkung des Realitätsbezuges.

Es steht für mich außer Zweifel, daß sich die Beschwerdeführerin zur Vorfallszeit in einer extremen Belastungs- und Bedrängungssituation befand. Als Folge dieser massiven, affektiven Belastung kam es sicherlich zu einer kurzfristigen Bewußtseineinengung. Ihr Verhalten war passager dominiert von einer affektiven Erregung, Entgleisung und Entladung infolge Wut, Zorn, Angst, Ärger und Verzweiflung. In weiterer Folge sind auch Hinweise auf das Vorliegen von Trotzreaktionen zu erheben. Es ist eine empirische Erfahrungstatsache, daß z. B. Panik, Schreck und Angst bei sensitiven Persönlichkeiten einen psychischen Ausnahmezustand mit kurzfristiger Bewußtseinseinengung hervorrufen können. Im vorliegenden Fall erfolgten die Affektexpansionen eindeutig exogen reaktiv und sind dieselben - meines Erachtens - in keiner Weise Ausdruck einer eigentlichen psychischen Erkrankung.

Bei entsprechender Kalmierung, Geduld und eventuell durch Beiziehung oder Übergabe an eine Vertrauensperson, wären die Erregungsphasen sicherlich rasch zu kupieren gewesen. Unterhalten wurden sie ja unter anderem durch die offenbar drohende Einweisung bzw. auch durch die Anwesenheit des ÖRK-Personals.

Ich kann mir kaum vorstellen, daß in ähnlichen Situationen von einem Betroffenen keine Affektäußerungen zu erwarten gewesen wären.

Im übrigen ist bei Analyse des Gesamtverhaltens und der Tatsituation - bis auf den oben beschriebenen, teilweise expansiven Erregungszustand -, ein durchaus planvolles und zielgerichtetes Verhalten zu attestieren, sodaß weitgehend eine rationelle Steuerung des Verhaltens angenommen werden kann."

2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie der Beschwerdeführerin. Ausgenommen hievon bleibt die Darstellungsweise des Distriktsarztes Dr. P., der aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen bzw. Bescheinigung keinen konstruktiven Beitrag zur Wahrheitsfindung machte. Geht man nämlich von der § 8 UBG-Bescheinigung des Distriktsarztes aus, so waren die "tätlichen Angriffe" und "Beschuldigungen" der Beschwerdeführerin gegenüber den Gendarmeriebeamten Hinweise auf eine psychische Krankheit. Dieses Verhalten gründete sich auf den Zustand einer Aufgeregtheit und Aggressivität der Beschwerdeführerin, welches "in offenbarem Zusammenhang nach Alkoholkonsum" stand. Ein anderer Hinweis auf eine psychische Störung als auch eine ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung wurden nicht bescheinigt. In einer vor der Bezirkshauptmannschaft Weiz am 07.05.1996 abgegebenen Zeugenaussage attestierte der Distriktsarzt der Beschwerdeführerin beim Vorfall die Zurechnungsfähigkeit und gab an, daß er die Einweisung "aufgrund der Tatsache, daß sie gegen die amtshandelnden Gendarmeriebeamten tätlich vorgegangen ist" vorgenommen habe. Weiters gab er an, daß ", diese Maßnahme vorwiegend eigentlich der Ausnüchterung diente, daß sie in einem gesicherten Umfeld quasi wieder nüchtern werden hätte können und am nächsten Tag wäre sie ohnedies entlassen worden". Als weiteren Einweisungsgrund gab der Distriktsarzt an, daß er die Beschwerdeführerin auch deshalb ins Landesnervenkrankenhaus eingewiesen habe, da er "nicht ausschließen konnte, daß, wenn ich Frau H. wieder nach Hause entlasse, sich die Sache noch weiter entwickelt (gemeint war die zuvor begangene Körperverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin) und dann unter Umständen nachteiligere Folgen nach sich zieht, als es bisher schon der Fall war". Aus einer derartigen Aussage leitet sich eine Art "Schutzhaft" der Beschwerdeführerin ab. Bei der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gab der Distriktsarzt als Zeuge befragt an, daß "der Hauptgrund für ihn der verzweifelte Eindruck war und er daher eine Selbstgefährdung nicht ausschließen konnte. Die Beschwerdeführerin hatte Weinkrämpfe". Auf die Frage ob die Beschwerdeführerin Suizidabsichten geäußert habe, gab der Distriktsarzt an, daß er sich nicht mehr genau erinnern könne. Auch könne er nicht mehr angeben, welche psychopathologischen Auffälligkeiten zum Untersuchungszeitpunkt bei der Beschwerdeführerin vorgelegen seien, wobei er sich am Gendarmerieposten Gleisdorf mit der Beschwerdeführerin ca. eine halbe Stunde unterhalten habe. Die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson der Beschwerdeführerin habe er nicht in Erwägung gezogen "zumal ihr psychischer Zustand stark beeinträchtigt war". Auf die weitere Befragung, warum die Selbstgefährdung in der § 8 UBG Bescheinigung nicht angekreuzt worden sei bzw. er keine Äußerung hiezu abgegeben habe, gab der Distriktsarzt an, "es war möglicherweise ein Formfehler".

III. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes:

1. Die Beschwerde über die durch Gendarmeriebeamten veranlaßte Einweisung in das Landesnervenkrankenhaus Graz aufgrund einer § 8 UBG-Bescheinigung des Distriktsarztes von St. R. a. d. R. am 19.01.1996 wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 27.02.1996 persönlich eingebracht, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die Einweisung der Beschwerdeführerin vom Gendarmerieposten Gleisdorf in das Landesnervenkrankenhaus Graz im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.

2. Gemäß § 3 UBG darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer

1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Gemäß § 8 leg cit darf eine Person gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine Anstalt gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.

Der § 9 Abs 1 UBG normiert, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt und verpflichtet sind, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt ( § 8 ) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine Anstalt zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

Vorweg ist festzustellen, daß die Gendarmeriebeamten aufgrund des § 35 Z 3 VStG rechtmäßig handelten, als sie die Beschwerdeführerin in W. 4, bei ihrem Lokal festnahmen und zum Gendarmerieposten Gleisdorf brachten, da die Beschwerdeführerin mit ihren Beschimpfungen trotz Abmahnung gegenüber der Gendarmerie fortfuhr. Davon konnte sich die erkennende Behörde aufgrund des Abhörens, der während der Amtshandlung aufgenommenen Tonbandkassette als auch den Zeugenaussagen und der Einvernahme der Beschwerdeführerin, überzeugen.

In Anbetracht des Beschwerdeantrages war jedoch die Vorgangsweise des Distriktsarztes bei der Einweisung in das Landesnervenkrankenhaus Graz einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Der Distriktsarzt wurde aufgrund der der Beschwerdeführerin zugefügten Verletzungen (Verletzung des Jochbeines) von der Exekutive herbeigerufen (siehe

Zeugenaussage RI T., Seite 9 der Verhandlungsschrift und Zeugenaussage RI R., Seite 10 der Verhandlungsschrift). Der Distriktsarzt ist jedenfalls dem Kreis der im § 8 UBG angeführten im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt

auch Christian Kopetzky, Unterbringungsrecht II, S 534). Der beigezogene Distriktsarzt sah sich aufgrund des ihm darbietenden

