TE UVS Wien 1996/11/08 04/08/852/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Pipal über die Berufung des Herrn Dkfm Karl K, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 25.8.1994, Zl MBA 10-S-3218/94, wegen Übertretung des § 9 iVm § 28 Arbeitszeitgesetz (AZG) entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt A I 52 und 54 sowie A II 34 in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß in der Tatumschreibung nach "Betriebsanlage" die Worte "am Sitz dieser Gesellschaft" und nach "insoferne nicht eingehalten wurden, als ..." die Worte "- obwohl kein Anwendungsfall der §§ 4 Abs 10 zweiter Satz, 5, 7 Abs 2 bis 5, 8 Abs 2, 16, 18 bis 20 und 23 vorlag -" eingefügt werden.

Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet:

zu Punkt A I: "§ 28 Abs 1 iVm § 9 erster Satz, erster Fall AZG idF

BGBl Nr 335/1993"

zu Punkt A II: "§ 28 Abs 1 iVm § 9 erster Satz, zweiter Fall AZG

idF BGBl Nr 335/1993".

Die Strafbestimmung lautet:

"§ 28 Abs 1 AZG idF BGBl Nr 335/1993".

Hingegen wird der Berufung zu Punkt A I 44, 51, 53 und 55 sowie A II 33 und 35 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Der Berufung wird hinsichtlich der Strafhöhe insofern Folge gegeben, als zu Punkt A I 1, 2, 5, 8, 18, 22, 24, 25, 27, 29, 30, 35, 47 bis 50, 54 und 56 sowie A II 1, 2, 5, 6, 8, 10 bis 13, 15, 17 bis 21, 23, 27, 30 bis 32 und 34 die Geldstrafe auf je S 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 8 Stunden, zu Punkt A I 3, 4, 6, 9 bis 12, 14 bis 17, 19 bis 21, 26, 28, 31, 36, 38, 39, 41, 42, 45, 46 und 52 sowie A II 3, 4, 9, 14, 16, 22, 25 und 29 die Geldstrafe auf je S 400,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 10 Stunden und zu Punkt A I 7, 13, 23, 32 bis 34 und 37 sowie A II 7, 24 und 26 die Geldstrafe auf je S 500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 12 Stunden, somit insgesamt die Geldstrafe auf S 29.900,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 762 Stunden herabgesetzt wird.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG auf S 2.990,--, ds 10 % der nunmehr verhängten Strafe.

Gemäß § 65 VStG wird daher kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.

Text

Begründung:

I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde:

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

"A) Sie haben es als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes-VStG 1991 der als Arbeitgeberin fungierenden D Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, C-straße, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969 idgF insoferne nicht eingehalten wurden, als

I. entgegen § 9 bei folgenden Arbeitnehmern die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von zehn Stunden überschritten wurde:

siehe Beilage Bl 1-6, Pkte 1)-39) und 41)-42) und 44)-56):

Name/Datum, Tagesarbeitszeit von-bis, Pausen 0,5 Std/Tag,

Nettostunden lt Aufzeichnungen

1) B Michael (Beilage 1)

4.1.1994, 7,0-19,00, 0,5 = 11,5

19.1.1994, 6,9-20,2, 0,5 = 12,8

27.1.1994, 7,6-19,7, 0,5 = 11,6

2) M Peter (Beilage 2)

3.1.1994, 7,8-19,5, 0,5 = 11,2

10.1.1994, 8,3-21,0, 0,5 = 12,2

17.1.1994, 8,2-20,9, 0,5 = 12,2

18.1.1994, 6,5-19,0, 0,5 = 12,0

3) S Franz (Beilage 3)

17.1.1994, 6,4-19,9, 0,5 = 12,9

19.1.1994, 8,7-22,8, 0,5 = 13,6

20.1.1994, 8,2-20,3, 0,5 = 11,6

28.1.1994, 8,4-24,0, 0,5 = 15,1

4) P Juraj (Beilage 4)

2.12.1993, 7,9-20,5, 0,5 = 12,1

6.12.1993, 4,9-19,7, 0,5 = 13,4

7.12.1993, 7,7-21,0, 0,5 = 12,8

14.12.1993, 8,2-22,8, 0,5 = 14,1

28.12.1993, 10,7-22,1, 0,5 = 10,9

5) Sch Karl (Beilage 5)

15.12.1993, 8,0-20,5, 0,5 = 12,0

16.12.1993, 8,0-21,2, 0,5 = 12,7

6) F Dietmar (Beilage 6)

20.1.1994, 8,5-22,0, 0,5 = 13,0

24.1.1994, 5,5-23,0, 0,5 = 16,5

26.1.1994, 8,9-22,2, 0,5 = 12,8

27.1.1994, 8,5-23,8, 0,5 = 14,8

7) Fu Manfred (Beilage 7)

4.1.1994, 8,5-23,0, 0,5 = 14,0

10.1.1994, 9,0-23,5, 0,5 = 14,0

12.1.1994, 9,0-24,0, 0,5 = 14,5

24.1.1994, 8,5-22,0, 0,5 = 13,0

28.1.1994, 9,0-21,9, 0,5 = 12,4

8) H Josef (Beilage 8)

19.1.1994, 7,6-21,0, 0,5 = 12,9

26.1.1994, 7,8-20,2, 0,5 = 11,9

10.1.1994, 7,9-19,1, 0,5 = 10,7

9) He Johann (Beilage 9)

4.1.1994, 7,7-22,7, 0,5 = 14,5

11.1.1994, 9,2-22,7, 0,5 = 13,0

14.1.1994, 9,2-22,6, 0,5 = 12,9

28.1.1994, 9,2-21,9, 0,5 = 12,2

10) J Peter (Beilage 10)

11.1.1994, 6,0-19,5, 0,5 = 13,0

12.1.1994, 6,0-19,8, 0,5 = 13,3

17.1.1994, 9,1-21,4, 0,5 = 11,8

25.1.1994, 7,0-21,5, 0,5 = 14,0

11) O Ernst (Beilage 11)

13.1.1994, 8,0-23,0, 0,5 = 14,5

14.1.1994, 8,2-23,0, 0,5 = 14,3

19.1.1994, 6,5-22,5, 0,5 = 15,5

26.1.1994, 7,0-20,0, 0,5 = 12,5

12) Pu Wolfgang (Beilage 12)

11.1.1994, 7,4-19,9, 0,5 = 12,0

19.1.1994, 8,1-21,5, 0,5 = 12,9

24.1.1994, 7,2-21,9, 0,5 = 14,2

25.1.1994, 7,5-20,1, 0,5 = 12,1

13) Schr Gerhard (Beilage 13)

11.1.1994, 7,0-21,0, 0,5 = 13,5

12.1.1994, 5,9-21,5, 0,5 = 15,1

18.1.1994, 6,5-21,3, 0,5 = 14,3

19.1.1994, 6,1-21,3, 0,5 = 14,7

20.1.1994, 5,9-19,2, 0,5 = 12,8

14) W Herbert (Beilage 14)

21.1.1994, 7,5-19,5, 0,5 = 11,5

14.1.1994, 8,0-23,1, 0,5 = 14,6

17.1.1994, 6,1-18,3, 0,5 = 11,7

15) Z Franz (Beilage 15)

28.1.1994, 8,3-20,7, 0,5 = 11,9

24.1.1994, 6,1-20,4, 0,5 = 13,8

25.1.1994, 8,6-21,2, 0,5 = 12,1

27.1.1994, 8,0-21,1, 0,5 = 12,6

16) Zb Frantisek (Beilage 16)

18.1.1994, 7,7-21,0, 0,5 = 12,8

19.1.1994, 7,1-22,6, 0,5 = 15,0

25.1.1994, 7,3-20,3, 0,5 = 12,5

27.1.1994, 6,5-20,7, 0,5 = 13,7

17) Wu Karl (Beilage 17)

19.1.1994, 7,6-21,5, 0,5 = 13,4

20.1.1994, 7,6-20,2, 0,5 = 21,1

26.1.1994, 7,6-19,7, 0,5 = 11,6

27.1.1994, 8,5-20,0, 0,5 = 11,0

18) R Ernst (Beilage 18)

10.1.1994, 7,0-19,0, 0,5 = 11,5

20.1.1994, 7,0-19,9, 0,5 = 12,4

24.1.1994, 7,0-19,5, 0,5 = 12,0

19) Bu Richard (Beilage 19)

4.1.1994, 8,3-21,5, 0,5 = 12,7

12.1.1994, 7,7-20,8, 0,5 = 12,6

18.1.1994, 7,8-20,5, 0,5 = 12,2

20.1.1994, 7,7-20,1, 0,5 = 11,9

26.1.1994, 8,1-20,5, 0,5 = 11,9

20) Bo Susanne (Beilage 20)

12.1.1994, 8,0-20,0, 0,5 = 11,5

25.1.1994, 8,0-20,0, 0,5 = 11,5

26.1.1994, 8,0-20,0, 0,5 = 11,5

10.1.1994, 8,0-20,0, 0,5 = 11,5

5.1.1994, 7,9-20,0, 0,5 = 11,6

21) K Franz (Beilage 21)

17.1.1994, 9,3-22,9, 0,5 = 13,1

24.1.1994, 8,9-24,0, 0,5 = 14,6

26.1.1994, 8,9-23,1, 0,5 = 13,7

27.1.1994, 8,5-24,0, 0,5 = 15,0

22) A Franz (Beilage 22)

11.1.1994, 8,2-21,1, 0,5 = 12,4

17.1.1994, 8,4-21,8, 0,5 = 12,9

19.1.1994, 7,1-20,4, 0,5 = 12,8

24.1.1994, 8,4-20,4, 0,5 = 11,5

23) Al Klaus (Beilage 23)

13.12.1993, 6,3-24,0, 0,5 = 17,2

14.12.1993, 0,0-22,0, 0,5 = 13,1

3.1.1994, 6,4-21,3, 0,5 = 14,4

19.1.1994, 6,2-19,8, 0,5 = 13,1

24.1.1994, 8,3-23,1, 0,5 = 14,3

24) Fa Helmut (Beilage 24)

10.1.1994, 7,6-19,9, 0,5 = 11,8

11.1.1994, 7,7-19,9, 0,5 = 11,7

24.1.1994, 7,8-19,8, 0,5 = 11,5

25.1.1994, 7,7-20,5, 0,5 = 12,3

25) Her Christoph (Beilage 25)

11.1.1994, 6,3-19,3, 0,5 = 12,5

13.1.1994, 6,5-18,8, 0,5 = 11,8

20.1.1994, 6,9-18,6, 0,5 = 11,2

25.1.1994, 5,5-18,1, 0,5 = 12,1

26) Mr Jürgen (Beilage 26)

13.12.1993, 5,8-20,4, 0,5 = 14,1

9.12.1994, 5,6-17,0, 0,5 = 10,9

27) Schi Johann (Beilage 27)

14.1.1994, 8,5-21,5, 0,5 = 12,5

18.1.1994, 7,7-19,2, 0,5 = 11,0

20.1.1994, 7,7-20,0, 0,5 = 11,8

26.1.1994, 7,5-19,9, 0,5 = 11,9

28) St Robert (Beilage 28)

13.12.1993, 7,2-20,4, 0,5 = 12,3

16.12.1993, 7,3-21,2, 0,5 = 13,4

28.12.1993, 7,6-18,9, 0,5 = 10,8

29) Wi Gerald (Beilage 29)

27.1.1994, 7,8-19,8, 0,5 = 11,5

25.1.1994, 7,9-18,9, 0,5 = 10,5

30) Bi Hannelore (Beilage 30)

12.1.1994, 7,5-20,0, 0,5 = 12,0

20.1.1994, 7,5-19,1, 0,5 = 11,1

18.1.1994, 7,5-19,3, 0,5 = 11,3

25.1.1994, 7,5-18,7, 0,5 = 10,7

31) T Margit (Beilage 31)

24.1.1994, 8,9-20,0, 0,5 = 10,6

25.1.1994, 8,9-20,0, 0,5 = 10,6

26.1.1994, 8,9-20,0, 0,5 = 10,6

27.1.1994, 8,5-20,0, 0,5 = 11,0

28.1.1994, 8,5-19,6, 0,5 = 10,6

32) Br Martin (Beilage 32)

18.1.1994, 7,2-23,8, 0,5 = 16,1

19.1.1994, 8,0-23,5, 0,5 = 15,0

20.1.1994, 7,5-22,8, 0,5 = 14,8

25.1.1994, 5,9-23,5, 0,5 = 13,6

27.1.1994, 5,8-17,7, 0,5 = 11,4

33) Fr Norbert (Beilage 33)

10.1.1994, 7,9-19,4, 0,5 = 11,0

20.1.1994, 8,4-20,6, 0,5 = 11,7

24.1.1994, 5,5-19,0, 0,5 = 13,0

25.1.1994, 7,5-21,0, 0,5 = 13,0

26.1.1994, 8,1-22,0, 0,5 = 13,4

34) G Franz (Beilage 34)