Krankheitsbildes

Bescheinigung gemäß § 8 UBG auszustellen, welche eine Einweisung in das LNKH-Graz zur Folge hatte. Dem Distriktsarzt war auch bekannt, daß die Beschwerdeführerin kurz vor seinem Einschreiten Opfer einer Körperverletzung gewesen ist. Daß hiebei die erfolgten Affektexpansionen der Beschwerdeführerin den Schluß auf eine psychische Krankheit zulassen würden, wird laut ärztlichem Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise widerlegt, womit es bereits bei einer Voraussetzung des § 3 UBG gefehlt hat. Festgehalten wird, daß im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Zeitraum für die Beurteilung der Diagnose der psychischen Krankheit und der Gefahrenprognose durch einen Arzt im öffentlichen Sanitätsdienst man keinesfalls dasselbe Maß an Sicherheit annehmen kann als man dem ärztlichen Zeugnis der aufzunehmenden Ärzte im Sinne des § 10 Abs 1 UBG entnehmen kann. Daß bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Affektausbrüche im Zusammenhang mit Alkohol keinesfalls eine psychische Krankheit vorliegt und auch keine ernstliche und erhebliche Fremdgefährdung - durch ihre "Tätlichkeiten gegenüber der Gendarmerie" - hätte auch ein medizinischer Laie Vorort bereits beurteilen können. Die Tätlichkeiten gegenüber den Gendarmeriebeamten führten zu keiner Verletzung sondern die Beschwerdeführerin schlug mit ihren Armen um sich. Nebenbei wird bemerkt, daß die § 8 UBG-Bescheinigung des Distriktsarztes keinesfalls den Anforderungen des Gesetzes entspricht, da neben der Feststellung der Krankheit und der Gefährdung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 UBG auch zur Frage, weshalb ausreichende Behandlungsalternativen im Sinne des § 3 Z 2 UBG nicht bestehen, beantwortet hätte werden müssen (Christian Kopetzki, Unterbringungsrecht II, S538). Trotz vorgesehener Rubrik im Formular wurde zu dieser Frage nicht Stellung genommen und hat der beigezogene ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten die Alternative der Beiziehung einer Vertrauensperson als sehr positiv bewertet.

Folgt man auch der anderen Darstellungsvariante des Distriktsarztes, nämlich dem in seiner Zeugenaussage vor der Bezirkshauptmannschaft Weiz am 07.05.1996 vorgebrachten Grund, er habe aufgrund des Schutzes der Beschwerdeführerin vor dem Täter die Einweisung verfügt, so erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Variante, da eine "Schutzhaft" wohl niemals ein wie immer gearteter Grund für die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sein kann. Aber auch die dritte - in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen

Verwaltungssenat vorgetragene - Variante des Distriktsarztes rechtfertigt die Vorgangsweise nicht, da ein "verzweifelter Eindruck" und "Weinkrämpfe" eine erhebliche und ernstliche Selbstgefährdung bei dem Vorgefallenen ausschließt. Wenn der als Zeuge befragte Distriktsarzt bei der Verhandlung angab, daß der "Hauptgrund" der Einweisung die Selbstgefährdung "infolge des labilen emotionalen Zustandes" der Beschwerdeführerin gewesen sei, so ist dies für die erkennende Behörde völlig unglaubwürdig, zumal der Distriktsarzt erstmals von einer Selbstgefährdung sprach und dies weder einen Niederschlag in der § 8 UBG-Bescheinigung fand, noch in der Zeugenaussage vor der Bezirkshauptmannschaft Weiz. Da somit bei der Beschwerdeführerin zum Vorfallszeitpunkt keine psychische Krankheit vorlag und damit umso weniger die Kausalität einer ernstlichen und erheblichen Selbst- bzw. Fremdgefährdung bestand, lag für die Einweisung in das Landesnervenkrankenhaus Graz keine gesetzliche Grundlage vor und war die veranlaßte Einweisung der Beschwerdeführerin rechtswidrig.

3. Als Kosten wurde gemäß § 79 a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995 der Beschwerdeführerin ein Betrag von S 18.950,-- zugesprochen. Der Beschwerdeführerin gebührt S 8.400,-- an Schriftsatzaufwand, S 10.400,-- an Verhandlungsaufwand, S 150,-- an Stempelgebührenersatz (S 120,-- für Beschwerdeschrift und S 30,-- für die Beschwerdebeilagen). Die Kosten des ärztlichen Sachverständigen wurden gemäß § 79 a Abs 4 Z 1 AVG vorgeschrieben und entsprechen dem Gebührenanspruchsgesetz.

Schlagworte
Unterbringungserfordernisse psychische Krankheit Selbstgefährdung Fremdgefährdung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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