13.1.1994, 8,0-22,5, 0,5 = 14,0

14.1.1994, 7,9-22,7, 0,5 = 14,3

18.1.1994, 7,8-22,0, 0,5 = 13,7

19.1.1994, 7,8-21,5, 0,5 = 13,2

21.1.1994, 7,7-24,0, 0,5 = 15,8

35) Ho Beatrix (Beilage 35)

12.1.1994, 8,2-20,0, 0,5 = 11,3

27.1.1994, 8,3-19,9, 0,5 = 11,1

36) M Wolfgang (Beilage 36)

19.1.1994, 8,0-22,2, 0,5 = 13,7

25.1.1994, 8,3-23,8, 0,5 = 15,0

27.1.1994, 5,8-20,2, 0,5 = 13,9

28.1.1994, 5,7-18,0, 0,5 = 11,8

37) Pi Susanne (Beilage 37)

24.1.1994, 6,0-20,0, 0,5 = 13,5

25.1.1994, 6,0-20,0, 0,5 = 13,5

26.1.1994, 6,0-20,0, 0,5 = 13,5

19.1.1994, 6,0-20,0, 0,5 = 13,5

18.1.1994, 6,0-20,0, 0,5 = 13,5

38) Wo Manfred (Beilage 38)

17.1.1994, 6,0-19,4, 0,5 = 12,9

24.1.1994, 6,0-18,5, 0,5 = 12,0

27.1.1994, 6,0-19,7, 0,5 = 13,2

39) Ko Marie Louise (Beilage 39)

10.1.1994, 6,5-21,2, 0,5 = 14,2

11.1.1994, 6,5-22,2, 0,5 = 15,2

12.1.1994, 6,4-19,5, 0,5 = 12,6

4.1.1994, 7,0-22,0, 0,5 = 14,5

41) Ma Christian (Beilage 41)

18.1.1994, 8,5-22,2, 0,5 = 13,2

19.1.1994, 8,0-19,7, 0,5 = 11,2

24.1.1994, 7,9-22,3, 0,5 = 14,0

26.1.1994, 7,9-21,8, 0,5 = 13,4

42) Re Bernhard (Beilage 42)

3.1.1994, 8,5-20,2, 0,5 = 11,4

4.1.1994, 8,0-21,8, 0,5 = 13,3

14.1.1994, 8,5-22,5, 0,5 = 13,5

44) Kot Hans (Beilage 44)

24.1.1994, 9,1-22,8, 0,5 = 13,2

26.1.1994, 8,4-23,8, 0,5 = 14,9

12.1.1994, 8,1-22,2, 0,5 = 13,6

45) L Karl (Beilage 45)

10.1.1994, 7,5-22,0, 0,5 = 14,0

20.1.1994, 8,5-21,0, 0,5 = 12,0

46) E Pedro (Beilage 46)

18.1.1994, 6,25-23,0, 0,5 = 15,25

47) Hof Maria-Christine (Beilage 47)

10.1.1994, 8,6-21,4, 0,5 = 12,3

12.1.1994, 8,5-21,6, 0,5 = 12,6

48) Ab Robert (Beilage 48)

10.1.1994, 8,1-20,3, 0,5 = 11,7

12.1.1994, 8,6-21,5, 0,5 = 12,4

24.1.1994, 8,5-21,8, 0,5 = 12,8

27.1.1994, 8,0-19,8, 0,5 = 11,3

49) Ba Peter (Beilage 49)

13.1.1994, 8,0-20,0, 0,5 = 11,5

10.1.1994, 7,9-19,8, 0,5 = 11,4

27.1.1994, 8,1-20,1, 0,5 = 11,5

28.1.1994, 8,1-20,2, 0,5 = 11,6

50) St Helmut (Beilage 50)

18.1.1994, 8,0-20,5, 0,5 = 12,0

24.1.1994, 8,0-20,3, 0,5 = 11,8

25.1.1994, 8,0-20,0, 0,5 = 11,5

17.1.1994, 8,0-20,0, 0,5 = 11,5

51) Schu Franz (Beilage 51)

11.1.1994, 7,0-18,7, 0,5 = 12,2

12.1.1994, 6,9-20,8, 0,5 = 13,4

13.1.1994, 7,0-20,8, 0,5 = 13,3

27.1.1994, 7,2-20,7, 0,5 = 13,0

52) Woe Karl (Beilage 52)

11.1.1994, 7,0-19,5, 0,5 = 12,0

12.1.1994, 7,0-20,6, 0,5 = 13,1

24.1.1994, 5,5-18,5, 0,5 = 12,5

20.1.1994, 6,9-20,4, 0,5 = 11,6

53) Pa Heimo (Beilage 53)

10.1.1994, 7,1-22,4, 0,5 = 14,8

12.1.1994, 7,8-21,4, 0,5 = 13,1

27.1.1994, 8,2-19,9, 0,5 = 11,2

54) Fre Heinz (Beilage 54)

1.12.1993, 8,7-20,5, 0,5 = 11,3

2.12.1993, 8,7-19,9, 0,5 = 10,7

15.12.1993, 8,8-19,9, 0,5 = 10,6

55) N Herbert (Beilage 55)

11.1.1994, 8,5-23,0, 0,5 = 14,0

13.1.1994, 7,6-19,7, 0,5 = 11,6

56) Bau Annemarie (Beilage 56)

7.1.1994, 8,3-21,7, 0,5 = 12,9

11.1.1994, 8,4-20,5, 0,5 = 11,6

5.1.1994, 8,3-19,8, 0,5 = 11,0

II. entgegen § 9 bei folgenden Arbeitsnehmern die höchstzulässige

Wochenarbeitszeit von fünfzig Stunden überschritten wurde:

siehe Beilage Bl 6-12, Pkte 1)-27) und 29)-35):

(KW=Kalenderwoche)

1) M Peter (Beilage 2)

Arbeitszeit in der KW vom 17.1.1994 bis 21.1.1994,

Mo 12,7 Std, Di 12,5 Std, Mi 11,9 Std, Do 10,9 Std, Fr 8,0 Std, 56,0 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 53,5 Std/Woche

2) S Franz (Beilage 3)

Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 29.1.1994,

Mo 9,5 Std, Di 9,5 Std, Mi 12,2 Std, Do 10,8 Std, Fr 15,6 Std, Sa 4,3 Std, 61,9 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 59,4 Std/Woche

3) F Dietmar (Beilage 6)

Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 28.1.1994,

Mo 17,0 Std, Di 11,1 Std, Mi 13,3 Std, Do 15,3 Std, Fr 10,4 Std, 67,1 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 64,6 Std/Woche

4) Fu Manfred (Beilage 7)

Arbeitszeit in der KW vom 10.1.1994 bis 14.1.1994,

Mo 14,5 Std, Di 12,5 Std, Mi 15,0 Std, Do 15,0 Std, Fr 9,3 Std, 66,3 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 63,8 Std/Woche

5) He Johann (Beilage 9 )

Arbeitszeit in der KW vom 10.1.1994 bis 14.1.1994,

Mo 10,7 Std, Di 13,5 Std, Mi 13,0 Std, Do 10,2 Std, Fr 13,4 Std, 60,8 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 58,3 Std/Woche

6) J Peter (Beilage 10)

Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 28.1.1994,

Mo 11,5 Std, Di 14,5 Std, Mi 12,5 Std, Do 11,0 Std, Fr 8,9 Std, 58,4 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 55,9 Std/Woche

7) O Ernst (Beilage 11)

Arbeitszeit in der KW vom 10.1.1994 bis 14.1.1994,

Mo 11,7 Std, Di 12,2 Std, Mi 12,7 Std, Do 15,0 Std, Fr 14,8 Std, 66,4 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 63,9 Std/Woche Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 28.1.1994,

Mo 11,7 Std, Di 12,2 Std, Mi 13,0 Std, Do 10,7 Std, Fr 10,1 Std, 57,7 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 55,2 Std/Woche

8) Pu Wolfgang (Beilage 12)

Arbeitszeit in der KW vom 17.1.1994 bis 21.1.1994,

Mo 12,6 Std, Di 10,1 Std, Mi 13,4 Std, Do 14,0 Std, Fr 8,5 Std, 58,6 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 56,1 Std/Woche

9) Schr Gerhard (Beilage 13)

Arbeitszeit in der KW vom 17.1.1994 bis 21.1.1994,

Mo 11,6 Std, Di 14,8 Std, Mi 15,2 Std, Do 13,3 Std, Fr 8,1 Std, 63,0 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 63,5 Std/Woche

10) W Herbert (Beilage 14)

Arbeitszeit in der KW vom 10.1.1994 bis 14.1.1994,

Mo 9,1 Std, Di 9,5 Std, Mi 12,0 Std, Do 12,0 Std, Fr 15,1 Std, 57,7 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 55,2 Std/Woche

11) Z Franz (Beilage 15)

Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 28.1.1994,

Mo 14,3 Std, Di 12,6 Std, Mi 9,2 Std, Do 13,1 Std, Fr 11,6 Std, 60,8 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 58,3 Std/Woche

12) Zb Frantisek (Beilage 16)

Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 28.1.1994,

Mo 9,0 Std, Di 13,0 Std, Mi 9,1 Std, Do 14,2 Std, Fr 11,4 Std, 56,7 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 54,2 Std/Woche

13) Wu Karl (Beilage 17)

Arbeitszeit in der KW vom 17.1.1994 bis 21.1.1994,

Mo 10,4 Std, Di 10,9 Std, Mi 13,9 Std, Do 12,6 Std, Fr 8,5 Std, 56,3 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 53,8 Std/Woche

14) K Franz (Beilage 21)

Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 28.1.1994,

Mo 15,1 Std, Di 11,7 Std, Mi 14,2 Std, Do 15,5 Std, Fr 12,3 Std, 68,8 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 66,3 Std/Woche

15) A Franz (Beilage 22)

Arbeitszeit in der KW vom 17.1.1994 bis 21.1.1994,

Mo 13,4 Std, Di 9,2 Std, Mi 13,3 Std, Do 9,8 Std, Fr 11,7 Std, 57,4 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 54,9 Std/Woche

16) Al Klaus (Beilage 23)

Arbeitszeit in der KW vom 13.12.1993 bis 17.12.1993, Mo 17,7 Std, Di 13,6 Std, Mi 17,7 Std, Do 10,4 Std, Fr 7,1 Std, 66,5 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 64,0 Std/Woche

17) Her Christoph (Beilage 25)

Arbeitszeit in der KW vom 10.1.1994 bis 14.1.1994,

Mo 9,6 Std, Di 13,0 Std, Mi 11,7 Std, Do 12,3 Std, Fr 8,4 Std, 55,0 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 52,5 Std/Woche

18) Mr Juergen (Beilage 26)

Arbeitszeit in der KW vom 13.12.1993 bis 17.12.1993, Mo 14,6 Std, Di 10,6 Std, Mi 11,0 Std, Do 10,5 Std, Fr 8,9 Std, 55,6 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 53,1 Std/Woche

19) Wi Gerald (Beilage 29)

Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 28.1.1994,

Mo 10,8 Std, Di 11,0 Std, Mi 10,8 Std, Do 12,0 Std, Fr 10,1 Std, 54,7 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 52,2 Std/Woche

20) Bi Hannelore (Beilage 30)

Arbeitszeit in der KW vom 17.1.1994 bis 22.1.1994,

Mo 9,7 Std, Di 11,8 Std, Mi 10,2 Std, Do 11,6 Std, Fr 11,2 Std, Sa 3,0 Std, 57,5 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 55,0 Std/Woche

21) T Margit (Beilage 31)

Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 29.1.1994,

Mo 11,1 Std, Di 1,1 Std, Mi 11,1 Std, Do 11,5 Std, Fr 11,1 Std, Sa 5,0 Std, 60,9 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 58,4 Std/Woche

22) Br Martin (Beilage 32)

Arbeitszeit in der KW vom 17.1.1994 bis 21.1.1994,

Mo 11,0 Std, Di 16,6 Std, Mi 15,5 Std, Do 15,3 Std, Fr 7,3 Std, 65,7 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 63,2 Std/Woche

23) Fr Norbert (Beilage 33)

Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 28.1.1994,

Mo 13,5 Std, Di 13,5 Std, Mi 13,9 Std, Do 8,5 Std, Fr 8,4 Std, 57,8 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 55,3 Std/Woche

24) G Franz (Beilage 34)

Arbeitszeit in der KW vom 17.1.1994 bis 22.1.1994,

Mo 13,1 Std, Di 14,2 Std, Mi 13,7 Std, Do 12,9 Std, Fr 16,3 Std, Sa 2,8 Std, 73,0 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 70,5 Std/Woche

25) Mo Wolfgang (Beilage 36)

Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 28.1.1994,

Mo 10,5 Std, Di 15,5 Std, Mi 11,5 Std, Do 14,4 Std, Fr 12,3 Std, 64,2 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 61,7 Std/Woche

26) Pi Susanne (Beilage 37)

Arbeitszeit in der KW vom 10.1.1994 bis 15.1.1994,

Mo 14,0 Std, Di 14,0 Std, MI 14,0 Std, Do 14,0 Std, Fr 12,0 Std, Sa 6,0 Std, 74,0 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 71,5 Std/Woche

27) Wo Manfred (Beilage 38)

Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 28.1.1994,

Mo 12,5 Std, Di 11,2 Std, Mi 9,5 Std, Do 13,7 Std, Fr 11,3 Std, 58,2 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 55,7 Std/Woche

29) Ma Christian (Beilage 41)

Arbeitszeit in der KW vom 17.1.1994 bis 22.1.1994,

Mo 10,4 Std, Di 13,7 Std, Mi 11,7 Std, Do 11,4 Std, Fr 10,0 Std, Sa 8,2 Std, 65,4 Std abzügl 6 x 0,5 Std Pause = 62,4 Std/Woche

30) Re Bernhard (Beilage 42)

Arbeitszeit in der KW vom 9.1.1994 bis 14.1.1994,

Mo 10,0 Std, Di 10,0 Std, Mi 10,0 Std, Do 10,0 Std, Fr 14,1 Std, 54,0 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 51,5 Std/Woche

31) Ab Robert (Beilage 48)

Arbeitszeit in der KW vom 10.1.1994 bis 14.1.1994,

Mo 12,2 Std, Di 10,7 Std, Mi 12,9 Std, Do 10,5 Std, Fr 10,3 Std, 56,6 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 54,1 Std/Woche

32) Ba Peter (Beilage 49)

Arbeitszeit in der KW vom 24.1.1994 bis 28.1.1994,

Mo 10,8 Std, Di 11,6 Std, Mi 10,2 Std, Do 12,0 Std, Fr 12,1 Std, 56,7 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 54,2 Std/Woche

33) Schu Franz (Beilage 51)

Arbeitszeit in der KW vom 10.1.1994 bis 14.1.1994,

Mo 10,6 Std, Di 11,7 Std, Mi 13,9 Std, Do 13,8 Std, Fr 7,7 Std, 57,7 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 55,2 Std/Woche

34) Woe Karl (Beilage 52)

Arbeitszeit in der KW vom 10.1.1994 bis 14.1.1994,

Mo 10,9 Std, Di 12,5 Std, Mi 13,6 Std, Do 11,2 Std, Fr 9,6 Std, 57,8 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 55,3 Std/Woche

35) Pa Heimo (Beilage 53)

Arbeitszeit in der KW vom 10.1.1994 bis 14.1.1994,

Mo 15,3 Std, Di 9,0 Std, Mi 13,6 Std, Do 10,7 Std, Fr 11,8 Std, 60,4 Std abzügl 5 x 0,5 Std Pause = 57,9 Std/Woche

B) Hinsichtlich des Tatvorwurfes, Sie hätten es als

Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991 der als Arbeitgeberin fungierenden D Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, C-straße, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969 idgF insoferne nicht eingehalten wurden, als

I. entgegen § 9 bei folgenden Arbeitnehmern die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von zehn Stunden überschritten wurde:

a)

Gernot Rei (siehe Beilage Blatt 5, Nr 40)

b)

Hermann Ra (siehe Beilage Blatt 5, Nr 43)

II. entgegen § 9 bei folgendem Arbeitnehmer die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von fünfzig Stunden überschritten wurde:

 a) Gernot Rei (siehe Beilage Blatt 11, Nr 28) wird bezüglich I,a) und II, a) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991, bezüglich I, b) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 iVm § 28 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/69 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende

Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling:

zu A) I)

zu 1)-39) und 41-42) und 44)-56) je ÖS  3.000,-- somit S

162.000,--

zu A) II)

zu 1)-27) und 29)-35), je ÖS 2.500,-- somit S 85.000,-- insgesamt:

S 247.000,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

zu A) I) 1)-39), 41)-42), 44)-56) je 3 Tagen

zu A) II) 1)-27), 29)-35) je 3 Tagen insgesamt: 264 Tagen

gemäß § 28 Abs 1 Arbeitszeitgesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: S 24.700,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 271.700,--

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

 2. Dieser Vorwurf ergab sich aus einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk vom 11.3.1994 samt Arbeitszeitaufzeichnungen, in der weiters darauf hingewiesen wurde, "daß die Behebung der zur Anzeige gebrachten Übertretungen am 29.11.1993 schriftlich aufgetragen" wurde.

Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung brachte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 15.6.1994 ua vor, die Situation der D als einer der größten Arbeitgeber in der EDV-Branche in Österreich sei derzeit äußerst schwierig und angespannt. Es seien die an sich getrennten Organisationen der D Österreich AG und der D AG zusammengeführt worden. Von Jänner bis März 1994 seien Übersiedlungen durchgeführt worden. Sieben der in der Anzeige genannten Arbeitnehmer seien leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG. Das Management bestehe aus dem "C-Management Team (CMT)" an der Spitze, zu dem Herr N gehöre, und den dem CMT unmittelbar unterstellten Managern, zu denen ua die sechs übrigen in der Anzeige genannten leitenden Angestellten gehörten. Diese seien für bestimmte interne Bereiche allein verantwortlich, träfen die Entscheidungen über Gehalt, Aufgabenverteilung, etc ihrer Mitarbeiter und seien allein zuständig für ihr Budget und ihre Kostenstelle. Sie teilten sich ihre Arbeitszeit weitgehend selbständig ein. Im einzelnen sei Herr Kot leitender Angestellter im MCS (Planning & Operation), für die Weiterentwicklung der EDV-Systeme des technischen Kundendienstes zuständig und für 15 Mitarbeiter verantwortlich. Herr Schu sei Manager für den Bereich Software, für den gesamten Sales- und Software-Support zuständig und für 18 Mitarbeiter sowie S 91 Mio Umsatz verantwortlich. Herr Wö sei Manager für den Bereich Software, für Gemeinden zuständig und für 10 Mitarbeiter sowie S 24 Mio Umsatz verantwortlich. Herr Pa sei Manager für den Bereich Software, für die gesamte Applikationssoftware zuständig und für 47 Mitarbeiter sowie S 168 Mio Umsatz verantwortlich. Herr Fre sei Manager für den Bereich Software, für die gesamte Softwareentwicklung und Betreuung "Lohn" zuständig und für 9 Mitarbeiter sowie S 65 Mio Umsatz verantwortlich. Herr N sei Mitglied des CMT, und zwar im Bereich Mittel-, Osteuropa und GUS-Staaten, er sei alleinverantwortlich für die Logistik in diesem Bereich und außerdem Prokurist. Die Übersiedlung sei nur außerhalb der Normalarbeitszeit möglich, weil die Firma verpflichtet sei, während der Normalarbeitszeit den Kunden zur Verfügung zu stehen. Im Bereich der EDV-mäßigen Lohnverrechnung seien die Lohnänderungen zum Jahreswechsel bei ca 2.000 Anwendern durchzuführen gewesen. Auch in vielen anderen Anwendungsbereichen seien Neuinstallationen zum Jahreswechsel vorzunehmen gewesen. Das

"D Product Announcement" im Februar sei vorzubereiten gewesen. Ein Mitarbeiter habe zusätzlich einen Kurs besucht. Ein anderer Mitarbeiter habe bei einem Kurs in Graz jeweils gependelt, um zu Hause übernachten zu können. Es lägen die Voraussetzungen des § 7 Abs 5 letzter Satz AZG bzw außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 Abs 1 lit b AZG vor, jedenfalls handle es sich um einen Notstand im Sinne des § 6 VStG. Für ein Absehen von der Strafe spreche die Tatsache, daß das Verschulden äußerst geringfügig sei; für die Einhaltung des AZG sei die Personalabteilung allein zuständig. Auf Grund des äußerst strengen Kontrollsystems könne der Berufungswerber (Bw) davon ausgehen, daß diese Vorschriften peinlich genau eingehalten würden. Im übrigen gebe es überhaupt keine Anhaltspunkte für irgendwelche Folgen allfälliger Übertretungen. Im Eventualfall werde die außerordentliche Milderung der Strafe angeregt, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen.

 3. In der rechtzeitigen Berufung wurde zu Punkt A I 44, 51 bis 55 und A II 33 bis 35 der Ausspruch über die Schuld und zu den restlichen Punkten unter A nur der Ausspruch über die Strafe bekämpft. Es wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und zusammenfassend auf die Milderungsgründe gemäß § 34 Z 2, 3, 11, 15 und 17 StGB hingewiesen.

 4. Das Arbeitsinspektorat gab eine Stellungnahme zu der Berufung ab.

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

 1. Zuerst war zu Punkt A I 44, 51 bis 55 und A II 33 bis 35 die Schuldfrage zu überprüfen:

1.1. Der objektive Tatbestand war folgendermaßen zu   beurteilen:

1.1.1. Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet:

Gemäß § 9 erster Satz AZG darf abgesehen von den Bestimmungen der §§ 4 Abs 10 zweiter Satz, 5, 7 Abs 2 bis 5, 8 Abs 2, 16, 18 bis 20 und 23 die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich überschreiten.

1.1.2. Der Sachverhalt wurde auf folgende Weise festgestellt:

a) Das Ermittlungsverfahren brachte nachstehende Ergebnisse:

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 8.10.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Bw folgendes aussagte:

"Die gegenständliche Firma hatte damals ca 500 Mitarbeiter. Sie wurde gemeinsam mit der D Österreich AG gemanagt, dh daß es gemeinsame Managementstrukturen gab. Die oberste Ebene bildete das CMT mit 12 Mitgliedern, von denen jeder in seinem Bereich die Letztverantwortung hatte und seinerseits der Europazentrale des Konzerns verantwortlich war. Die Vorstandsmitglieder waren in keiner Weise herausgehoben. Unter dem CMT befand sich die Ebene mit ca 50 Managern. Davon unterstanden einige (ca 20), zB Herr Pa, Herr Kot und Herr Schu, direkt dem CMT, die anderen unterstanden ihrerseits jenen Managern.

Es gab ca 40 Prokuristen, darunter Herrn Kot, Herrn N und Herrn Pa.

Die Manager entscheiden, wen sie aufnehmen, mit welchem Aufgabenbereich und mit welchem Gehalt. Die Aufnahme erfolgt jedoch in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung. Die Manager erstellen für ihre Kostenstelle das Budget, dieses wird gegebenenfalls genehmigt und ist dann für sie bindend. Die Arbeitszeit der Manager wird elektronisch erfaßt (Stempelkarte) und jeweils vom zuständigen Mitglied des CMT abgezeichnet. Es gibt keine gesonderte Überstundenabgeltung, weil die zeitlichen Mehrleistungen Bestandteil eines Überstundenpauschales sind (jeweils ca 10 - 30 Überstunden). Die Manager teilen sich ihre Arbeitszeit selbst ein, ohne daß ihnen jemand eine Vorgabe macht. Die Gleitzeitvereinbarung mit Kernzeit von 9.00 Uhr - 15.30 Uhr gilt für alle Arbeitnehmer vom Generaldirektor abwärts, es ist ein entsprechender Zeitausgleich vorgesehen.

Es wird besonders hervorgehoben, daß die Herren N, Kot und Pa jedenfalls leitende Angestellte waren, weil sie für einen großen Unternehmensbereich letztverantwortlich waren. Sie arbeiten in ihrem Bereich absolut selbstverantwortlich, sind Prokuristen und teilen sich ihre Arbeitszeit völlig allein ein.

Ein leitender Angestellter ist immer dadurch gekennzeichnet, daß er über die Arbeitszeit seiner Untergebenen bestimmen kann. Der BwV legt ein Organigramm, einen Firmenbuchauszug zum Tatzeitpunkt sowie eine Liste der Kostenstellen vor (diese werden zum Akt genommen).

Herr Pa leitet den Bereich Software, die bei weitem größte Abteilung. Herr Wö und Herr Fre waren wegen der Größe dieser Abteilung auch selbstverantwortlich als Manager eingesetzt, Herr Wö für den Bereich Gemeinden und Herr Fre für die Lohnverrechnung."

Herr Zi sagte als Zeuge aus:

"Ich bin Personalbereichsleiter eines Bereiches des

gegenständlichen Unternehmens.

Herr N war direkt dem General Manager für Mittel-, Osteuropa und die GUS-Staaten unterstellt, war Prokurist und zuständig für den gesamten Logistikbereich und für die Administration (Jahresgehalt: 1,3 Millionen brutto).

Herr Kot unterstand dem Geschäftsleitungsmitglied für den techn Kundendienst, er hat 15 Spezialisten geführt und war zuständig für die Planung, Budgetierung, Controlling und Überführung des EDV-Bereiches eines Geschäftsbereiches mit 1 Milliarde S Umsatz und 400 Mitarbeitern, nämlich die Zusammenführung mit der ehemaligen Fa P. Herr Kot war ebenfalls Prokurist (etwa S 900.000,-- brutto).

Franz Schu war zuständig für eine Kostenstelle, und zwar für Sales- und Softwaresupport, und unterstand direkt dem Geschäftsleitungsmitglied, das für den Branchenvertrieb zuständig war. Es waren ihm 18 Mitarbeiter unterstellt (ca S 700.000,-- brutto).

Herr Karl Wö war selbständiger Bereichsleiter für den Bereich Gemeinden. Herr Wö ist direkt Herrn Pa unterstanden (ca S 600.000,-- brutto).

Herr Pa war für den gesamten Anwendungssoftwarebereich zuständig und unterstand direkt dem CMT. Herr Pa ist ebenfalls Prokurist (ca S 800.000,--).

Herr Fre war zuständig für die Gehaltsverrechnung (Lohnprogramme)

und unterstand Herrn Pa (ca S 600.000,-- brutto)."

Abschließend gab der Bw noch folgendes an:

"Ich war in der D das 2. Vorstandsmitglied und war zuständig für die Finanzen, und zwar ausschließlich. Für die anderen Bereiche waren meine Kollegen im CMT zuständig. Ich hatte kein Weisungsrecht gegenüber meinen Kollegen in deren Funktionen, mein Weisungsrecht hat sich ausschließlich auf die Finanzen bezogen. Für arbeitszeitrechtliche Fragen haben wir das Personalbüro gehabt, das für alle diese Fragen zuständig war.

Über Vorhalt des Inspektionsbefundes gemäß § 9 ArbIG lt Abl 12:

Davon hatte ich keine Kenntnis.

Außerdem war damals eine äußerst angespannte Situation für die Firma, als wir Umstrukturierungsmaßnahmen durchführten und wegen des Konkurrenzdrucks alle Arbeiten auf jeden Fall problemlos abwickeln mußten."

b) Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Unbestritten blieben die in der Anzeige angeführten und aus den Arbeitszeitaufzeichnungen ersichtlichen Tages- und Wochenarbeitszeiten. Im übrigen stützte sich der Unabhängige Verwaltungssenat Wien vor allem auf die glaubwürdigen und im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Bw und des Zeugen in der Verhandlung, die zwei vorgelegten Teil-Organigramme und den Firmenbuchauszug.

c) Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nimmt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den im Spruch angeführten Sachverhalt als erwiesen an. Dabei wurde die Tathandlung näher konkretisiert.

Zur Stellung der sechs fraglichen leitenden Angestellten innerhalb des Betriebes wird folgendes festgestellt:

Zum Tatzeitpunkt hat die Firma rund 500 Mitarbeiter, wobei es gemeinsame Managementstrukturen mit der D Österreich AG gibt. Die oberste Hierachieebene bildet die Geschäftsleitung ("CMT") mit dem Bw, dem zweiten Vorstandsmitglied und zehn weiteren Mitgliedern, die jeder in ihrem Aufgabenbereich die Letztverantwortung tragen, keinen internen Weisungen unterliegen und unmittelbar der Europazentrale des Konzerns verantwortlich sind. Die zweite Ebene besteht aus ca 20 Managern, die dritte aus ca 30. Die Manager der zweiten und dritten Ebene leiten ihre Abteilungen bzw Bereiche selbstverantwortlich und entscheiden über die Aufnahme, die Gehaltseinstufung sowie die Aufgabenverteilung ihrer Mitarbeiter. Sie erstellen für ihre Kostenstellen das Budget und sind nach dessen Genehmigung für den Vollzug allein zuständig. Ihre eigene Arbeitszeit teilen sie sich selbst ein, zeitliche Mehrleistungen werden nicht gesondert, sondern in Form eines Überstundenpauschales abgegolten. Herr N ist Mitglied der Geschäftsleitung, Prokurist und zuständig für den gesamten Logistik-Bereich für Mittel- und Osteuropa sowie die GUS-Staaten, er bezieht ein Jahresgehalt von S 1,3 Mio brutto. Die Herren Kot, Schu und Pa sind Manager der zweiten, die Herren Wö und Fre Manager der dritten Ebene. Herr Kot leitet im Geschäftsbereich Technischer Kundendienst die Abteilung Business Operations & Planning mit 15 Mitarbeitern und ist Prokurist, weiters ist er für die Zusammenführung mit dem EDV-Bereich der ehemaligen Firma P verantwortlich, sein Gehalt beträgt S 900.000,--. Herr Schu leitet die Abteilung Sales & Software Support mit 18 Mitarbeitern und verdient S 700.000,--. Herr Pa leitet die Abteilung Applikationssoftware mit 47 Mitarbeitern und ist Prokurist, sein Gehalt beträgt S 800.000,--. In dieser Abteilung ist Herr Wö Bereichsleiter für die Gemeinden, wobei er 10 Mitarbeiter führt, und Herr Fre Bereichsleiter für die Gehaltsverrechnung mit 9 Mitarbeitern, beide verdienen je S 600.000,--.

1.1.3. Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, daß der als erwiesen angenommene Sachverhalt nur zu Punkt A I 52 und 54 sowie A II 34 den objektiven Tatbestand der verletzten Verwaltungsvorschrift erfüllt.

Gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG sind leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.4.1995, 94/02/0470, den Begriff des leitenden Angestellten im - insoweit vergleichbaren - ARG (in Gegenüberstellung zum Inhalt des betreffenden Begriffs im Arbeitsinspektionsgesetz) dahingehend interpretiert, es gehe in den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften darum, daß Arbeitnehmer mit einer besonderen Stellung im Betrieb, die regelmäßig durch besonders hohe Verantwortung und Entlohnung gekennzeichnet ist und die damit insofern dem funktionalen Bild eines Arbeitgebers eher entspricht als dem eines typischen Arbeitnehmers, keinen Schutz vor zu hoher zeitlicher Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft zu genießen brauchen, weil es die Arbeitnehmer sind, die ein potentielles Schutzbedürfnis gegenüber ihren Anordnungen und Dispositionen haben und sie selbst in der Disposition über ihre eigene Arbeitskraft in zeitlicher Hinsicht weitgehend autonom sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausnahmetatbestand bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, daß hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluß genommen wird, sodaß er sich aufgrund seiner einflußreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben, wobei dies nicht bedeutet, daß der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist. Auch der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer und daher Weisungen ausgesetzt. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muß ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein. Beim "leitenden Angestellten" handelt es sich um einen Manager der "zweiten Ebene". Ist ein Arbeitnehmer nicht nur mit Leitungsfunktionen, sondern auch mit anderen Tätigkeiten befaßt, so hängt seine Einordnung davon ab, welche Tätigkeit das Schwergewicht bildet (vgl dazu auch die Erk des VwGH vom 22.10.1990, Zl 90/19/0318, vom 25.11.1991, Zl 91/19/0286, vom 22.10.1992, Zl 92/18/0354 und vom 28.10.1993, Zl 91/19/0134). Der leitende Angestellte könnte also zusammenfassend als ein Arbeitnehmer definiert werden, der nicht nur (kraft seiner Anstellung) in wesentlichen Teilbereichen den Unternehmerwillen (mit)formt, sondern dem Unternehmer gegenüber auch für die Durchsetzung der diesbezüglich einmal getroffenen Entscheidungen und ihren wirtschaftlichen Erfolg letztverantwortlich ist. Dies deckt sich insbesondere mit der Forderung des Verwaltungsgerichtshofes, der leitende Angestellte müsse "Manager der zweiten Ebene" sein. Gemeint sind also Positionen, deren Inhaber im Wirtschaftsleben oftmals mit "Direktor" bezeichnet werden, nämlich jene einflußreichen Positionen, in denen ein Arbeitnehmer in enger Zusammenarbeit mit dem Unternehmer bzw der Geschäftsführung und aufgrund eines diesbezüglichen Vertrauensverhältnisses gegenüber allen übrigen Angestellten (seines wesentlichen Teilbereiches) den Unternehmer bzw die Geschäftsführung gleichsam vertritt bzw darstellt.

Im Sinne dieser Bestimmung sind die Herren N, Kot, Schu und Pa leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Hingegen trifft dies auf die Herren Wö und Fre nicht zu, weil es sich bei ihren Führungsaufgaben nicht um "maßgebliche" handelt.

Daher war der Berufung zu Punkt A I 44, 51, 53 und 55 sowie A II 33 und 35 Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 AZG liegen nicht vor, weil es sich jeweils um voraussehbare Umstände handelte. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Desweiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und daß die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl etwa das Erk des VwGH vom 17.9.1992, Zl 90/19/0443, mwN oder das Erk des VwGH vom 3.12.1992, Zl 92/18/0084).

1.2. Das Verschulden war folgendermaßen zu beurteilen:

1.2.1. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

1.2.2. Da die im vorliegenden Fall verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt und auch zu ihrem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, hätte also der Berufungswerber glaubhaft machen müssen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Solche schuldbefreienden Umstände haben sich jedoch nicht ergeben.

Daher ist auch das Verschulden als erwiesen anzusehen. Zwar ist dem Berufungswerber im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung zuzubilligen (vgl Erk des VwGH vom 27.11.1995, Zl 93/10/0186), die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl zB die Erk des VwGH vom 18.6.1990, Zl 90/19/0121, und vom 19.5.1994, Zl 93/17/0332). Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hat (vgl zB das Erk des VwGH vom 26.2.1990, Zl 90/19/0040). Davon, daß der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur dann gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, daß Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte (vgl zB die Erk des VwGH vom 27.9.1988, Zl 88/08/0084, vom 16.12.1991, Zl 91/19/0345, und vom 30.4.1992, Zl 91/10/0253). Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (vgl zB die Erk des VwGH vom 28.10.1993, Zl 91/19/0134, und vom 16.11.1993, Zl 93/07/0022).

Im vorliegenden Fall wird zwar das Bestehen eines "äußerst strengen Kontrollsystems" behauptet, dieses aber nicht im einzelnen dargestellt. Obwohl die Übertretungen durch einen einfachen Blick auf die vom jeweiligen Vorgesetzten abzuzeichnenden Arbeitszeitaufzeichnungen ersichtlich sind und darüber hinaus derartige Verstöße bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 29.11.1993 beanstandet wurden, bleibt der Bw jede Erklärung dafür schuldig, aus welchen Gründen die den gegenständlichen Übertretungen zugrundeliegenden, an zahlreichen Tagen erfolgten Gesetzesverstöße bis zur Feststellung durch das Arbeitsinpektorat unbemerkt geblieben sind (vgl Erk des VwGH vom 28.10.1993, Zl 91/19/0134).

2. Sodann waren die zu Punkt A (außer I 40, 43, 44, 51, 53 und 55 sowie II 28, 33 und 35) verhängten Strafen zu überprüfen:

2.1. Die Strafbestimmung lautet:

Gemäß § 28 Abs 1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bergbau von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

2.2. Über die Strafbemessung bestimmt § 19 VStG folgendes:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2.3. Die Tat schädigte jeweils in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an einer menschenwürdigen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse. Dazu gehört nämlich auch der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor gesundheitlicher Gefährdung durch übermäßige Beanspruchung ihrer physischen und psychischen Kräfte. Der unterschiedlich lange Tatzeitraum war zu berücksichtigen, und zwar sowohl das Ausmaß der Arbeitszeitüberschreitungen als auch die Anzahl der Tathandlungen je Delikt.

Sonst zog die Tat jeweils keine nachteiligen Folgen nach sich. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, die Milderungsgründe des § 34 Z 3 (vgl VwGH 3.12.1992, Zl 91/19/0100; 26.5.1995, Zl 95/17/0074), Z 11 (siehe oben), Z 15 (Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt) und Z 17 StGB (vgl VwGH 25.6.1992, Zl91/16/0054; 22.10.1992, Zl 92/16/0076) oder Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe kann also keine Rede sein.

Das Verschulden war angesichts der näheren Umstände der Tat jeweils nicht bloß geringfügig, weil auch nicht anzunehmen ist, daß womöglich die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zu dem Berufungsvorbringen, das Verschulden sei so geringfügig, daß von der Bestimmung des § 21 VStG Gebrauch zu machen sei, wird bemerkt, daß auf Grund des Fehlens eines funktionierenden Kontrollsystems bezüglich der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften keineswegs von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann (vgl Erk des VwGH vom 22.10.1992, Zl 92/18/0342).

Weiters waren bei der Bemessung der Geldstrafen das weit überdurchschnittliche Einkommen und Vermögen sowie die Sorgepflicht für die Gattin zu berücksichtigen.

2.4. Bei diesen Strafbemessungsgründen und dem gesetzlichen Strafrahmen war die Strafe entsprechend herabzusetzen, weil sich der Berufungswerber auch besonders einsichtig gezeigt hat, sodaß keine höhere Strafe notwendig erscheint, um ihn in Zukunft wirksam von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 64 bzw § 65 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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